§ 11 OWiG und Jagdrecht: Fahrlässigkeit nur bei ausdrücklicher Anordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 648/57
- Datum
- 28.02.1958
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 11 Abs. 1 OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich nur bei vorsätzlichem Handeln zu ahnden; fahrlässiges Handeln kann nur dann geahndet werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.
Aus dem Sinn, Zweck oder dem Gesetzeszusammenhang einer Ordnungswidrigkeitsvorschrift darf nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage gefolgert werden, dass auch Fahrlässigkeit erfasst ist, wenn § 11 Abs. 1 OWiG dem entgegensteht.
Die Gesetzgebungspraxis, in einzelnen Vorschriften ausdrücklich auch Fahrlässigkeit zu nennen, gebietet, von einer Ahndung fahrlässigen Handelns nur bei eindeutiger gesetzlichen Anordnung auszugehen.
Bei landesrechtlichen Abweichungen vergleichbarer Bestimmungen kann die Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Klärung der sachlich-rechtlichen Frage zulässig sein (Vorlageberechtigung bei Rechtsmeinungsverschiedenheit).
Rubrum
In der Bußgeldsache gegen ██ us B, den Werbefachmann Hermann ███, geboren am █ in █████, Kreis W, wegen unbeaufsichtigten Laufenlassens von Hunden in einem Jagdbezirk – Ordnungswidrigkeit gegen § 35 Abs. 1 Nr. 10 des Landesjagdgesetzes von Baden-Württemberg vom 15. März 1954 (GBI. S. 35) – hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 1958
Leitsatz
Eine Ordnungswidrigkeit kann bei fahrlässigem Handeln nur dann geahndet werden, wenn dies ausdrücklich durch das Gesetz bestimmt ist (§ 11 Abs. 1 OWiG).
Tenor
Eine Ordnungswidrigkeit kann bei fahrlässigem Handeln nur dann geahndet werden, wenn dies ausdrücklich durch das Gesetz bestimmt ist (§ 11 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße festgesetzt, weil er seine Hunde unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk hatte laufen lassen. Das Amtsgericht, dessen Entscheidung er anrief, hielt den Bußgeldbescheid aufrecht. Es folgte zwar seiner tatsächlichen Darstellung, wonach er nur fahrlässig gehandelt hatte, verwarf aber seine rechtliche Ausführung, daß eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 des Landesjagdgesetzes von Baden-Württemberg vom 15. März 1954 nicht geahndet werden könne.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hält dagegen den Standpunkt des Betroffenen für rechtlich zutreffend und möchte seiner Rechtsbeschwerde stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. 1 We 511/56 vom 11. Oktober 1956, in dem zu § 33 Abs. 1 Nr. 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes vom 24. März 1953 (GVBl. S. 27) zum Bundesjagdgesetz vom 29. November 1952 (BGBl. I S. 780) die gegenteilige Rechtsansicht vertreten ist. Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 56 Abs. 5 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG). Dabei ist es – anders als in den Fällen des § 121 Abs. 1 GVG, des § 28 FGG und des § 79 GBO – unerheblich, daß die Meinungsverschiedenheit auf dem Boden landesrechtlicher Vorschriften entstanden ist (vgl. BGHSt 4, 158). Bedeutungslos ist auch, daß es sich um gesetzliche Bestimmungen verschiedener Länder handelt; denn sie sind, wenigstens für einen Sachverhalt der vorliegenden Art, inhaltsgleich (vgl. BGHSt 6, 41). Selbst wenn gemäß § 55 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes von Baden-Württemberg das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) ohne Einschränkung für anwendbar erklärt, § 38 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes vom 24. März 1953 dagegen – jedenfalls ausdrücklich – nur für das Bußgeldverfahren, bleibt die Vorlegung zulässig: Denn das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat tatsächlich im Rahmen des Hessischen Gesetzes auch die sachlich-rechtliche Vorschrift des § 11 Abs. 1 OWiG für anwendbar gehalten und dazu die erwähnte Rechtsauffassung vertreten, von der das Oberlandesgericht Stuttgart abweichen will (vgl. BGH LM Nr. 10 zu § 121 Abs. 2 GVG; RGZ 102, 26, 29).
