Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Brandstiftung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 64/75
Datum
25.03.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt nach Freispruch in einem Verfahren wegen menschengefährdender Brandstiftung zahlreiche Verfahrensfehler (Ablehnungsgesuch, Unterlassen der Bekanntgabe, § 183 GVG, Gutachtenverlesung, Beweiswürdigung). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er sieht keine Voreingenommenheit, keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung und bestätigt die tragfähige Beweiswürdigung des Tatgerichts. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO nur, wenn die Besorgnis der Voreingenommenheit durch objektiv erkennbare Umstände fundiert ist; bloße Hinweise auf mögliche Beeinflussungen reichen nicht aus, wenn sie bei unbefangener Betrachtung keine unumstößliche Vorwegnahme der Beweiswürdigung erkennen lassen.

2

Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entbehrlich oder geheilt, wenn die betreffende dienstliche Äußerung der Partei rechtzeitig bekannt wurde und diese Gelegenheit hatte, sich damit eingehend zu befassen; das Unterbleiben einer weitergehenden Begründung indiziert nicht automatisch eine Gehörsverletzung.

3

Nach § 183 GVG kann das Gericht nach Prüfung die Anordnung der vorläufigen Festnahme ablehnen; das Darlegen der Gründe für die Unterlassung begründet nicht zwangsläufig eine vorweggenommene abschließende Wertung der Zeugenaussage, solange die endgültige Überzeugungsbildung der Gesamtschau vorbehalten bleibt.

4

Die Revisionsinstanz ersetzt die vom Tatgericht getroffene Beweiswürdigung nicht; eine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung, wenn die Würdigung gegen Denkgesetze, ausnahmslos geltende Erfahrungssätze oder offenkundig unhaltbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 4. Oktober 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Gastwirt Domenico █████, geboren am ███████████████ 19__ in ICTD/Sizilien, ohne festen Wohnsitz,

2. den Maurer Diego █████, geboren am ███████████████ 1946 in ███████████████/Sizilien, ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland,

3. den Kellner Giuseppe ██████, geboren am ███████████████ 1956 in ███████████████,

wegen menschengefährdender Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Friedrich ████████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten Domenico, Rechtsanwalt Dr. Hans ███████ aus K______ als Verteidiger des Angeklagten Diego █████, Rechtsanwalt Dr. Heino ███████ aus K______ als Verteidiger des Angeklagten Giuseppe ██████, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 4. Oktober 1974 wird verworfen.

II. Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten vom Vorwurf der menschengefährdenden Brandstiftung und des Versicherungsbetrugs freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde:

1. Ihre Auffassung, dass der absolute Revisionsgrund der fehlerhaften Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs (§ 338 Nr. 3 StPO) gegeben sei, stützt die Revision auf eine von der Staatsanwaltschaft vergeblich als Ablehnungsgrund geltend gemachte Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer. Er bemerkte, der Zeuge Pasquale L______ habe „möglicherweise unter anderen Eindrücken seine Aussage geändert“.

In dieser vor der erneuten Vernehmung der Beweisperson gefallenen Bemerkung sieht die Revision eine vorweggenommene Bewertung der Aussage. Der Vorsitzende sei davon ausgegangen, dass der Zeuge die von der Staatsanwaltschaft angekündigte Änderung seiner Bekundungen „allein unter dem Eindruck des inzwischen gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und des Vollzugs der Untersuchungshaft vorgenommen habe“.

Der Vorsitzende hat zwar in seiner beanstandeten Äußerung die Möglichkeit einer motivatorischen Beeinflussung des Zeugen durch die staatsanwaltschaftlichen Maßnahmen angedeutet. Aber diese Möglichkeit bestand in der Tat und durfte nicht außer Betracht bleiben. Dass der Vorsitzende sie nicht nur sah, sondern von ihr sprach, konnte bei unbefangener Betrachtung keinen Grund zu der Besorgnis geben, der Richter sei schon vor der Vernehmung des Zeugen in der Beweiswürdigung unumstößlich festgelegt. Deshalb ist die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor.

2. Einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs findet die Revision darin, dass der Staatsanwaltschaft die auf das Ablehnungsgesuch abgegebene dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vor der Entscheidung des Gerichts nicht bekanntgegeben worden ist. Die Revision meint, im Falle der Bekanntgabe hätte die Staatsanwaltschaft die Ablehnung des Richters „weiter begründet“, sie wäre „durchgesetzt worden“.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Sitzungsvertreter der Anklagebehörde schon von Gesetzes wegen davon ausgehen musste, dass der abgelehnte Richter sich zum Ablehnungsgrund dienstlich geäußert hatte (vgl. § 26 Abs. 3 StPO) und ob infolgedessen von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht die Rede sein kann.

