Gegenvorstellung gegen Revisionsverwerfung wegen Gesamtstrafenbildung abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 647/95
- Datum
- 05.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderung eines die Revision verwerfenden Beschlusses ist nur nach den Voraussetzungen des § 33a StPO möglich; fehlt es hieran, ist eine nachträgliche Gegenvorstellung unbegründet.
Die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 StGB setzt voraus, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen der Vorschrift (insbesondere der Vollstreckungsstand der früheren Strafen) erfüllt sind; ohne diese Voraussetzungen kommt eine Zusammenfassung nicht in Betracht.
Vorwürfe von Verfahrensverletzungen rechtfertigen eine nachträgliche Abänderung nur, wenn neue, zuvor nicht gehörte oder nicht berücksichtigte entscheidungserhebliche Tatsachen oder Gründe vorgetragen werden.
Ein bereits im Revisionsverfahren erörtertes Verteidiger- oder Verfahrensvorbringen rechtfertigt keine erneute Änderung, sofern der Betroffene beim früheren Verfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 647/95
vom 5. Dezember 1996
in der Strafsache gegen Josef Anton [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1950 in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 26. November 1996 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafen aus zwei früheren Verurteilungen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 28. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit dem als „Gegenvorstellung“ bezeichneten Antrag vom 26. November 1996. Darin macht er geltend, es habe sich mittlerweile im Rahmen eines Verfahrens auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung herausgestellt, dass das Landgericht seinerzeit zu Unrecht die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 1993 in seine Entscheidung einbezogen habe. Deshalb sei die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu hoch ausgefallen. Weiter wendet sich der Angeklagte dagegen, dass es in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen verdeckter Ermittlungen der Polizei zu nicht näher erläuterten Rechtsverstößen gekommen sei. Schließlich wird beanstandet, dass das Landgericht das gesamte, sich über mehrere Wochen erstreckende Tatgeschehen rechtlich zur Tateinheit verbunden habe, anstatt tatmehrheitliche Begehung anzunehmen.
Eine Abänderung des die Revision verwerfenden Beschlusses vom 28. November 1995 wäre allenfalls nach § 33a StPO möglich gewesen, doch sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht erfüllt. Der Senat hat dem Angeklagten bereits ausreichendes rechtliches Gehör gewährt, so dass für eine nachträgliche Anhörung zu den angesprochenen Fragen kein Raum ist.
1. Die Frage der Einbeziehung früher erkannter Strafen war Gegenstand des seinerzeit u. a. mit der Sachrüge angefochtenen landgerichtlichen Urteils vom 28. März 1995. Von der Gelegenheit, seine Sachrüge zu erläutern, hat der Angeklagte umfangreich Gebrauch gemacht.
Der Senat weist den Angeklagten auf Folgendes hin: Es war für ihn vorteilhaft, dass die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefasst worden sind. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Zwar hätte die einbezogene Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 1993 unter Umständen ihrerseits mit den Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts München vom 11. September 1989 (rechtskräftig seit 20. Juni 1990) und 12. Oktober 1990 zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefügt werden müssen. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB hätten hinsichtlich der drei genannten Entscheidungen möglicherweise vorgelegen, wenn das Landgericht festgestellt hätte, dass die genannten Geldstrafen im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht vollstreckt waren.
Damit hätte der Angeklagte im Ergebnis jedoch deutlich länger in Haft bleiben müssen. Zunächst hätte sich nämlich bei Zusammenfassung der drei genannten Entscheidungen und Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und sieben Monaten ergeben, wobei nach den gesamten Umständen auszuschließen ist, dass diese zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Weiter hätte das Landgericht, das für die neu abgeurteilte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt hat, unter Einbeziehung der 40 Tagessätze Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth, Zweigstelle Pegnitz, vom 24. November 1994 eine Gesamtfreiheitsstrafe von voraussichtlich zwei Jahren und elf Monaten verhängt.
Eine Zusammenfassung aller genannten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, wie sie der Angeklagte anstrebt, ist rechtlich deshalb nicht möglich, weil er die den beiden jüngsten Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten erst am 28. September 1993 (Urteil des Amtsgerichts Bayreuth/Pegnitz) und in der Zeit von Oktober 1991 bis März 1992 (Urteil des Landgerichts), mithin nach den Urteilen des Amtsgerichts München vom 11. September 1989 und 12. Oktober 1990 verübt hat. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vor.
Anstelle der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hätte der Angeklagte deshalb Freiheitsstrafen von insgesamt vier Jahren und sechs Monaten verbüßen müssen.
2. Soweit sich der Angeklagte dagegen wendet, dass gegen ihn verdeckte Ermittlungen geführt worden sind, trägt er keine neuen Tatsachen vor, zu denen er nicht bereits gehört worden wäre. Vielmehr hatte der Angeklagte dieses Thema bereits im Revisionsverfahren zum Gegenstand umfangreicher Ausführungen gemacht.
3. Dasselbe gilt für die vom Landgericht angenommene Tateinheit. Der Angeklagte war im Übrigen schon durch den Revisionsverwerfungsantrag des Generalbundesanwalts darauf hingewiesen worden, dass ihm insoweit kein Nachteil entstanden sein kann.
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