Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 647/82
Datum
02.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts, in dem er u. a. wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt wurde. Der BGH hob die Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung und den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf, weil wesentliche Feststellungen (Brandart, Erfassung eines wesentlichen Gebäudeteils, Wahrnehmung des Flüssigkeitsaustritts) fehlten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Verurteilung wegen Mordes blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung (§ 309 StGB) setzt voraus, dass das Gericht die konkret zugrunde gelegte Brandart nach §§ 306, 308 StGB bestimmt und die hierfür erforderlichen objektiven Tatbestandsmerkmale feststellt.

2

Gilt die Tatversion der Inbrandsetzung eines Gebäudes (§ 308 StGB), muss das Urteil feststellen, dass mindestens ein wesentlicher Gebäudeteil vom Brand erfasst worden ist; alleiniger Schaden an gelagerten Vorräten ist hierfür nicht ausreichend.

3

Zur Tragfähigkeit einer Fahrlässigkeitsverurteilung müssen die Feststellungen ersichtlich darlegen, ob der Täter das Auslaufen einer Flüssigkeit bemerkt hat oder nach den Umständen hätte bemerken müssen.

4

Fehlen wesentliche Feststellungen zu objektiven oder subjektiven Tatbestandsmerkmalen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 26. Mai 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 647/82 in der Strafsache gegen den Maurer Jürgen aus ██ ███, dort geboren █████ ██████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 26. Mai 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

I. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

§ 309 StGB setzt voraus, dass der Täter einen Brand der in den §§ 306 und 308 StGB bezeichneten Art fahrlässig verursacht hat. Das Landgericht gibt nicht an, von welcher Brandart es ausgegangen ist. Sollte es den objektiven Tatbestand des § 308 StGB in der Tatversion der Inbrandsetzung eines Gebäudes als erfüllt angesehen haben, hätte es feststellen müssen, dass mindestens ein wesentlicher Gebäudeteil von dem Brand erfasst worden ist. Die Höhe des eingetretenen Schadens lässt insoweit eindeutige Schlüsse nicht zu, da der Schaden ausschließlich an den gelagerten Warenvorräten entstanden sein kann.

Die Urteilsfeststellungen tragen im Übrigen auch den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, ob der Angeklagte das Auslaufen der Flüssigkeit überhaupt bemerkt hat. Sollte die neue Verhandlung das ergeben, wäre weiter zu untersuchen, ob der Angeklagte diese Flüssigkeit als entzündlich erkennen musste.

II. Die aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung. Die Aufhebung erfasst auch die in den Urteilsgründen festgesetzte zeitige Gesamtfreiheitsstrafe. Die lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes bleibt unberührt.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

HerdegenFothSchimansky
MaulGranderath
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