Eine etwaige Verletzung wäre geheilt. Über die Frage, ob Grund bestand, die Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen, entscheidet das Revisionsgericht nach Beschwerdegründsätzen. Die Staatsanwaltschaft, die von der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Kenntnis erlangte, bevor sie ihre Revision begründete, hatte Gelegenheit, sich mit ihr nicht weniger eingehend wie vor dem Tatgericht zu befassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1963 – 1 StR 553/62 – S. 9). Das Unterbleiben einer „weiteren Begründung“ der Richterablehnung ist offensichtlich damit zu erklären, dass die Stellungnahme des abgelehnten Richters nichts enthielt, was dem Sitzungsvertreter der Anklagebehörde nicht schon aus dem von ihm miterlebten Ablauf der Hauptverhandlung bekannt gewesen wäre. Daraus folgt im Übrigen, dass das angefochtene Urteil nicht auf dem von der Revision angenommenen Verfahrensverstoß beruhen kann.

3. Mit der Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 183 Satz 2 GVG beanstandet die Revision einen am zweiten Verhandlungstag ergangenen Beschluss, dass von der Anordnung der vorläufigen Festnahme des Zeugen Pasquale L______ abgesehen werde. Sie meint, eine solche Entscheidung lasse § 183 Satz 2 GVG nicht zu. Auf dem Verstoß gegen diese Bestimmung beruhe das Urteil. Die Begründung des Beschlusses beweise, dass im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits eine abschließende Wertung der Aussage des Zeugen vorgenommen worden sei, von der das Tatgericht sich später „möglicherweise“ nicht mehr habe „lösen“ können.

Auch diese Rüge greift nicht durch. Ein Beschluss, wie ihn die Strafkammer fasste, mag zwar ungewöhnlich sein. Der Bestimmung des § 183 Satz 2 GVG kann aber nicht entnommen werden, dass eine solche Entscheidung unzulässig sei. Im Übrigen hat das Tatgericht durch seinen Beschluss die Prozesslage nicht verändert. Es hat lediglich bekanntgemacht, dass, aus welchen Gründen auch immer, die Voraussetzungen für eine richterlich angeordnete vorläufige Festnahme des Zeugen nicht vorlagen. Nach einer solchen Prüfung war die Strafkammer nach § 183 GVG berechtigt und verpflichtet, den Beschluss zu erlassen. Der Meinung der Revision, dass die Begründung des Beschlusses eine abschließende Wertung der Aussage des Zeugen enthalte, weil sie die Aussage des Zeugen und ihrer Folgerung, auf der die Festnahme beruhe, vorweggenommen habe, kann nicht zugestimmt werden. Das Tatgericht musste sagen, warum es den dringenden Tatverdacht nicht bejahte. Das hinderte es nicht, seine endgültige Überzeugung allein auf der Grundlage der gesamten Hauptverhandlung zu bilden (vgl. BGH GA 1962, 282).

4. Die gegen die Verlesung des Gutachtens des Kreiskrankenhauses R______ vom 18. Juli 1974 gerichtete Rüge kann aus zwei Gründen keinen Erfolg haben:

a) Die Staatsanwaltschaft hat es unterlassen, die Verlesung durch eine Verfahrensrüge nach § 238 Abs. 2 StPO als unzulässig zu beanstanden.

b) Das Urteil kann auf der Verlesung nicht beruhen, weil das Gutachten am gleichen Verhandlungstag noch einmal im allseitigen Einverständnis verlesen worden ist. Diese zweite Verlesung wird von der Revision nicht beanstandet.

5. Die Reaktion des Angeklagten Domenico █████ auf die Frage, was er zu dem Explosionsergebnis sage, hätte nur im Wege der Vernehmung der Stationsärztin Dr. N______ als Zeugin festgestellt werden können, obwohl darüber im Gutachten vom 18. Juli 1974 berichtet war (vgl. BGHSt 13, 250, 251). Deshalb wendet sich die Revision vergeblich gegen die Nichtberücksichtigung der Reaktion bei der Beweiswürdigung. Auch ihre im Zusammenhang mit der Nichtverwertung stehende Aufklärungsrüge greift nicht durch. Die Staatsanwaltschaft sah keine Veranlassung, die Vernehmung der Zeugin zu beantragen. Für die Strafkammer lag sie nicht nahe, weil sie sich schon auf Grund der Bekundungen des Zeugen S______ mit der Frage zu befassen hatte, ob aus der gelassenen Reaktion des Angeklagten Domenico █████ auf die Nachricht von der Explosion in seiner Pizzeria ihm und den Mitangeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen sind (vgl. UA S. 19).

6. Ob die von der Revision behaupteten Verletzungen des § 261 StPO geschehen sind, ließe sich nur im Wege einer Teilwiederholung der Beweisaufnahme klären. Sie kommt in der Revisionsinstanz nicht in Betracht. Hinweise darauf, dass die Feststellungen nicht mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt von Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht, muss der Senat unbeachtet lassen (vgl. BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).

II. Sachbeschwerde:

Der Senat kann die Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht ersetzen. Rechtsfehler, die Anlass zur Aufhebung des angefochtenen Urteils geben würden, liegen nicht vor. Es weist insbesondere keine Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen ausnahmslos geltende Erfahrungssätze auf. Die Schlussfolgerungen der Strafkammer sind zwar nicht naheliegend, aber nicht unmöglich. Infolgedessen muss auch die Sachrüge erfolglos bleiben.

III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 und Abs. 2 Satz 1 StPO.

RiBGH Dr. Woesner ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Loesdau Herdegen Zipfel dk

Revision gegen Freispruch wegen Brandstiftung verworfen — Themis