Revision in Notzuchtsache verworfen: Besetzung, Befangenheit und Beweisanträge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 647/72
- Datum
- 17.07.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Änderungen des Geschäftsverteilungsplans im laufenden Geschäftsjahr sind nach § 63 Abs. 2 GVG zulässig, sofern keine Anhaltspunkte für Ermessensmissbrauch bestehen.
Die bloße Mitwirkung eines Richters an einem früheren, später aufgehobenen Urteil gegen denselben Angeklagten begründet für sich allein weder ein Mitwirkungsverbot noch die Besorgnis der Befangenheit in einem nach Zurückverweisung oder aufgrund neuer Anklage geführten Verfahren.
Die Tätigkeit eines Richters als Ermittlungsrichter (z.B. in einem Haftprüfungstermin) führt nicht schon kraft Gesetzes zu einem Ausschluss nach § 23 Abs. 3 StPO und begründet für sich genommen regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit.
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung sachverständiger Aussagen zur Glaubhaftigkeit jugendlicher Zeugen ist im Regelfall nicht zu beanstanden, solange keine besonderen, über das normale Altersbild hinausgehenden Auffälligkeiten des Zeugen festgestellt sind.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wegen unterbliebener psychiatrischer Untersuchung liegt nicht vor, wenn sich dem Tatgericht mangels konkreter Anhaltspunkte keine Zweifel an der (verminderten) Schuldfähigkeit aufdrängen und ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 26. Juli 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 647/72 in der Strafsache gegen den Monteur Heribert ███ aus ██, geboren 1937,
wegen Notzucht
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Pikart, Woesner,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26. Juli 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 26. April 1971 wegen Notzucht in zwei Fällen, begangen an der damals 18-jährigen Anna ██████ und der damals 15-jährigen Kreszenzia St███████, zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten durch Urteil vom 26. Juli 1972 wegen Notzucht in drei Fällen, begangen an Anna St███████, Kreszenzia St███████ und der damals 14-jährigen Elfriede ████████, zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 4 Jahren festgesetzt. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Gründe
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Besetzungsrüge ist unbegründet.
Am Urteil vom 26. April 1971 wirkten die Berufsrichter Kroiß, Eberhardinger und Schätz mit. Nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof war die zweite Strafkammer des Landgerichts Landshut für die Entscheidung zuständig. Sie bestand nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1972, der im Übrigen nicht zu beanstanden ist, aus den Richtern Haimrath, Scho█████████ und Eberhardinger und der Gerichtsassessorin Worle. Richter Schätz schied durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts vom 14. März 1972 aus der 2. Strafkammer aus; an seine Stelle trat Gerichtsassessor Maurer (SA Bl. 119), der aber die Kammer aufgrund eines Präsidialbeschlusses am 1. Juni 1972 wieder verließ (SA Bl. 119, 126). Für ihn trat zum selben Zeitpunkt Gerichtsassessor Yblagger in die Kammer ein. Die Gerichtsassessorin Worle war bereits am 20. März 1972 ausgeschieden, weil der Oberlandesgerichtspräsident sie an das Amtsgericht Moosburg abgeordnet hatte (SA Bl. 123). Die 2. Strafkammer bestand danach im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus den ordentlichen Mitgliedern Haimrath, Eberhardinger und Yblagger. Richter Eberhardinger war an der Mitwirkung verhindert, weil er gleichzeitig Mitglied des Schwurgerichts und dort bis 19. Juli 1972 in Anspruch genommen war (SA Bl. 115, 124). Die Mitglieder der 2. Strafkammer wurden durch die Mitglieder der 2. Zivilkammer in der umgekehrten Reihenfolge des Dienstalters vertreten. Das dienstjüngste Mitglied der 2. Zivilkammer war Gerichtsassessor Zieglmeier. Dieser schied jedoch aus, weil das Gericht nicht unter Mitwirkung von zwei Gerichtsassessoren entscheiden durfte (§ 29 DRiG). An seine Stelle trat das nächstdienstjüngste Mitglied der 2. Zivilkammer, Landgerichtsrat Martin.
Die Besetzung der 2. Strafkammer in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten (Berufsrichter Haimrath, Martin und Yblagger) ist danach nicht zu beanstanden. Insbesondere ist § 63 Abs. 1 GVG nicht verletzt. Änderungen des Geschäftsverteilungsplans sind nach § 63 Abs. 2 GVG im Laufe des Geschäftsjahres möglich. Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch liegen nicht vor.
