§ 268 Abs. 3 StGB: Keine Strafbarkeit bei bloßem Ausnutzen fehlerhafter Fahrtschreiber
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 648/78
- Datum
- 06.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 268 Abs. 3 StGB setzt ein störendes Einwirken voraus, das den selbsttätig-fehlerfreien Funktionsablauf eines Aufzeichnungsgeräts durch menschlichen Eingriff in den programmierten Ablauf beeinträchtigt.
Das bloße Ingangsetzen oder Führen eines Fahrzeugs stellt kein „störendes Einwirken“ auf den Aufzeichnungsvorgang eines Fahrtschreibers dar, auch wenn das Gerät unrichtige Aufzeichnungen erzeugt.
Eine Strafbarkeit nach § 268 Abs. 3 StGB i.V.m. § 13 StGB scheidet aus, wenn der Täter eine (tatsächlich oder vorgestellte) nicht auf menschlicher Manipulation beruhende Störung nicht beseitigt, um inhaltlich unrichtige Aufzeichnungen als Täuschungsmittel zu nutzen.
Unterlassen ist nur dann als „störendes Einwirken“ gleichstellbar, wenn dadurch ein menschlicher Eingriff in den programmierten Funktionsablauf tatbestandsrelevant ist (z.B. Nichtverhindern oder Fortdauernlassen einer bekannten Manipulation).
Die Bewertung des bloßen Ausnutzens einer nicht manipulationsbedingten Fehlfunktion als nicht tatbestandsmäßig entspricht dem gesetzgeberischen Willen zu § 268 StGB.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 648/78 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Alois P██ aus ██, geboren am ██ 1947 in ██ (Kreis ████████), wegen Falschung technischer Aufzeichnungen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Februar 1979 durch die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau (Vorsitzender), Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen und Dr. Niepel
Tenor
Der Führer eines Fahrzeugs, dessen Fahrtschreiber infolge störender Einwirkung eines anderen auf den Aufzeichnungsvorgang, von welcher der Fahrzeugführer keine Kenntnis hat und mit welcher er auch nicht rechnet, die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit zu niedrig aufzeichnet, macht sich nicht nach § 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 (erste Alternative) StGB strafbar, wenn er, um im Rechtsverkehr mit Hilfe der unrichtigen Fahrtschreiber-Aufzeichnungen täuschen zu können, die „Entstörung“ der Aufzeichnungsmechanismen unterlässt.
Gründe
I. 1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Falschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zur Geldstrafe verurteilt. Es hat festgestellt: Der als Kraftfahrer beschäftigte Angeklagte war seit Juni 1976 ständig Führer eines Lastzugs seiner Arbeitgeberin. Nur wenn er krank oder in Urlaub war, wurde der Lastzug von einem anderen geführt. Am 8. November 1977 brachte eine polizeiliche Kontrolle des auch an diesem Tage vom Angeklagten gelenkten Lastzugs Ermittlungen in Gang, die ergaben, dass die Geschwindigkeit vom Tachometer des Zugkraftwagens zu niedrig angezeigt und vom Fahrtschreiber zu niedrig aufgezeichnet wurde. Die Ursache dafür war ein menschlicher Eingriff: Durch Drehen der Tachometernadel um die eigene Achse war die Vorspannung des Tachometers verändert worden. Der Angeklagte wusste, dass der Fahrtschreiber fehlerhaft arbeitet. Er wollte im Falle einer Kontrolle mit Hilfe der unrichtigen Aufzeichnungen des Geräts über die von ihm tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit täuschen.
