Revision teilweise erfolgreich: Wiedereinsetzung und Änderung des Schuldspruchs wegen weggefallener Rückfallvorschrift
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 64/70
- Datum
- 14.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist durch einen für den Antragsteller unabwendbaren Zufall verursacht wurde (§§ 44, 45 StPO).
Bei der Revisionsprüfung sind auch zwischenzeitlich in Kraft getretene Änderungen strafrechtlicher Vorschriften zu beachten; führt dies zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Tat, kann der Schuldspruch entsprechend zu ändern sein.
Ändert die Revision den Schuldspruch so, dass eine hierfür maßgebliche gesetzliche Vorschrift weggefallen ist, führt dies nach § 349 Abs. 4 StPO zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Strafentscheidung.
Soweit die Revision keine Revisionsrechtfertigung ergibt, ist sie zu verwerfen; die Nachprüfung beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern gemäß §§ 349 Abs. 2, 3 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 4. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 64/70 in der Strafsache gegen den Rentner Alois ███ aus ███, geboren am ████ 1930 in █████████, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Stellungnahme des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. April 1970 einstimmig
Tenor
I. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 26. Januar 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 4. November 1969 gewährt. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 14. Januar 1970 ist hiermit gegenstandslos.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte „wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug“ verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die beantragte Wiedereinsetzung war zu gewähren, da der Antragsteller, wie er glaubhaft dargelegt hat, durch einen für ihn unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist verhindert war (§§ 44, 45 StPO).
Die Revision selbst musste insoweit Erfolg haben, als die mit dem 1. April 1970 in Kraft getretene Änderung der Rückfallvorschriften zu beachten war. § 264 StGB ist durch Art. 7 Nr. 1 1. StrRG aufgehoben worden. Der Angeklagte hat sich daher nur eines tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangenen Vergehens des versuchten Betruges schuldig gemacht. Die entsprechende Beschränkung des Schuldspruchs führt zugleich gemäß § 349 Abs. 4 StPO zu einer Aufhebung des Strafausspruchs, da der Tatrichter die Strafe der aufgehobenen Vorschrift entnommen hat. Bei Neubemessung der Strafe wird § 17 StGB n. F. zu berücksichtigen sein (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70, zum Abdruck in der Amtl. Sammlung vorgesehen).
Im Übrigen war die Revision zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
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