2. Auch gegen die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche des Angeklagten durch das Landgericht bestehen keine rechtlichen Bedenken.
a) Die Richter Kroiß und Eberhardinger, die an der Verurteilung des Angeklagten vom 26. April 1971 mitgewirkt hatten, waren dadurch gesetzlich nicht gehindert, in einer neu anhängigen Sache (Fälle Margarete Zetzl, Elfriede Liebhart, Maria Siebenrock) den Eröffnungsbeschluss vom 19. Mai 1972 (Bl. 589) gegen den Angeklagten zu erlassen. Ebensowenig rechtfertigt ihre Mitwirkung bei der früheren Entscheidung für sich allein die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Das hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 21, 142 für den Fall der Mitwirkung in derselben Sache nach Zurückverweisung ausgesprochen. Es gilt erst recht für die Entscheidung nach neuer Anklage. Ein verständiger Angeklagter hat im Allgemeinen keinen Grund zu der Befürchtung, ein Richter könne schon deshalb ihm gegenüber voreingenommen sein, weil ein Urteil gegen denselben Angeklagten, an dem er mitgewirkt hat, aufgehoben worden ist.
b) Auch der Vermerk des Vorsitzenden Richters Kroiß am Rand des Urteils des Bundesgerichtshofs „ttt Sta“ (Bl. 564) begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht. In ihm kommt lediglich zum Ausdruck, dass die Kammer bereits vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs der Auffassung war, eine Anklage sei auch in den weiteren Fällen erforderlich, und dass sie sich in dieser Ansicht durch den Bundesgerichtshof bestätigt sah. Eine Kundgabe dieser Rechtsauffassung des Vorsitzenden bietet keinen vernünftigen Grund, an seiner Unbefangenheit zu zweifeln.
c) Aus den unter I 2 a dargelegten Gründen war der Richter Eberhardinger auch nicht gehindert, am „Vereinbarungsbeschluss“ vom 24. Mai 1972 mitzuwirken, durch den das bisherige Verfahren mit dem neu eröffneten Verfahren verbunden worden ist (Bl. 590). Seine auf die frühere Mitwirkung gestützte Ablehnung durch den Angeklagten war auch insoweit unbegründet.
d) Nur der Untersuchungsrichter, nicht aber der Ermittlungsrichter ist nach § 23 Abs. 3 StPO von der Mitwirkung beim erkennenden Gericht ausgeschlossen (BGH, Urt. vom 29. Januar 1968 – 2 StR 519/67). Richter Martin war in einem Haftprüfungstermin während des gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahrens tätig. Diese Tätigkeit allein begründet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er durch die Art seiner Vernehmung und die Begründung seiner Entscheidung (Bl. 255) dem Angeklagten Veranlassung gegeben hat, an seiner Unbefangenheit zu zweifeln, sind nicht erkennbar.
e) Die Kenntnis der Richter Haimrath, Maurer und Yblagger von der früheren Tätigkeit der anderen Mitglieder der Strafkammer ist kein Ablehnungsgrund.
3. Die Strafkammer war nicht gehalten, das Verfahren in den neu angeklagten Fällen vor der Jugendkammer als Jugendschutzkammer zu eröffnen. Die Anklage war bei der Strafkammer erhoben (Bl. 586). Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler bei der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dieser Kammer sind nicht ersichtlich. Das Revisionsgericht hatte zudem die Verbindung der Verfahren ausdrücklich angeregt.