In der Sache selbst tritt der Senat dem vorlegenden Gericht bei.
Nach § 11 Abs. 1 OWiG kann eine Ordnungswidrigkeit nur „sofern nicht bei vorsätzlichem Handeln geahndet werden, durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist“. Nach diesem Wortlaut ist allerdings nicht verlangt, daß das Gesetz die Bestimmung ausdrücklich trifft. Anders beim Versuch (§ 9 Abs. 1 OWiG) und bei der Einziehung (§ 17 OWiG). Der Fassungsunterschied ist jedoch nur äußerlich. Würde er durch Streichung des Wortes „ausdrücklich“ in § 9 Abs. 1 und § 17 OWiG beseitigt, so wäre das ohne Einfluß auf den Inhalt dieser Vorschriften. Andererseits bedarf es für die Ahndung der Beihilfe zu einer Ordnungswidrigkeit und für die Festsetzung einer besonderen Verjährungsfrist zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit, wie in der Natur der Sache liegt, ausdrücklicher Bestimmung darüber, obwohl dies wörtlich weder in § 10 Abs. 1 noch in § 14 Satz 1 OWiG vorgeschrieben ist.
Auch der Umkehrschluß ist nicht zwingend, daß das Landesjagdgesetz von Baden-Württemberg besonders hervorhebe, wenn nur vorsätzliches Handeln mit Geldbuße bedroht sei (§ 35 Nr. 10: „vorsätzlich“; s. auch § 39 Abs. 1 Nr. 12 BremJagdG vom 14. Juli 1953 – GBl. S. 73 –; § 55 Abs. 1 Nr. 11 NRWJagdG vom 31. März 1953 – GVBl. S. 229 –) und demnach im übrigen als Regel gelte, daß auch fahrlässige Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden könnten. Dagegen läßt sich anführen, daß das Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (GVBl. S. 77) in § 23 Abs. 1 außer für vorsätzliches ausdrücklich auch für fahrlässiges Handeln Geldbuße androht, und zwar gerade für einen Sachverhalt der hier in Rede stehenden Art.
Gewichtiger ist der Beweisgrund, den das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in dem oben bezeichneten Beschluß für seine Meinung anführt: Es müsse wie im Übertretungsstrafrecht auch im Ordnungsunrecht dem Sinn der Einzelvorschrift, ihrem Zweck und dem Gesetzeszusammenhang entnommen werden, ob sie nur vorsätzliches oder auch fahrlässiges Handeln treffen will (RGSt 35, 104; 48, 321, 325; vgl. RGSt 49, 116, 118 und BGHSt 6, 131). Jagdliche Ordnungswidrigkeiten der in § 33 des Hessischen Gesetzes vom 24. März 1953 bezeichneten Art würden in der Regel fahrlässig begangen; vorsätzliches Handeln werde selten nachweisbar sein. Daher entwerte es die Ahndungsdrohung weitgehend, wenn man ihr unterlege, daß sie sich nur gegen vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten richte.
