Revision der Nebenklägerin wegen Vergewaltigung als unzulässig verworfen (§ 400 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 647/98
- Datum
- 16.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nebenkläger kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine strengere Rechtsfolge (insbesondere eine höhere Strafe) verhängt wird; eine solche Anfechtung ist nach § 400 StPO unzulässig.
Eine mit der allgemeinen Sachrüge erhobene Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung lediglich das Streben nach höherer Bestrafung darlegt und keine substantiierte Rüge materieller oder verfahrensrechtlicher Fehler enthält.
Ist ein Rechtsmittel des Nebenklägers unzulässig, hat der Nebenkläger die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.
Die dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen sind der Nebenklägerin nicht aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten ebenfalls erfolglos bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 30. Juli 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 647/98 vom 16. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist unzulässig.
In der Hauptverhandlung hatte die Nebenklägerin beantragt, den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu verurteilen; diesem Antrag entspricht das Urteil. Die verhängte Strafe blieb dagegen hinter dem von der Nebenklägerin gestellten Antrag zurück. Da sich aus der Revisionsbegründung nichts anderes ergibt, liegt damit die Annahme nahe, ihre Revision erstrebe lediglich eine höhere Bestrafung. Nach § 400 StPO kann aber ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen waren der Nebenklägerin nicht aufzuerlegen, denn dessen Rechtsmittel war gleichfalls erfolglos (vgl. BGH NStZ 1993, 230).
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