Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge zurückgewiesen: Keine Gehörsverletzung nach Revisionsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 647/95
Datum
07.02.2006
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit einer Anhörungsrüge gegen zuvor erfolgte Entscheidungen des Senats zur Verwerfung seiner Revision in einem Betäubungsmittelverfahren. Zentrum war die Frage, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde, weil Vorbringen übergangen oder zu seinem Nachteil verwertet worden sei. Der Senat stellt fest, dass er das gesamte Vorbringen berücksichtigt und bereits ausführlich zur Gesamtstrafenbildung Stellung genommen hat; eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Deshalb wird die Anhörungsrüge zurückgewiesen; weitere Anträge sind gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn konkret dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse übergangen und zu Nachteil der Partei verwertet hat.

2

Ergibt die Prüfung, dass das Revisionsgericht das gesamte Vorbringen berücksichtigt hat und keine übergangenen entscheidungserheblichen Umstände erkennbar sind, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3

Wurde eine Rechtsfrage bereits in früheren Entscheidungen des Gerichts ausführlich behandelt, begründet dies allein keine erneute Gehörsverletzung.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller keine konkreten Umstände vorträgt, aus denen sich eine verletzte Anhörung ergibt.

Rubrum

Beschluss

vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. Februar 2006

Tenor

Die Anhörungsrüge des Angeklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München vom 28. März 1995 mit Beschluss vom 28. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, eine dagegen erhobene Gegenvorstellung mit Beschluss vom 5. Dezember 1996 und eine weitere Gegenvorstellung mit Beschluss vom 25. März 1997 zurückgewiesen. Bei diesen Entscheidungen hat der Senat das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und zu dessen Nachteil weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Insbesondere zu der vom Angeklagten wiederum aufgeworfenen Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hat der Senat bereits im Beschluss vom 5. Dezember 1996 ausführlich Stellung genommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten ist daher nicht gegeben. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum.

Die weiteren Anträge des Angeklagten sind damit gegenstandslos.

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KolzHebenstreit
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