Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Strafausspruch wegen versuchter Unzucht mit Kind aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 647/54
Datum
08.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit einem fünfjährigen Kind verurteilt. Das Revisionsgericht bestätigte die Beweiswürdigung und die zulässige Nichtbeiziehung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsprüfung des Kindes. Den Strafausspruch hob der BGH auf, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zur möglichen erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit durch Alkoholkonsum (§ 51 Abs. 2 StGB) getroffen hatte; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen einen Sachverständigen hinzuzieht; ein Gutachtensbedarf besteht nicht ohne besondere, aus der Akte ersichtliche Anhaltspunkte.

2

Das Revisionsgericht hat an die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden zu sein und kann sie nur auf Rechtsfehler überprüfen; die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur bei Rechtsirrtum zu beanstanden.

3

Die Tatsache, dass ein Kind ein Erlebnis sofort weitergibt, entschlüsst nicht ohne weiteres, dass es in sexuellen Dingen bereits aufgeklärt ist; ein solcher Umstand begründet nicht zwingend eine Phantasieerzählung.

4

Bei der Prüfung einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit durch Alkohol (§ 51 Abs. 2 StGB) sind konkrete Feststellungen zur Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens erforderlich; fehlen diese Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 28. Juli 1954

Rubrum

in der Strafsache gegen den Bauenschaler Karl █████ aus ██ ███ (Kreis █████), dort geboren ████████ ██, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ███████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. Juli 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), weil es die Kindergartenlehrerin der fünf Jahre alten Waltraud Conrad nicht gehört und keinen erfahrenen Jugendpsychologen zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit herangezogen habe, ist unbegründet.

Grundsätzlich hat der Tatrichter zu entscheiden, ob er sich zur Prüfung der Glaubwürdigkeit eines im kindlichen Alter stehenden Zeugen der Hilfe eines Sachverständigen bedienen will oder ob er sich selbst die erforderliche Sachkunde zutraut (BGHSt 3, 52). Es ist nicht ersichtlich, dass das fünf Jahre alte Mädchen aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist. Der Beschwerdeführer hat auch selbst nicht vorgebracht, dass die im Kindergarten tätigen Aufsichtspersonen in dieser Richtung Beobachtungen gemacht hätten; er hat in der Hauptverhandlung keinen Beweisantrag zu diesem Punkt gestellt. Der Strafkammer musste sich nach alledem nicht die Notwendigkeit aufdrängen, weiteren Beweis über die Glaubwürdigkeit des Kindes zu erheben.

2.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Das Revisionsgericht hat von dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt auszugehen. Die Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Aus der Tatsache, dass das Kind sein Erlebnis sofort seiner Mutter erzählte, muss nicht geschlossen werden, es sei in geschlechtlichen Dingen schon aufgeklärt, da ein „normales fünfjähriges Kind“ einen solchen Vorfall überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben würde, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Die Strafkammer durfte auch aus der sofortigen Mitteilung an die Mutter die Glaubwürdigkeit des Kindes folgern und „Phantasieerzählungen“ verneinen.

Nach alledem ist die Feststellung, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht der Waltraud Conrad im Abort der Gastwirtschaft seinen entblößten Geschlechtsteil zeigte und sie aufforderte, ihre Hose auszuziehen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer dieses Verhalten des Beschwerdeführers als versuchtes Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt.

3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer, ohne gefrühstückt zu haben, sich einige Stunden in einer Gastwirtschaft aufhielt und dort mehrere Gläser Bier und Schnaps trank; er verzehrte dann in einer anderen Gastwirtschaft einige Brötchen und ein Stück Wurst, dabei war er bereits angetrunken, trank aber in der Folgezeit noch 2 bis 3 Gläser Bier. Nach der Annäherung an das Kind blieb er in der Gaststube und schlief dort, auf einem Stuhl sitzend, ein.

Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich zwar bedenkenfrei die Überzeugung der Strafkammer, dass der Beschwerdeführer infolge des Alkoholgenusses nicht unfähig war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Es ist aber zweifelhaft, ob das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB rechtlich zutreffend verneint hat. Es führt aus, der Angeklagte sei angetrunken gewesen, habe „voll und ganz“ gewusst, was er tat und sprach; er wisse sich noch an alle Einzelheiten wie das Wechseln des Geldscheines und das Zigarettenholen genau zu erinnern. Zu der Frage, ob sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert war, hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen. Dies war aber nach der besonderen Lage des Falles gerade erforderlich: Die Hemmungsfähigkeit kann durch Alkoholgenuss auch dann erheblich beeinträchtigt gewesen sein, wenn sich ein Täter an Einzelheiten eines Vorgangs erinnert und seine Einsichtsfähigkeit nicht erheblich getrübt war (BGHSt 1, 385).

Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, zu § 23 StGB erneut Stellung zu nehmen. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die besonderen Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu erörtern (BGHSt 6, 125, 126; 6, 298).

Bundesrichter Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Horchner
Dr.
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