Gegenvorstellung zu nachträglicher Gesamtstrafenbildung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 647/95
- Datum
- 25.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung rechtfertigt nur dann eine erneute Überprüfung bereits entschiedener Fragen, wenn sie neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte vorträgt.
Hat das Revisionsgericht eine Frage (z. B. zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung) bereits ausführlich behandelt, begründet bloße Wiederholung des Vortrags ohne neue Anknüpfungspunkte keine Wiederaufnahme der Prüfung.
Nach Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO sind weitere Eingaben zurückzuweisen, soweit sie keine substantiierten, neuen Einwendungen gegen die getroffene Entscheidung enthalten.
Der Senat kann erklären, dass er weitere Eingaben in derselben Angelegenheit nicht mehr bescheiden wird, wenn das Verfahren abschließend entschieden wurde und keine neuen Umstände vorgetragen werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 647/95 vom 25. März 1997 in der Strafsache gegen Josef Anton ████████, geboren am ███████████ 1950 in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1997
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 3. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. März 1995 mit Beschluss vom 28. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und eine dagegen erhobene Gegenvorstellung mit Beschluss vom 5. Dezember 1996 zurückgewiesen.
Die nunmehr vorliegende weitere Gegenvorstellung des Angeklagten gibt keinen Anlass, die genannten Entscheidungen nochmals zu überprüfen, zumal der Senat zu der vom Antragsteller erneut aufgeworfenen Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Beschluss vom 5. Dezember 1996 ausführlich Stellung genommen hat. Weitere Eingaben des Angeklagten in dieser Sache wird der Senat insoweit nicht mehr bescheiden.
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