Treffer
BGH Urteil

Revision: Notwehrfrage bei tödlichem Faustschlag – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 648/67
Datum
31.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, nachdem er einem Angreifer in einer Auseinandersetzung einen Faustschlag versetzt hatte, der zum Tode führte. Das Schwurgericht verneinte Notwehr und stellte auf Vergeltungsabsicht ab. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zur Notwehr widersprüchlich sind und der Verteidigungswille nicht überzeugend ausgeschlossen wurde. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und zur Prüfung möglicher mildernder Umstände nach § 228 StGB zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr nach § 32 StGB ist nicht bereits durch das Vorhandensein von Wut oder Vergeltungsabsicht ausgeschlossen; solche Motive können neben Verteidigungswillen gleichzeitig bestehen.

2

Die Feststellung einer Notwehrlage erfordert eine widerspruchsfreie, nachvollziehbare und auf das Tatgeschehen bezogene Würdigung; widersprüchliche Tatsachenbehauptungen sind nicht tragfähig.

3

Bei blitzartig "automatischen" Reaktionen ist darzulegen, ob und inwieweit Verteidigungswille fortbestanden hat; das bloße Pauschalurteil, jeder Verteidigungswille sei aufgegeben worden, bedarf eingehender Begründung.

4

Kommt eine Überschreitung der Notwehr in Betracht, ist in der erneuten Entscheidung zu prüfen, ob mildernde Umstände nach § 228 StGB vorliegen und entsprechend zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Würzburg, 31. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 648/67 URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Kraftfahrer Josef █████████, geboren █████████ 1925 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer Bundesrichter Tödsdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Pfeiffer Dr.

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C—— in der Verhandlung,

Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung des Urteils, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Würzburg vom 31. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte wurde nach einem Wortwechsel von seinem Nachbarn Egon K__ mit dem gezackten Hals einer zerbrochenen Bierflasche angegriffen. Trotz mehrerer erlittener Schnittwunden im Gesicht und Rücken, am Hinterkopf und Ellbogen hielt er sich in seiner Kampfesweise zurück und beschränkte sich auf Abwehrmaßnahmen. Er forderte K__ wiederholt, vergeblich auf, die Angriffe einzustellen. Im Laufe des Kampfes behielt der Angeklagte schließlich die Oberhand und konnte den ihm körperlich unterlegenen Gegner am Boden niederhalten. Im Bestreben, den Streit zu beenden, ließ er ihn aufstehen. K__ drang aber mit der Drohung: „Spalte dir den Schädel auf!“ wieder gegen den Angeklagten ein und trat dabei auch die stehende Frau Helene ██ in die Lendengegend, so dass sie sich unter einem Wehschrei krümmte. Als der Angeklagte diese Misshandlung seiner Verlobten, die mehrfach am Unterleib operiert worden war, bemerkte, versetzte er seinem Gegner in Wut und maßloser Empörung einen wuchtigen Faustschlag an den Kopf. K__ verlor das Gleichgewicht und schlug mit dem Hinterkopf hart auf den betonierten Boden auf. Der Angeklagte gab sodann seinem Gegner nochmals mit der flachen rechten Hand eine Ohrfeige. K__ verstarb an den Folgen der beim Aufschlag erlittenen Hirnschädigung.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II. Das Urteil hält der Sachrüge nicht stand; denn für den Fausthieb, der allein den Tod des Egon K__ verursacht hat, ist die Anwendbarkeit des § 53 StGB nicht einwandfrei ausgeschlossen. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte in einer Notwehrlage. Der Tatrichter meint jedoch, der tödliche Schlag sei nicht mit Verteidigungswillen, sondern nur noch zur Vergeltung geführt worden. Insoweit ist das Urteil widersprüchlich.

Das Schwurgericht stellt einerseits fest, dass der Angeklagte schlagartig jeden Gedanken an Abwehr oder Verteidigung aufgab und in der Wut über die seiner Braut zugefügte Misshandlung „nur noch an sofortige Vergeltung dachte“ (UA S. 13). Im Gegensatz hierzu führt es aus, er habe den Fausthieb in „automatischer Reaktion“ blitzartig, blindlings und „ohne Überlegung“ geführt (UA S. 12 unten).

Es widerspricht aufgrund der festgestellten Sachlage auch der Lebenserfahrung, dass der Angeklagte jeden Verteidigungswillen aufgegeben haben soll. Denn er hielt seinen Gegner zur Abwehr des mit dem Flaschenhals geführten Angriffs noch am Handgelenk fest, als er zum blitzartigen Faustschlag ausholte. Er befand sich also tatsächlich weiterhin in der Verteidigung. „Wut und maßlose Empörung“, in die der Angeklagte wegen der Misshandlung seiner Braut geriet, mögen seinen Verteidigungswillen überdeckt haben (BGHSt 3, 194, 198; 5, 245, 247). Dass sie ihn völlig beseitigten, bedurfte bei der gegebenen Sachlage eingehender Darlegung.

Das Schwurgericht will den Angeklagten insoweit an seiner früheren Einlassung festhalten, er habe sein Kampfmotiv sowie seine Kampfesweise geändert und nur in blinder Empörung und unüberlegter Raserei zugeschlagen. Wenn es hieraus folgert, der Beschwerdeführer habe also in Vergeltungsabsicht statt mit Verteidigungswillen gehandelt (UA S. 16), so ist dabei übersehen, dass alle diese Gründe den Verteidigungswillen nicht ausschließen, sondern neben ihm, in einem Motivbündel, bestehen können.

Nach allem ist Notwehr bisher nur für den zweiten Schlag (mit der Hand) einwandfrei verneint.

In der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls bei der Frage, ob mildernde Umstände nach § 228 StGB vorliegen, der Vortrag der Revision hierzu zu berücksichtigen sein.

LoesdauHübnerPfeiffer
FischerPikart
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