4. Die Trennung verbundener Sachen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dass die Strafkammer die Grenzen ihres Ermessens bei der Abtrennung des Falles Maria ███ ███████████ des Erfordernisses weiterer Aufklärung verletzt hat, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit nicht in zulässiger Form dargetan (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
5. Die Ablehnung der Beweisanträge des Verteidigers lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Die Beurteilung von Zeugenaussagen ist ureigene Aufgabe des Tatrichters; im Allgemeinen ist er dabei nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, auch nicht bei jugendlichen Zeugen (BGHSt 2, 163; 7, 82; BGH NJW 1961, 1636 Nr. 21). Ausnahmen können geboten sein, wenn der Jugendliche erkennbar besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild seiner Altersstufe hervorstechende Eigentümlichkeiten aufweist (BGHSt 3, 52). Das Landgericht hat derartige Auffälligkeiten bei den Zeuginnen ███ St███████ und St███████ nicht festgestellt (UA S. 31). Die im Beweisantrag hervorgehobenen Gesichtspunkte führen zu keiner anderen Annahme. Die Beweisbehauptungen stellen lediglich eine vorweggenommene Beweiswürdigung unter alleiniger Betonung der für den Angeklagten günstigen Umstände dar. Der Fall ████████████ war nicht Gegenstand der Verurteilung. Auch die Revisionsbegründung zeigt keine hervorstechenden Eigentümlichkeiten der Zeuginnen im dargelegten Sinne auf.
b) Ein auf Einnahme eines Augenscheins gerichteter Beweisantrag kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts abgelehnt werden (§ 244 Abs. 5 StPO). Die ausführliche Ablehnungsbegründung der Strafkammer lässt erkennen, dass sie ihr Ermessen sachgerecht bestätigt hat. Tragende Erwägung ist, dass sich die Frage der gewaltsamen Durchführung des Geschlechtsverkehrs durch eine Demonstration nicht klären lässt, weil die Vorführung dem Tatgeschehen nicht angeglichen werden kann. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden.
c) Da der Fall ███ ██ abgetrennt war, bestand für das Landgericht keine Veranlassung, den angebotenen Beweis zu erheben.
d) Die Strafkammer hat die Behauptung des Angeklagten, die Zeugin ████████ habe an ihn einen Brief mit dem im Beweisantrag wiedergegebenen Inhalt geschrieben, als wahr unterstellt. Sie hat sich an diese Unterstellung gehalten. Dass sie daraus die gleichen Schlüsse wie der Antragsteller zieht, ist nicht erforderlich.
e) Das Gleiche gilt für die Beweisbehauptung, die Zeugin ████████ habe nach dem Vorfall mit dem Angeklagten die Berufsschule besucht, ohne Anzeichen der Tat erkennen zu lassen.
f) Auch bei der Beurteilung der Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen, die auf die Beziehungen der Eltern der Zeugin ██████ zueinander vor deren Eheschließung abzielen, ist das Gericht nicht verpflichtet, die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen (BGH, Urt. vom 23. August 1963 – 2 StR 266/63). Aus der Sicht des Gerichts waren die behaupteten Tatsachen bedeutungslos.
g) Gegen die Ablehnung des Beweisantrages, der die Vernehmung weiterer Sachverständiger zum Gegenstand hatte, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat ihn aufgrund von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsachen erwiesen sei und die weiteren gesetzlichen Erfordernisse nicht als erfüllt angesehen werden könnten. Mit dem Vorwurf mangelnder Sachkunde des Sachverständigen, den nunmehr auch die Revision erhebt, hat sie sich konkret und ausführlich auseinandergesetzt. Sie hat dabei betont, dass der Sachverständige ein erfahrener Landgerichtsarzt und zugleich Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten ist und sich in 20-jähriger Praxis eingehend auch mit psychologischen Untersuchungen befasst hat.
Die vom Verteidiger benannten Sachverständigen sind weitere Sachverständige i. S. des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, weil sie zu Beweisbehauptungen gehört werden sollten, zu denen der Sachverständige Dr. Dengler bereits vernommen war. Das Thema des Beweisantrages enthielt keinen Hinweis auf eine etwaige Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten. Es gipfelte darin, dass der Angeklagte „den jeweiligen Mädchen keine Gewalt angetan hat“ und dass sich dies aus seiner sexuellen Struktur beweisen lasse. Grundlage der Ablehnungsentscheidung ist allein der formelle Beweisantrag. Die Ablehnungsbegründung behandelt ihn erschöpfend. Bei der Erwägung, dass psychologische Tests die Möglichkeit der Gewaltanwendung durch den Angeklagten nicht ausschließen können, durfte die Strafkammer die beiden Vorstrafen des Angeklagten verwerten. Die Jugendstrafe von einem Jahr ist am 9. Juli 1968 und damit weniger als 10 Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes am 1. Januar 1972 ausgesprochen (§ 60 Abs. 2 Nr. 3 BZRG). Die Jugendstrafe ist insoweit als Freiheitsstrafe anzusehen (Götz, Bundeszentralregistergesetz § 60 Anm. 6). Die Geldstrafen von 70 DM und 50 DM sind am 6. Februar 1966 verhängt. Sie sind jedoch trotz der Zweijahresfrist des § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG verwertbar, weil der Angeklagte innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes zu Freiheitsstrafe von mehr als 9 Monaten verurteilt worden ist (§ 60 Abs. 3 BZRG).