2. Der Angeklagte hat das Urteil des Amtsgerichts mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten. Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die Revision zu entscheiden hat, hält die Sache für begründet. Der Angeklagte habe keine unechte technische Aufzeichnung hergestellt. In § 268 Abs. 1 Nr. 1 (erste Alternative) StGB gehe es nicht um die inhaltliche Richtigkeit, sondern um die Authentizität der Aufzeichnung. Der Begriff der Echtheit sei auf den Aufzeichnungsvorgang zu beziehen, für den es charakteristisch sei, dass er durch das Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt werde (§ 268 Abs. 2 StGB). Eine technische Aufzeichnung sei unecht, wenn sie überhaupt nicht oder nicht in ihrer konkreten Gestalt aus einem in seinem (teil-)automatischen Ablauf unberührten Herstellungsvorgang stamme. Die Echtheit werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Aufzeichnungsgerät fehlerhaft arbeite. Es komme nur darauf an, dass es den Aufzeichnungsinhalt selbst bestimme. Aus § 268 Abs. 3 StGB ergebe sich, dass derjenige, der lediglich ein nicht einwandfrei funktionierendes Gerät benutze, keine unechte technische Aufzeichnung fertige.
Nach dieser Bestimmung habe sich der Angeklagte durch aktives Handeln nicht strafbar gemacht, weil er nicht störend auf den Aufzeichnungsvorgang eingewirkt, sondern lediglich eine vorhandene Funktionsstörung ausgenutzt habe. Die vorsätzliche Verwendung des unrichtige Schaublätter produzierenden Fahrtschreibers durch den Angeklagten sei aber auch nicht nach den Grundsätzen, die für die Strafbarkeit unechten Unterlassens gelten, als tatbestandsmäßig nach § 268 Abs. 3 StGB anzusehen. Zum einen überlagere ein nicht strafbares Tun (das Führen des Lastzugs) das Unterlassen der „Entstörung“. Zum anderen könne dieses Unterlassen der störenden Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang nicht in dem Sinne gleichgestellt werden, wie es nach § 13 Abs. 1 StGB erforderlich sei.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Urteil des Amtsgerichts aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Es komme „eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 57, 57a, 69a Abs. 3 Nr. 25 StVZO, § 24 StVG in Frage“.
3. An der Entscheidung, die es treffen möchte, sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1976 – 4 Ss 150/76 (VRS 52, 278) gehindert, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Der Fahrtschreiber des vom Angeklagten geführten Sattelzugs zeigte nur eine Geschwindigkeit von 80 km/h an, wenn der Angeklagte schneller fuhr, weil die Nadel des Geräts durch ein eingelegtes Schaumgummistück daran gehindert wurde, die tatsächlich gefahrene höhere Geschwindigkeit aufzuzeichnen. Der Angeklagte wusste, dass der Fahrtschreiber nicht ordnungsgemäß arbeitete. Ihm war nicht nachzuweisen, dass er die Störung selbst bewirkt hatte oder dass er ihre Ursache kannte.
Das OLG Hamm hat die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 268 Abs. 3 StGB bestätigt. Seine Entscheidung beruht auf der Rechtsauffassung, dass (neben dem Halter) der Fahrzeugführer für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtschreibers verantwortlich sei, ihn deshalb die Rechtspflicht treffe, eine Gerätestörung zu beseitigen und er sich der störenden Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang schuldig mache, wenn er bewusst seiner Rechtspflicht nicht nachkomme.
II. Ob die vom Bayerischen Obersten Landesgericht für entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage der Tatbestandsverwirklichung nach § 268 Abs. 3 StGB durch Unterlassen tatsächlich entscheidungserheblich ist, ist zweifelhaft. Die Zweifel ergeben sich daraus, dass das vorlegende Gericht unter Preisgabe seiner eigenen Rechtsauffassung die Verwirklichung des äußeren Tatbestands der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verneint, und daraus, dass das Tatgericht die Voraussetzungen des inneren Tatbestands nicht umfassend geprüft hat.
