Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 647/88
- Datum
- 17.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels führt zur Unzulässigkeit eines später eingelegten Rechtsmittels.
Ein einmal wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nicht durch spätere Meinungsänderung, Rücknahme oder Anfechtung wegen Irrtums aufgehoben werden.
Eine in der Sitzungsniederschrift dokumentierte Verzichtserklärung nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung gilt als wirksam.
Trifft der Verzicht zu, hat der Verurteilte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. August 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 647/88 in der Strafsache gegen Salih █████ aus ████, geboren am █ 1963 in ███ (Türkei), wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. August 1988 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig; er hat wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet.
Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„Wie die Sitzungsniederschrift beweist, hat der Angeklagte nach erteilter Rechtsmittelbelehrung erklärt, dass er auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichte (Blatt 123 der Strafakten).
Dieser Verzicht ist wirksam. Dass der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und doch Revision einlegen möchte, ist rechtlich bedeutungslos; ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181).“
Dem schließt sich der Senat an.
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