6. Auch die Aufklärungsrüge, die das Fehlen einer psychiatrischen Untersuchung unter dem Gesichtspunkt mangelnder Zurechnungsfähigkeit bemängelt, bleibt erfolglos.
Die Strafkammer hat die Möglichkeit einer solchen Untersuchung erwogen und dabei das Vorhandensein von Anhaltspunkten auch nur für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verneint (Bl. 718). Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung erklärt, er werde einen dahingehenden Antrag niemals stellen. Die nunmehr von ihm vermisste Untersuchung drängte sich danach dem Gericht nicht auf.
7. Die Ablehnung des gegen die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Dengler gerichteten Antrages des Verteidigers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Gericht (§ 73 Abs. 1 StPO).
8. Ein Anspruch des Angeklagten auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Ladung der Sachverständigen Prof. Dr. Dietrich und Dr. Lenz bestand nicht. Zwar kann die Fürsorgepflicht des Gerichts in bestimmten Lagen des Verfahrens gebieten, von der Möglichkeit der Unterbrechung oder auch der Aussetzung Gebrauch zu machen. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Die Strafkammer hielt die Vernehmung dieser weiteren Sachverständigen nicht für erforderlich, weil sie ihre Überzeugung bereits aus einem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten gewonnen hatte. Sie hatte den auf Vernehmung weiterer Sachverständiger gerichteten Beweisantrag des Verteidigers abgelehnt. Unter diesen Umständen bestand für sie keine Veranlassung, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, um dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, eben diese Sachverständigen selbst zu laden. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung zu verneinen.
9. Darauf, dass die Öffentlichkeit zu Unrecht nicht ausgeschlossen worden ist, kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 23, 176).
§ 338 Nr. 6 StPO will das als grundlegende Einrichtung des Rechtsstaates angesehene Öffentlichkeitsprinzip schützen. Dieser eindeutige Gesetzeszweck spricht dagegen, auch den umgekehrten Fall, dass zu Unrecht öffentlich verhandelt wurde, als unbedingten Revisionsgrund anzuerkennen. Ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht des Angeklagten auf Achtung seines privaten Bereichs scheidet grundsätzlich aus. Der Gesetzgeber hat sich für eine Rangordnung der Werte in dem Sinne entschieden, dass den rechtsstaatlichen Belangen Vorrang gegenüber dem Interesse des Angeklagten an der Geheimhaltung bestimmter für ihn nachteiliger Tatsachen einzuräumen ist, soweit nicht besondere Ausnahmen (§§ 171a, 172 GVG) vorliegen. Art. 6 MRK, auf den die Revision sich bezieht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die von der Revision erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 32, 373) betrifft einen anderen Sachverhalt.
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
1. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
Der Angeklagte nötigte in den drei zur Entscheidung stehenden Fällen die Mädchen durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Fall Liebhart) zur Duldung des außerehelichen Beischlafs (§ 177 StGB). Er erkannte, dass der Widerstand der Mädchen entschieden und ernsthaft war. Die drei Taten sind vollendet. Sie stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB). Der Tatrichter durfte die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten als Beweisanzeichen verwerten (§ 60 Abs. 2 Nr. 3 BZRG).
2. Die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere für die Versagung mildernder Umstände. Über sie hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und dabei alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind (BGHSt 4, 8, 9). Nach dem daraus gewonnenen Gesamteindruck ist zu entscheiden, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist. Die knappe Begründung der Strafkammer (UA S. 41) lässt erkennen, dass das Gericht eine solche Abwägung vorgenommen und sich außerstande gesehen hat, den Ausnahmestrafrahmen anzuwenden. Gegen die Verwertung der früheren Verurteilung wegen Notzucht ist auch bei der Strafzumessung rechtlich nichts einzuwenden (vgl. oben I 6 g).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung der Sperrfrist sind rechtsirrtumsfrei begründet.
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