1. Festgestellt ist, dass der Fahrtschreiber die Geschwindigkeit unrichtig aufzeichnete, weil die Vorspannung des Tachometers durch Drehen der Tachometernadel um die eigene Achse verändert worden war. Die unrichtige Aufzeichnung war also die Folge einer auf Beeinflussung des Aufzeichnungsergebnisses abzielenden und es tatsächlich beeinflussenden Manipulation. Solange diese Manipulation, eine störende Einwirkung im Sinne von § 268 Abs. 3 StGB, einen in seinem automatischen Ablauf unberührten, mit der Programmierung übereinstimmenden Aufzeichnungsvorgang vereitelte, wurden Schaublätter hergestellt, die in ihrer konkreten Gestalt nur scheinbar das Ergebnis selbsttätigen Funktionierens der Aufzeichnungsmechanismen waren. Infolgedessen handelte es sich nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts und der herrschenden Meinung (vgl. Lackner, StGB 12. Aufl. § 268 Anm. 4a und c mit weiteren Nachweisen; Schönke/Schröder/Cramer, StGB 19. Aufl. § 268 Rdn. 30 und 33) um unechte technische Aufzeichnungen im Sinne von § 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dem Senat ist keine Entscheidung bekannt, die das Bayerische Oberste Landesgericht daran hindern würde, seine Rechtsauffassung zugrunde zu legen. Der vom OLG Hamm (VRS 52, 278, 279) aufgestellte Satz, eine unechte technische Aufzeichnung liege nur dann vor, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass die Aufzeichnung von einem ganz bestimmten Gerät herruhre, bedarf näherer Erläuterung. Es ist fraglich, ob in ihm eine Gegenposition zur Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts und der herrschenden Meinung zum Ausdruck kommen soll. Vorsorglich bemerkt der Senat, dass ihm diese Rechtsauffassung zutreffend erscheint. Die Bestimmung des § 268 StGB dient dem Schutze des Vertrauens darauf, „dass ein Gegenstand, der im Rechtsverkehr als technische Aufzeichnung präsentiert wird, auch in dieser Form ohne Machinationen entstanden ist“ (Kienapfel JZ 1971, 163) und gerade deshalb „als Ergebnis eines automatisierten Vorgangs die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich hat“ (Schönke/Schröder/Cramer aaO Rdn. 4a). In der Konsequenz des Schutzzwecks der Norm liegt es, den Echtheitsbegriff so zu bestimmen, dass in ihm der entscheidende Bezugspunkt des Vertrauens (der von menschlicher Einwirkung unberührte, in Übereinstimmung mit der Programmierung ablaufende Herstellungsvorgang) zum Ausdruck kommt. Diese Überlegung und das auf § 268 Abs. 3 StGB gestützte Argument (die Vorschrift wäre überflüssig, wenn schon jede Verursachung inhaltlich unrichtiger Aufzeichnungen unter § 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen würde – vgl. Schönke/Schröder/Cramer aaO Rdn. 30) sprechen entscheidend für den Echtheitsbegriff der herrschenden Meinung.
2. Im angefochtenen Urteil wird zum inneren Tatbestand lediglich gesagt, der Angeklagte habe „bewusst einen unrichtig anzeigenden Fahrtschreiber in Betrieb gesetzt“, weil er bei Geschwindigkeitskontrollen durch Auswertung des Schaublatts „über die von ihm gefahrenen Geschwindigkeiten täuschen wollte“. Im Übrigen ist das innere Tatbild außer Betracht geblieben, weil es nach der Rechtsansicht des Amtsgerichts nur auf die von ihm erörterten Komponenten ankam. Die bisherigen Feststellungen sprechen keineswegs gegen die Möglichkeit, dass der Angeklagte wusste (oder für sicher hielt), dass die unrichtigen Aufzeichnungen des Fahrtschreibers durch eine Manipulation verursacht sind oder dass er wenigstens bedingten Vorsatz hatte, also mit einem die Aufzeichnungen beeinflussenden Eingriff rechnete und sich damit abfand. Handelte der Angeklagte aber (bedingt) vorsätzlich auch in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Unechtheit, dann hat er sich nach der nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts wegen Herstellung unechter technischer Aufzeichnungen nach § 268 Abs. 1 Nr. 1 (erste Alternative) StGB strafbar gemacht.
