Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Sachverständigenpflicht bei Zurechnungsfähigkeit nicht gegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 64/69
Datum
16.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, das Schwurgericht habe die Zurechnungsfähigkeit ohne psychiatrisches Gutachten nicht aufgeklärt, obwohl er KZ-Opfer sei. Der BGH verwirft die Revision: Anhaltspunkte für eine vermindere Schuldfähigkeit liegen nicht vor; Lebensführung, Arbeitsverhältnis und fehlende Vorträge stützen die Entscheidung. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat das Gericht ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass die Zurechnungsfähigkeit des Täters zweifelhaft ist, so hat es von Amts wegen ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.

2

Die bloße frühere Unterbringung in einem Konzentrationslager begründet ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht automatisch Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB.

3

Fehlen im Verfahren konkrete Hinweise auf psychische Auffälligkeiten und stellt weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens, so ist das Unterlassen eines Sachverständigengutachtens nicht zu beanstanden.

4

Die tatrichterliche Würdigung von Tatplanung, Verhalten und Gesundheitsbefunden hinsichtlich Schuld und Vorsatz unterliegt der Revision nur auf sachlich-rechtliche Mängel; reine Bewertungssachverhalte werden nicht ohne Weiteres aufgehoben.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Regensburg, 13. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 64/69 in der Strafsache gegen den Kaufmann Henryk ████████, geboren am ████ in KC (Polen), wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Dr. ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Landgerichtsrat Dr. █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ aus █████ für Rechtsanwalt █████, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 13. November 1968 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe

Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten versuchten Totschlag und gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe den vor ihm (und seinen zwei Begleitern) fliehenden Karl ███ durch zwei Pistolenschüsse am Oberarm und am Kopf verletzt und ihn mit Füßen getreten. Das Schwurgericht hat ihn jedoch nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt sowie die beschlagnahmte Pistole nebst Munition eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Erörterung im Einzelnen bedarf nur die Aufklärungsrüge. Die Revision beanstandet, dass über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, der während des Krieges wegen seiner Rasse in Polen im Getto und später in Konzentrationslagern untergebracht war, ein Fachgutachten nicht beigezogen wurde. Diese Rüge greift nicht durch.

Das Gesetz geht davon aus, dass der psychisch unauffällige Mensch schuldfähig ist. Zeigen sich jedoch Auffälligkeiten, die zu Zweifeln Anlass geben, so hat das Gericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Täters beizuziehen (vgl. u. a. BGH NJW 1952, 633 Nr. 35 bei Hirnverletzten; BGH NJW 1967, 299 Nr. 7 bei geistig Zurückgebliebenen).

Auch bei einem Angeklagten, der längere Zeit in einem Konzentrationslager untergebracht war und an Folgeerscheinungen leiden kann, wird der Tatrichter gedrängt sein, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob bei diesem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB oder sogar des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen, sofern seine Persönlichkeit und die einzelnen Umstände der Tat Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters erwecken.

So liegt der Fall hier aber nicht. Der 1917 geborene Angeklagte wurde nach dem Einmarsch deutscher Truppen in Polen aus rassischen Gründen in ein Getto und sodann in Konzentrationslager verbracht und wurde erst bei Kriegsende von dort befreit. Er war demnach den Extrembelastungen der Verfolgung nicht mehr im Schulalter und in der Pubertät ausgesetzt, die häufiger zu Charakterstörungen führen können (vgl. v. Baeyer-Hifner-Kisker, Psychiatrie der Verfolgten, 1964 S. 136, 251). Der Angeklagte lebt in geordneten Verhältnissen und hat sich straffrei geführt. Er ist als Pächter im gastronomischen Gewerbe tätig, wobei die Zuverlässigkeit (§ 2 Nr. 1 GastG) eine entscheidende Rolle spielt. Wegen einer vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit infolge eines Zwölffingerdarmgeschwürs wurden dem Schwurgericht auch ein privatarztliches Zeugnis des behandelnden Arztes sowie ein amtsärztliches Zeugnis, in dem auch die Entschädigungsrente wegen „KZ-bedingter Gastritis, Herz- und Kreislaufbeschwerden“ erwähnt ist, vorgelegt. Von sonstigen Beschwerden oder psychischen Auffälligkeiten ist dort nicht die Rede.

Die Tat entwickelte sich nicht aus einer unerwarteten plötzlich eintretenden Situation. Der Angeklagte beschloss, einige Tage nachdem sein Sohn misshandelt worden war, diese Unbill zu rächen und dem Karl ████████ eine „Abreibung“ zukommen zu lassen. Die Tat wurde vorbereitet. Der Angeklagte rief in dem Lokal an, in dem ██████ zu verkehren pflegte. Er nahm nicht nur seinen Sohn mit, sondern holte mit dem Pkw seinen Stiefsohn zur Verstärkung hinzu. Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte erregt war, „keineswegs aber so, dass die Fähigkeit, das Unerlaubte der nun sich anbahnenden Geschehnisse und seiner Rolle in diesen oder die Möglichkeit nach dieser Einsicht zu handeln, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen gewesen wäre“ (UA S. 7). Der Angeklagte schoss auch nicht sofort auf █████████, nachdem dieser gestellt worden war, sondern erst, als dieser floh und er enttäuscht merkte, dass er ihn nicht einholen konnte. Auch diese Tatsituation hat dem Tatrichter keinen Anhalt für eine Bewusstseinsstörung und für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gegeben.

Weder der Angeklagte, der im Wesentlichen geständig ist, noch der Verteidiger haben die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt. Auch in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte keine gesundheitlichen Mängel vorgetragen, die die Zurechnungsfähigkeit in Frage stellen konnten (UA S. 19).

Unter diesen Umständen war das Schwurgericht nicht gedrängt und es lag auch nicht nahe, einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat einzuholen. Die von der Revision angeführte Rechtsprechung betrifft andere Fälle und Probleme.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das sorgfältige Urteil im vollen Umfang überprüft. Es lässt keinen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen; es beschwert ihn nicht, dass der Tatrichter trotz der abgegebenen gezielten Schüsse auch einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat. Die lange Leidenszeit und das Lebensschicksal des Angeklagten hat das Schwurgericht ausdrücklich berücksichtigt (UA S. 19, 20).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Sitzungsvertreters der Bundesanwaltschaft.

SeibertLoesdauZipfel
PikartPfeiffer
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