Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verjährung: Schuldspruch in 48 Fällen geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 646/99
Datum
26.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat Revision eingelegt. Der BGH ändert den Schuldspruch insoweit, dass in den Fällen 1–48 die Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Verjährung entfällt, und hebt den Strafausspruch auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Das Gericht prüft Verjährung für jeden Tatbestand gesondert und berücksichtigt mögliche Ruhens- und Unterbrechungsvorschriften.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung ist für jeden einzelnen Tatbestand gesondert zu prüfen; die Verjährung eines Delikts wird nicht dadurch geheilt, dass zugleich andere, noch nicht verjährte Tatbestände verfolgt werden.

2

Eine Verjährungsfrist gilt als eingetreten, wenn die erste unterbrechende Handlung nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt; nachträgliche Maßnahmen heben die Verjährung nicht auf.

3

Werden wegen Verjährung einzelne Schuldsprüche aufgehoben und ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass dies die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei mehreren einschlägigen Normen mit unterschiedlichen Verjährungsfristen sind die jeweiligen Fristen und etwaige Ruhensvorschriften (z. B. wegen § 78b StGB) gesondert zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 22. Juni 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juni 1999 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 48 Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in einem Falle schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Der Schuldspruch war dahin zu ändern, dass in den Fällen 1 – 48 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen entfällt, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts fand das letzte Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor dem 14. Geburtstag des Geschädigten statt, also vor dem 02. März 1991, so dass die Strafverfolgung insoweit schon bei Erhebung der Anklage verjährt war. Die entsprechende Frist beträgt 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), lief also bis zum 02. März 1996. Die erste mögliche Unterbrechungshandlung war der Erlass des Haftbefehls vom 09. Mai 1997, mithin verspätet. Dass der Angeklagte sich zugleich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gemacht hat, ist insoweit ohne Bedeutung, weil die Verjährung für jeden einzelnen Tatbestand gesondert zu prüfen ist. Hinsichtlich der Taten nach § 176 Abs. 1 StGB betrug die Frist 10 Jahre und hat ohnehin geruht (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das weitere Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der Angeklagte erst nach dem 02. März 1993 begangen.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Zwar hat das Landgericht in den Fällen 1 – 48 die Strafe jeweils § 176 Abs. 1 StGB entnommen und dabei die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 StGB nicht erwähnt. Der Senat kann dennoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass sich der in 48 Fällen rechtsfehlerhaft ergangene Schuldspruch nach § 174 StGB insgesamt auf die Höhe der Strafen ausgewirkt hat. Dagegen ist der Strafausspruch im Falle 49 von dem Mangel an sich nicht berührt, doch liegt es nahe, dass die insoweit verhängte Strafe vom Landgericht zu den anderen Strafen in Beziehung gesetzt wurde. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind fehlerfrei und können insgesamt bestehen bleiben; die neu verhandelnde Strafkammer kann sie ergänzen.

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