III. Der Senat beantwortet die für entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage, weil nicht ausgeschlossen ist, dass eine Bestrafung des Angeklagten nach § 268 Abs. 1 Nr. 1 (erste Alternative) StGB daran scheitert, dass der innere Tatbestand nicht in vollem Umfange nachgewiesen werden kann. Die Rechtsfrage ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in dem vom OLG Hamm entschiedenen Falle wie auch nach den in diesem Verfahren vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen unrichtige Fahrtschreiber-Aufzeichnungen durch Manipulationen verursacht worden sind, und unter Berücksichtigung der Darlegungen unter II. wie folgt zu formulieren:
Macht sich derjenige, der ein Fahrzeug führt, dessen Fahrtschreiber infolge störender Einwirkung eines anderen auf den Aufzeichnungsvorgang, von welcher der Fahrzeugführer keine Kenntnis hat und mit welcher er auch nicht rechnet, die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit zu niedrig aufzeichnet, nach § 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wenn er, um im Rechtsverkehr mit Hilfe der inhaltlich unrichtigen Fahrtschreiber-Aufzeichnungen täuschen zu können, die „Entstörung“ der Aufzeichnungsmechanismen unterlässt?
IV. In Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht und dem Generalbundesanwalt verneint der Senat die ihm zur Beantwortung unterbreitete Rechtsfrage.
1. Die Tathandlung des störenden Einwirkens auf den Aufzeichnungsvorgang verlangt Eingriffe, die den selbsttätig-fehlerfreien Funktionsablauf des aufzeichnenden Geräts in Mitleidenschaft ziehen (Schönke/Schröder/Cramer, StGB 19. Aufl. § 268 Rdn. 48 und 51; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 268 Rdn. 13; Schilling, Falschung technischer Aufzeichnungen S. 67; LK-Tröndle 9. Aufl. § 268 Rdn. 33 und 35; Wessels, Besonderer Teil Bd. 1 2. Aufl. 2b). Welche Folgerungen aus diesem Erfordernis im einzelnen zu ziehen sind, kann hier unerörtert bleiben. Dass eine Tatbestandsverwirklichung durch aktives Handeln nur in Frage kommen kann, wenn der Täter zur Erzielung unrichtiger Ergebnisse den Aufzeichnungsvorgang durch ein Tun in einer der Programmierung zuwiderlaufenden Weise beeinflusst, ist nicht zweifelhaft. Infolgedessen wirkt nicht störend auf den Aufzeichnungsvorgang ein, wer durch Ingangsetzen oder Führen eines Fahrzeugs lediglich das tut, was in jedem Falle Voraussetzung auch einer selbsttätig-fehlerfreien Fahrtschreiber-Aufzeichnung ist.
2. Die nicht nur vom OLG Hamm, sondern z.B. auch von Schönke/Schröder/Cramer (aaO Rdn. 53 bis 58), Jagusch (Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. StVZO § 57a Rdn. 5) und Wessels (aaO) vertretene Meinung, dass nach den Grundsätzen der Tatbestandsverwirklichung durch unechtes Unterlassen nicht nur derjenige nach § 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sei, der durch aktives Tun auf den Aufzeichnungsvorgang störend einwirke, sondern auch derjenige, der einen Störungszustand zur Herstellung inhaltlich unrichtiger Aufzeichnungen ausnutze, obwohl er rechtlich zur Beseitigung der Störung verpflichtet sei (Schönke/Schröder/Cramer aaO), teilt der Senat jedenfalls für die Fallgestaltung nicht, die hier unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit (vgl. III.) allein von Interesse ist.
a) Die Besonderheit dieser Fallgestaltung liegt darin, dass (schon objektiv oder nur nach dem inneren Tatbild) eine auf den Aufzeichnungsvorgang einwirkende Manipulation des Täters oder eines anderen keine Rolle spielt: Das Gerät arbeitet fehlerhaft auf Grund „Eigendefekts“ (und der Täter nimmt auch nichts anderes an) oder die „Fehlleistungen“ sind zwar die Folge einer störenden Einwirkung, der Täter weiß aber nichts davon und rechnet auch nicht damit (vgl. II. 2.).
b) Bei solcher Fallgestaltung begeht der Führer eines Fahrzeugs, dessen Fahrtschreiber die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit zu niedrig aufzeichnet, keine Straftat nach § 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn er, um im Rechtsverkehr mit Hilfe der inhaltlich unrichtigen Fahrtschreiber-Aufzeichnungen täuschen zu können, die „Entstörung“ der Aufzeichnungsmechanismen unterlässt.
