Revision: Aufhebung wegen Verjährung und Rückverweisung im Sexualstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 647/81
- Datum
- 17.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafbare Tat entfällt aus dem Schuldspruch, wenn die Strafverfolgung wegen Eintritts der Verjährung gemäß §§ 78, 173 StGB nicht mehr betrieben werden kann.
Ist nicht ausgeschlossen, dass eine zusätzliche Verurteilung die Strafzumessung zu Ungunsten des Verurteilten beeinflusst, ist die betroffene Einzelstrafe aufzuheben; hierdurch kann auch die Gesamtstrafe entfallen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen und im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als keine Rechtsfehler festgestellt werden, die eine Sachverhalts- oder Rechtsaufklärung rechtfertigten.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 24. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 647/81
in der Strafsache gegen den Maler Martin J. C. ███, geboren am ███ 1938 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juni 1981
1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Körperverletzung und Diebstahls verurteilt ist (§§ 177, 223, 242, 53 StGB);
im Einzelstrafausspruch zum Fall II 2 der Urteilsgründe (Vergewaltigung im Sommer 1975) und im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung lässt zum Schuldspruch in den Fällen II 1, 3 und 4 der Urteilsgründe und in den dazugehörigen Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler erkennen. Im Fall II 2 der Urteilsgründe ist der Schuldspruch jedoch dahin zu berichtigen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Beischlafs mit einer Verwandten entfällt. Insoweit ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die Tat ist „wahrscheinlich“ im Sommer 1975 begangen (UA S. 9). Ein Vergehen nach § 173 Abs. 1 StGB verjährt gemäß § 78 Abs. 3 und 4 StGB in fünf Jahren. Die Strafverfolgung wegen dieses Delikts begann erst am 23. November 1980 (UA S. 7, 10). Es ist nicht auszuschließen, dass sich die zusätzliche Verurteilung im Fall II 2 für den Angeklagten nachteilig auf die Bemessung der zugehörigen Einzelstrafe ausgewirkt hat. Diese muss deshalb aufgehoben werden. Die Aufhebung der Einzelstrafe hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben kann.
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