Treffer
BGH Beschluss

Revision: Kein Täterschaftsbeweis bei ‚Einführenlassen‘ – Zurückverweisung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 647/86
Datum
22.01.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Der BGH hebt den Schuldspruch auf, weil bloßes Einführenlassen nicht ohne weiteres täterschaftliche Einfuhr begründet; es fehle an konkreter Tatherrschaft oder Einflussnahme. Mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft sind nicht festgestellt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist nicht bereits durch bloßes ‚Einführenlassen‘ in allgemeiner Form verwirklicht; maßgeblich ist täterschaftliches Handeln (Allein-, Mittel- oder mittelbare Täterschaft).

2

Mittäterschaft erfordert ein eigenes Interesse am Erfolg, einen erheblichen Umfang der Tatbeteiligung und Tatherrschaft oder zumindest den Willen zur Tatherrschaft, sodass Durchführung und Ausgang der Tat wesentlich vom Willen des Beteiligten abhängen.

3

Mittelbare Täterschaft setzt voraus, dass der vermeintliche Täter das tatbestandsmäßige Verhalten des unmittelbaren Täters beherrscht, etwa durch Auswahl, Beauftragung oder Steuerung des Werkzeugs.

4

Das Revisionsgericht kann einen Schuldspruch nicht ohne weiteres in eine Verurteilung wegen Anstiftung oder eine andere Tatqualifikation umwandeln, wenn hierfür eine eigenständige Sach- und Rechtsprüfung erforderlich ist oder prozessuale Hindernisse einer Änderung entgegenstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 22. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 647/86 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren am ██ 1962 in ██ ████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 1986, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte und ein Mittäter bezogen fortgesetzt Haschisch aus den Niederlanden, das sie je nach Bedarf bei dem dort wohnenden Verkäufer telefonisch bestellten, worauf dieser einen (von ihm beauftragten und bei den verschiedenen Lieferungen wechselnden) Kurier mit dem Betäubungsmittel nach Deutschland schickte, wo ihn der Angeklagte und sein Mittäter – vom Verkäufer vorher telefonisch verständigt – am Bahnhof empfingen. Sie übernahmen das Rauschgift, verkauften es zum größten Teil am selben Tag, trafen sich gegen 24 Uhr wieder mit dem Kurier und bezahlten an ihn den Kaufpreis.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben verurteilt. Zwar habe der Angeklagte das Haschisch nicht selbst über die Grenze verbracht; „Einfuhr“ im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes umfasse „jedoch auch das Einführenlassen“. Letzteres ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig.

Zwar kann auch derjenige Täter der Einfuhr sein, der das Betäubungsmittel nicht selbst über die Grenze bringt; doch ist, wer eine strafbare Handlung nur veranlasst, deshalb allein noch nicht Täter. Erforderlich ist vielmehr täterschaftliches Handeln, das sich als Allein- oder Mittäterschaft, als unmittelbare oder mittelbare Täterschaft (letztere mit dolosem oder undolosem Werkzeug) darstellen kann. Insoweit gilt für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln nichts anderes als für andere Straftaten; auch wer einen Diebstahl oder eine vorsätzliche Tötung schuldhaft veranlasst, ist deshalb allein noch nicht Dieb oder Totschläger.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen das Rauschgift nicht täterschaftlich eingeführt.

Mittelbare Täterschaft in Bezug auf die Kuriere liegt fern. Sie waren von ihm weder ausgewählt noch beauftragt, auch hatte er keinen Einfluss auf die Ausgestaltung des Transports.

Für mittäterschaftliche Einfuhr hat die Rechtsprechung zwar schon „die psychische Beeinflussung eines der Tatgenossen“ genügen lassen (BGH StV 1986, 384), doch unterschied sich jener Fall von dem vorliegend zu beurteilenden jedenfalls dadurch, dass die Angeklagten das Betäubungsmittel schon in den Niederlanden erwarben und beim Erwerbsakt den – vom Verkäufer durchzuführenden – Transport nach Deutschland vereinbarten. Im Übrigen gelten für die Beurteilung, ob Mittäterschaft vorliegt, die allgemeinen Kriterien; wesentliche Anhaltspunkte sind „der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder doch wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhingen“ (BGH NStZ 1984, 413 m. w. Nachw.; BGH, Urt. vom 7. August 1985 – 2 StR 787/84; BGH NJW 1985, 1035).

Hieran gemessen, war der Angeklagte nicht Mittäter bei der Einfuhr. Er beschränkte sich auf die Bestellung und überließ es völlig dem Verkäufer und den von diesem beauftragten Kurieren, das Betäubungsmittel nach Deutschland zu bringen. Deshalb kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Der Senat kann ihn nicht ändern, weil Anstiftung zur Einfuhr in Betracht kommt und einer Verurteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB schon § 265 StPO im Wege steht; außerdem sind die Voraussetzungen der Anstiftung selbständig zu prüfen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.

VRiBGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben

Foth Ulsamer v. Gerlach

Schimansky
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