BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unaufgeklärter innerer Tatseite bei Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 647/51
- Datum
- 19.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der äußere Tatbestand nach § 177 StGB dargetan, sind Revisionsangriffe gegen dessen Feststellung nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig.
Widersprüchliche oder unklare Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz, Vorstellung vom Einverständnis des Opfers) bedürfen der konkreten Aufklärung durch das Tatgericht; insoweit ist zu prüfen, ob der Täter zumindest mit Einverständnis gerechnet hat.
Die bloße Annahme des Täters, das Opfer wolle ihn sinnlich erregen, schließt den Tatvorsatz oder die Frage des Einverständnisses nicht automatisch aus; aus dieser Annahme sind nachvollziehbare Gründe und ihre Tragfähigkeit für die Tatsituation zu prüfen.
Bei Zweifeln an der rechtlichen Erfassung des Tatbestands sind auch andere einschlägige Vorschriften (hier §§ 174 Nr.1, 176 Abs.1 Nr.1 StGB) zu erörtern; sind diese nicht anwendbar, kann bei rechtzeitigem Strafantrag § 185 StGB in Betracht kommen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 24. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Friedrich F. aus ██, Krs. dort, geboren am ████████, wegen Notzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 24. Juli 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der äußere Tatbestand des § 177 StGB ist ausreichend dargetan. Insoweit sind die Revisionsangriffe unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Zur inneren Tatseite führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr mit Gewalt erzwungen. Aus der Art seines Vorgehens sei „dieser Vorsatz“ so deutlich zu erkennen, dass sein Einwand, die Ernstlichkeit des Widerstandes der H. verkannt zu haben, sich „geradezu grotesk“ ausnehme. Zur Strafzumessung sagt es aber, es sei immerhin möglich, dass sich der Angeklagte, wenn auch zu Unrecht, „in den Glauben versetzte, das Mädchen wolle ihn sinnlich erregen“. Beide Feststellungen sind zwar nicht ganz unvereinbar. Glaubte der Angeklagte wirklich, die H. wolle ihn „sinnlich erregen“, wofür der Tathergang übrigens nichts ergibt, so stand damit zwar noch nicht fest, dass er sie auch mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden glaubte. Das Landgericht musste sich dann aber damit auseinandersetzen, ob der Angeklagte nicht jedenfalls damit gerechnet hat. Denn glaubte er, die H. wolle ihn sinnlich erregen, so wäre seine Annahme, sie sei auch zum Verkehr bereit, keineswegs „grotesk“, wenn sie damit auch noch nicht feststünde. Das Landgericht wird diese Zweifel prüfen und aufklären müssen, ob der Angeklagte nach der Sachlage Grund zu einer solchen Annahme haben konnte.
Dabei werden auch die §§ 174 Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu erörtern sein. Auf die Entscheidungen BGHSt 1, 71, 231 und 292 zum § 174 wird verwiesen. Ist keine dieser Vorschriften anwendbar, so kommt bei rechtzeitigem Strafantrag § 185 StGB in Betracht.
| Mantel | Dr. Jagusch | ||
| Geier | Glanzmann |