Indessen wäre bei solcher Auslegung § 11 Abs. 1 OWiG entbehrlich, wie das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Vorlegungsbeschluß zutreffend bemerkt. Das Übertretungsstraf- und das Ordnungsunrecht berühren sich nahe. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bezweckt, u. a. auch dafür die Rechtsgrundlage zu schaffen, daß bisher unter (krimineller) Übertretungsstrafe stehendes Verwaltungsunrecht der seinem Wesen mehr entsprechenden Ahndung als Ordnungswidrigkeit zugeführt wird (Begründung zum Entwurf, BT-Drucks. 1. Wahlp. 1949 Nr. 2100 S. 14). Bei dieser Sachlage hätte es einer gesetzlichen Vorschrift des Inhalts, wie ihn das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. dem § 11 Abs. 1 OWiG entnehmen will, nicht bedurft. Wenn es genügen soll, eine Bußgeldandrohung ohne wörtliche Vorschrift des Gesetzes schon nach ihrem Inhalt, Sinn und Zweck auch auf die Fahrlässigkeit zu beziehen, so hätte das nicht erst bestimmt zu werden brauchen, insbesondere nicht nach Art des § 11 Abs. 1 OWiG, der – ohne andere gesetzliche Vorschrift – nur die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Das Gesetz zur Schuldfrage im Ordnungsunrecht so zu handhaben wie bisher im Übertretungsstrafrecht, hätte ohnehin nahegelegen, zumal bei Übertretungstatbeständen, die wie gerade im Jagdstrafrecht – in Ordnungswidrigkeiten umgedeutet sind (§ 66 RJagdG vom 5. Juli 1934, RGBL I S. 549; § 60 AVO dazu vom 27. März 1935, RGBL I S. 431; § 39 Entwurf eines Bundesjagdgesetzes in der Fassung der BT-Drucks. 1. Wahlp. 1949 Nr. 1813 und Nr. 3246; § 39 LandesG über die Jagd im Lande Baden vom 22. Juni 1949 – GVBl. S. 279 –; § 54 WürttBadG über die vorläufige Regelung der Jagd vom 19. Juli 1949, RegBl. S. 171; § 56 JagdG für Württemberg-Hohenzollern vom 12. Juli 1949 – RegBl. S. 27; § 57 Hess. JagdG vom 29. September 1950 – GVBl. S. 197). Es war aber gerade das Anliegen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: mit der Vorschrift des § 11 Abs. 1, daß nur vorsätzlich ordnungswidriges Handeln geahndet werden kann, „sofern nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist“, für das Ordnungsunrecht der Ungewißheit vorzubeugen, die auftritt – wie nicht selten im Übertretungsstrafrecht –, wenn erst durch Auslegung ermittelt werden muß, welches die Absicht des Gesetzes ist: nur die vorsätzliche Tat oder auch die Fahrlässigkeit zu ahnden (Begründung zu § 12 des Entwurfs, BT-Drucks. 1. Wahlp. 1949 Nr. 2100 S. 18). Demgemäß hat der Bundesgesetzgeber, wenn auch die fahrlässige Ordnungswidrigkeit getroffen werden soll, das jeweils ausdrücklich bestimmt (z. B. § 37 SchwerbeschädigtenG vom 16. Juni 1953, BGBl. I S. 389; § 65 SaatgG vom 27. Juni 1953 – BGBl. I S. 450 –; § 27 Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 – BGBl. I S. 700 –; § 14 StatG vom 3. September 1953 – BGBl. I S. 1314 –; § 111 Abs. 2 Handwerksordnung vom 17. September 1953 – BGBl. I S. 1411 –; § 15 Abs. 3 FischG vom 31. August 1955 – BGBl. I S. 567 –; § 45 WehrpflG vom 21. Juli 1956 – BGBl. I S. 651 –; § 81 BundesleistungsG vom 19. Oktober 1956 – BGBl. I S. 651 –; §§ 15, 16 Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 25. September 1957 – BGBl. I S. 1588 –; § 34 Erstes Gesetz über Maßnahmen zum Schutze der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 – BGBl. I S. 1696). Dem Bundesjagdgesetz, das eine solche ausdrückliche Vorschrift nicht enthält, liegt keine andere Absicht zugrunde. Das ergibt der Antrag einiger Abgeordneter bei den in dem Antrag näher bezeichneten Ordnungswidrigkeiten in die Ahndungsmöglichkeit die fahrlässige Begehungsweise einzubeziehen (Art. 1 Ziff. 11 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes, BT-Drucks. 2. Wahlp. 1952 Nr. 2868).
Hiernach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung. Sie enthält keine unbillige Zumutung an den Landesgesetzgeber, der gerade im Jagdstrafrecht die Änderung der Rechtslage vor Augen hatte.
Der Beschluß entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
| Dr. Peetz | Werner | Hübner | |||
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