Revision wegen Vergewaltigung: Zäsur führt zu mehreren fortgesetzten Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 647/92
- Datum
- 08.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung zwischen einer einheitlichen fortgesetzten Tat und mehreren Taten ist entscheidend, ob im Gesamtgeschehen eine Zäsur bzw. ein neuer Tatentschluss vorliegt; liegt eine solche Zäsur vor, scheidet Tateinheit aus.
Feststellungen zur Tatentschlusslage und zu einer etwaigen Zäsur sind so zu treffen, dass sie mit hinreichender Deutlichkeit den Prüfungsmaßstab für Rechtsfehler ermöglichen.
Die Annahme mehrerer jeweils fortgesetzter Taten statt einer einzigen fortgesetzten Handlung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Unterbrechungen und Verhaltensphasen das nahelegen und der Angeklagte hierdurch nicht unbillig belastet wird.
Der dem Urteil zugrunde liegende Schuldumfang muss sich aus den Feststellungen mit noch ausreichender Sicherheit entnehmen lassen. Dafür reicht es aus, wenn die Kammer die relevanten Umstände und zeitlichen Abgrenzungen erkennen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 27. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 647/92 vom 8. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ██ SCs ohne festen Wohnsitz, Willi Heinrich, geboren █████████ 1951 in ███████████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. März 1992 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
Auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Strafkammer eine Zäsur innerhalb des Gesamtgeschehens in dem Entschluss des Angeklagten erblickt hat, die Nebenklägerin nicht mehr zur Ausübung der Prostitution in Deutschland, sondern nunmehr, unter seiner unmittelbaren Aufsicht, in der Türkei zu zwingen, weiterhin, dass Einzelakte der fortgesetzten Vergewaltigung und sexuellen Nötigung nach diesem neuen Tatentschluss nicht mehr festgestellt wurden, so dass eine Verklammerung zur Tateinheit ausscheidet. Die Annahme zweier jeweils fortgesetzter Taten ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch der der Verurteilung zugrunde gelegte Schuldumfang lässt sich den Feststellungen mit noch ausreichender Sicherheit entnehmen.
Zwar mag es nahegelegen haben, auch die Tathandlungen im Zeitraum von Oktober 1988 bis Oktober 1989 nicht als einheitlichen Fortsetzungszusammenhang, sondern als Mehrheit von Taten zu beurteilen; dieser Zeitraum war mehrfach durch Aufenthalte der Nebenklägerin in Deutschland und durch längere Phasen widerstandsloser Fugsamkeit unterbrochen, während derer für weitere Gewalttätigkeiten aus Sicht des Angeklagten kein Anlass bestand. Durch die Annahme einer den Gesamtzeitraum umfassenden fortgesetzten Handlung kann der Angeklagte hier jedoch nicht beschwert sein.
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