Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 647/88
Datum
17.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein landgerichtliches Urteil ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Sitzung wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hatte. Ein solcher Verzicht ist bindend und nicht durch spätere Meinungsänderung oder Irrtum aufhebbar. Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels führt zur Unzulässigkeit eines später eingelegten Rechtsmittels.

2

Ein einmal wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nicht durch spätere Meinungsänderung, Rücknahme oder Anfechtung wegen Irrtums aufgehoben werden.

3

Eine in der Sitzungsniederschrift dokumentierte Verzichtserklärung nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung gilt als wirksam.

4

Trifft der Verzicht zu, hat der Verurteilte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 647/88 in der Strafsache gegen Salih █████ aus ████, geboren am █ 1963 in ███ (Türkei), wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. August 1988 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig; er hat wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Wie die Sitzungsniederschrift beweist, hat der Angeklagte nach erteilter Rechtsmittelbelehrung erklärt, dass er auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichte (Blatt 123 der Strafakten).

Dieser Verzicht ist wirksam. Dass der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und doch Revision einlegen möchte, ist rechtlich bedeutungslos; ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181).“

Dem schließt sich der Senat an.

Rechtsmittels.MaulBrüning
FothKuhnGerlach
Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts — Themis