Revision verworfen – Vollendeter Raub in Versuch umgedeutet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 64/80
- Datum
- 06.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vollendeter Raub setzt voraus, dass der Täter die Wegnahme mit dem Vorsatz vornimmt, die Sache dem bisherigen Gewahrsam wenigstens dauernd oder dauerhaft zu entziehen; eine bloß vorübergehende Wegnahme zur Durchsuchung genügt nicht.
Nimmt der Täter Gegenstände nur an sich, um sie außerhalb des Opfers in Ruhe nach Wertsachen zu durchsuchen und wirft er sie danach weg, bleibt der Raub beim Versuch stecken.
Die Umdeutung eines Schuldspruchs von vollendetem auf nur versuchten Raub ist zulässig, wenn die tatrichterlichen Feststellungen dies erfordern; eine Berichtigung wirkt sich auf das Strafmaß nur aus, wenn die Strafkammer die geringere Erfolgsverwirklichung nicht bereits strafmildernd berücksichtigt hat.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsweise Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 19. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 64/80 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Max ████ aus █, geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1980 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Oktober 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt:
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen vollendeten Raubes kann jedoch keinen Bestand haben. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte, als er den Zeugen K. nach Hause fuhr, den Entschluss gefasst, dem Zeugen notfalls mit Gewalt einen höheren Geldbetrag oder ersatzweise andere Wertsachen abzunehmen (UA S. 8 – 9). Er war deshalb in eine einsame Gegend gefahren und forderte dort 100,-- DM von dem Zeugen (UA S. 10). Als der Zeuge sich weigerte und das Fahrzeug verließ, holte ihn der Angeklagte rasch ein, schlug ihn zusammen
und durchsuchte, als das Opfer wehrlos am Boden lag, dessen Jacke; er nahm alles, was er darin vorfand (Brieftasche, Ausweispapiere etc.) an sich, steckte die Gegenstände in eine Plastiktüte, die das Opfer fallen gelassen hatte, und begab sich sodann zu seinem Wagen zurück, wo er die erbeuteten Gegenstände nach barem Geld durchsuchte (UA S. 11 – 12). Danach steckte er die Habe des Opfers – bis auf einen Reisepass, der offenbar in Folge eines Versehens in der Konsole des Wagens liegen blieb – wieder in die Plastiktüte und warf diese auf die Straße (UA S. 12). Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte bei seinem Opfer Geld oder sonstige Wertgegenstände gefunden und an sich genommen hat (UA S. 12, 39, 43 und 45).
Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Verurteilung des Angeklagten wegen eines vollendeten Raubes rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hatte ausschließlich die Absicht, Geld oder andere Wertsachen sich zuzueignen. Es liegt deshalb nahe, dass er den wirtschaftlichen Wert der zunächst an sich genommenen Gegenstände nicht einmal vorübergehend seinem Vermögen einverleiben wollte, sondern dass er sie nur an sich nahm, um sie in Ruhe nach Wertsachen oder Geld zu durchsuchen. Deshalb hat er die Gegenstände auch nach erfolgloser Durchsicht weggeworfen. Damit ist der Raub jedoch im Versuch stecken geblieben (RGSt 64, 250; BGHSt 4, 256, 258; 16, 190; BGH GA 1962, 145; BGH bei Dallinger, MDR 1968, 192; 1975, 22, 543; 1976, 16; BGH, Urteil vom 372; 4. April 1979 – 2 StR 57/79 –).
Die Änderung des Schuldspruchs gefährdet den Strafausspruch nicht. Die Strafkammer ist bei der Bemessung der Strafe zutreffend von § 316a Abs. 1 StGB ausgegangen. Sie hat die Tat als minder schweren Fall gewertet und ist deshalb von einem Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Annahme eines tateinheitlich begangenen nur versuchten Raubes zu einer geringeren Strafe gekommen wäre; denn den Umstand, dass der Angeklagte keinen materiellen Vorteil aus der Tat erlangte, hat das Landgericht zu Recht strafmildernd berücksichtigt (UA S. 45).
Dem tritt der Senat bei. Der Schuldspruch wurde entsprechend berichtigt. Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision war zu verwerfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. April 1980 hat vorgelegen.
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