Revision verworfen: Verurteilung wegen Fahnenflucht und Autostraßenraub bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 647/70
- Datum
- 23.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die in § 316a StGB geforderte "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" kann auch gegeben sein, wenn Täter Wageninsassen den Fahrer an eine einsame Stelle locken und ihn dort räuberisch überfallen.
Ein bereits vor Gericht geladenes, unentschuldigtes Fernbleiben eines Zeugen begründet keine Verpflichtung zur erneuten Amtsladung, wenn Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Angeklagter auf Vernehmung verzichtet haben und die übrige Beweislage keine dringende Veranlassung ergibt.
Ein umfassendes Geständnis des Angeklagten kann die Erforderlichkeit weiterer Zeugenvernehmungen entfallen lassen, wenn dadurch für Feststellung und Strafzumessung keine entscheidungserheblichen Tatsachen mehr unaufgeklärt bleiben.
Eine Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Mindeststrafe durch Analogie ist nur möglich, wenn eine Gesetzeslücke vorliegt und ähnliche Vorschriften zur Ausfüllung verfügbar sind; eine derartige Lücke ist bei § 316a StGB nicht gegeben.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Mindeststrafe überschreiten, wenn die Tat nicht zu den leichtesten ihres Tatbestands gehört und die berücksichtigten Umstände eine höhere Strafe rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den ehemaligen Bundeswehrsoldaten Gustav S__ C_______ aus W___ █████████ 1949 geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Fahnenflucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1971, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Meß, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juni 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Fahnenflucht und Autostraßenraubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen Fahnenflucht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
2. Die Annahme des sachlich mit dem Vergehen gegen § 16 WStG zusammentreffenden Autostraßenraubs wird entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ebenfalls von den Feststellungen getragen. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen, von denen abzuweichen kein Anlaß besteht, kann die in § 316a StGB vorausgesetzte „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ auch gegeben sein, wenn es sich um einen räuberischen Angriff von Wageninsassen gegen den Fahrer eines stehenden Fahrzeugs handelt (BGHSt 5, 280, 282; 18, 170, 171). Das gilt jedenfalls und vor allem dann, wenn der Täter, wie hier, den Wagenführer mit Vorbedacht an eine einsame Stelle gelockt hat, um ihn nach dem Anhalten dort zu überfallen und zu berauben (BGH LM StGB § 316a Nr. 2, Nr. 3).
Vergeblich rügt die Revision in diesem Zusammenhang, daß das Landgericht es unterlassen habe, zur restlosen Aufklärung des Sachverhalts noch den vom Angeklagten überfallenen Taxifahrer ███████ als Zeugen zu vernehmen (§ 244 Abs. 2 StPO). ██████████ war zwar zur Hauptverhandlung geladen und unentschuldigt ausgeblieben. Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagter hatten jedoch auf die Vernehmung verzichtet. Unter diesen Umständen hatte der Zeuge nur dann von Amts wegen erneut geladen werden müssen, wenn für das Gericht hierzu bei Berücksichtigung der gegebenen Beweislage dringende Veranlassung bestanden hätte. Das war indessen nicht der Fall.
Der Angeklagte hatte die Tat in vollem Umfang gestanden. Nach seiner Einlassung hatte er das Mietauto schon in Fahrt den Fahrzeugführer im Verlauf der Fahrt dazu benutzt, ihn räuberisch zu überfallen. Bereits damit war das Verbrechen nach § 316a StGB verwirklicht worden (BGH LM StGB § 316a Nr. 2). Außerdem fällt dem Angeklagten nach eigenem Eingeständnis zur Last, daß er den Angriff gegen den Taxifahrer nicht nur geplant, sondern auch unter Verwendung einer Waffe ausgeführt hat, so daß für eine Abwendung des Erfolgs im Sinne von § 316a Abs. 2 StGB kein Raum mehr war (BGHSt 10, 320; BGH VRS 21, 206). Bei dieser Sachlage kam es sowohl für die Feststellung als auch für die Bemessung der Strafe im Rahmen des § 316a StGB auf nähere Einzelheiten des Tathergangs, die der Zeuge ███ noch hätte bekunden können, nicht mehr an. Im übrigen war von diesem Zeugen nach dem Inhalt seiner vor der Polizei im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben auch alles andere als eine Entlastung des Angeklagten zu erwarten, so daß das Gericht sich jedenfalls nicht aus Rücksicht auf Belange des Angeklagten dazu gedrängt sehen mußte, den Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen.
Daß die Strafkammer entgegen BGHSt 14, 387, 391; 15, 322, 323; BGH NJW 1969, 1679 eine Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
3. Den Revisionsangriffen gegen den Strafaussprach stand nichts entgegen.
Gegen die Bemessung der für die Fahnenflucht verhängten Einzelstrafe wendet die Revision ein, daß von der Strafkammer nicht genügend geprüft worden sei, ob und inwieweit der Angeklagte möglicherweise aus einer abnormen seelischen Bedrängnis heraus gehandelt habe. Der insoweit behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegt indessen nicht vor. Das Urteil geht davon aus, daß der Angeklagte an einer beträchtlichen seelischen Belastung litt (UA S. 15), und verneint lediglich – ohne erkennbaren Rechtsirrtum – das Handeln aus einer augenblicklichen seelischen Sonderbelastung heraus (UA S. 16). Diese Feststellung konnte das Gericht treffen, ohne veranlaßt zu sein, den Dienstvorgesetzten des Angeklagten oder die weiteren in der Revisionsbegründung aufgeführten Personen anzuhören und nach ihren allgemeinen Beobachtungen und Eindrücken zu fragen.
Die Strafe für den Autostraßenraub hat die Strafkammer zutreffend dem in § 316a Abs. 1 StGB festgelegten Strafrahmen entnommen. Für eine Unterschreitung der Mindestgrenze von 5 Jahren Freiheitsstrafe im Wege der Analogie bot sich keine gesetzliche Handhabe. Analogie ist zwar zugunsten des Angeklagten möglich, setzt aber eine Gesetzeslücke voraus, zu deren Ausfüllung ähnliche Vorschriften zur Verfügung stehen. Von einer solchen Lücke kann hier keine Rede sein.
Die Strafkammer hat sich auch nicht aus unzulässigen Erwägungen daran gehindert gesehen, innerhalb des ihr für den Autostraßenraub vorgezeichneten Strafrahmens eine noch mildere Strafe zu verhängen. Sie hat alle zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände ausführlich erörtert und berücksichtigt, andererseits aber auch mit Recht die Auffassung vertreten, daß der Fall nicht zu den leichtesten seiner Art gerechnet werden könne (UA S. 18). Da die Strafdrohung des § 316a StGB bereits für das bloße Unternehmen eines räuberischen Angriffs mit den in der Vorschrift bezeichneten besonderen Merkmalen, also auch für Versuchshandlungen gilt, durfte die – freilich an sich ungewöhnlich hohe – Mindeststrafe überschritten werden. Dabei hat das Landgericht den Belangen des Angeklagten weitgehend Rechnung getragen, als es sich bewußt dicht an der unteren Strafgrenze gehalten hat (UA S. 17). Auch gegen die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe kann aus Rechtsgründen nichts eingewandt werden.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
Pikart Meß Loesdau zugleich für BR Dr. Woesner und BR Strickert, die wegen Urlaubs abwesend und daher verhindert sind zu unterschreiben.