Für diese Rechtsauffassung spricht schon die Fassung der Vorschrift. Sie besagt, dass der Tatbestand nur durch „störendes Einwirken auf den Aufzeichnungsvorgang“ verwirklicht wird. In dieser Umschreibung der Verbotsmaterie liegt zwar keine Begrenzung des strafbaren Verhaltens auf aktive Handlungen. In eindeutiger Weise wird durch sie aber klargestellt, dass ein menschlicher Eingriff in den programmierten funktionellen Ablauf unverzichtbarer Bestandteil des Tatgeschehens sein muss. Er fehlt nicht, wenn der Garant pflichtwidrig die Manipulation eines anderen nicht verhindert oder wenn er die störenden Wirkungen eines eigenen unvorsätzlichen Eingriffs auf den Aufzeichnungsvorgang andauern lässt, nachdem sie und der Kausalzusammenhang ihm bewusst geworden sind (Lackner, StGB 12. Aufl. Anm. 4c). Dieser unverzichtbare Bestandteil fehlt aber, wenn derjenige, der dazu rechtlich verpflichtet ist, die Behebung einer (tatsächlich oder in seiner Vorstellung) nicht auf einem menschlichen Eingriff beruhenden Störung unterlässt.
Ausschlaggebend fällt ins Gewicht, dass das Unterlassen des „Entstörens“ nicht im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch störendes Einwirken gleichgestellt werden kann. In allen vom Gesetz umschriebenen Tatbestandsalternativen ist die unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung das vom Täter gewollte Produkt oder das von ihm vorsätzlich benutzte Täuschungsmittel. Wer lediglich die „Entstörung“ eines nicht durch menschlichen Eingriff gestörten Aufzeichnungsvorgangs unterlässt, stellt weder eine unechte technische Aufzeichnung her, noch verfälscht er. Der fehlende Erfolgsunwert seines Unterlassens schließt aus, es mit der Verwirklichung des Tatbestands durch aktives Handeln gleichzustellen. Das Unterlassen desjenigen, der von einem tatsächlich vorgenommenen menschlichen Eingriff nichts weiß und auch nicht damit rechnet, kann strafrechtlich nicht anders behandelt werden.
c) Auf Grund seiner Rechtsansicht, die in der Literatur z.B. von Dreher/Tröndle (StGB 38. Aufl. § 268 Rdn. 13), Lackner (StGB 12. Aufl. § 268 Anm. 4c), Tröndle (LK § 268 Rdn. 36) und Puppe (Die Falschung technischer Aufzeichnungen S. 261/262) vertreten wird, hat der Senat keinen Anlass auf die Frage einzugehen, ob der Führer des Fahrzeugs Garant für die fehlerfreie Funktion des Fahrtschreibers ist (so z.B. Jagusch, Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. § 57a Rdn. 5). Hat er eine Garantenstellung, dann lässt sich aus ihr kein durchschlagendes Argument gegen die Ansicht gewinnen, dass „das Gesetz dem Täter im Rahmen des § 268 Abs. 3 StGB nur die Verantwortung für die Störung des Aufzeichnungsvorgangs auferlegt, nicht aber für das gestörte Gerät“ (Kienapfel JZ 1974, 653).
d) Der Senat weist abschließend auf den Willen des Gesetzgebers hin, der das bloße Ausnutzen einer fehlerhaften, nicht auf Manipulation beruhenden Arbeitsweise eines Aufzeichnungsgeräts nicht als tatbestandsmäßig beurteilt wissen möchte (BT-Drucks. V/4094 S. 37).
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