Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 646/71
- Datum
- 11.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit tödlicher Verletzungen für möglich hält und diese zumindest billigend in Kauf nimmt; für eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags genügt die Feststellung, dass der Täter mit tödlichen Verletzungen rechnete und sie billigte.
Für die Beurteilung des Tötungsvorsatzes kommt es nicht auf das Zielen auf einen bestimmten Körperteil an; maßgeblich ist die Vorstellung des Täters, dass tödliche Folgen möglich und von ihm in Kauf genommen wurden.
Notwehr und Putativnotwehr sind zu verneinen, wenn kein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorlag und der Täter aus Rache handelte; das Fehlen eines unmittelbaren Angriffs schließt einen rechtfertigenden Notwehrstatus aus.
Für die Abgrenzung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch ist allein die Vorstellung des Täters maßgeblich; hat der Täter nach seiner Vorstellung alles zur Herbeiführung des Erfolgs getan, ist der Versuch beendet, sodass § 46 Nr. 1 StGB nicht greift.
§ 46 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter nach Überwiegen des Erfolgs tatsäc hlich und ernsthaft Maßnahmen zur Abwendung trifft; wer keine Rettungshandlungen vornimmt, sondern weitere Gewalttaten begeht, kann sich darauf nicht berufen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Schneidermeister Miljenko aus ████, geboren ████████████ 1930 in ███, Kreis M[REDACTED] (Jugoslawien), wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 1972, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ █████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 14. Mai 1971 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie erweist sich als unbegründet.
1. Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter festgestellt, der Angeklagte sei sich beim Abdrücken der Pistole darüber im klaren gewesen, dass ein gezielter Schuss auf den nur wenige Meter vor ihm stehenden ███████ schwere, ja tödliche Verletzungen führen könne, habe dies aber in seiner Wut in Kauf genommen (UA S. 9). Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht die gleiche Folgerung im Falle █████ gezogen hat; auf diesen hat der Angeklagte nach dem Urteil (UA S. 10) ebenfalls aus einer geringen Entfernung einen gezielten Schuss abgegeben. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt das Urteil eindeutig und im Ergebnis widerspruchsfrei, dass der Angeklagte jeweils auf den Körper der Verletzten angelegt hat. Es bedarf keiner ausdrücklichen Feststellung, auf welchen Körperteil der Angeklagte jeweils gezielt hat. Wesentlich ist allein die Feststellung, der Angeklagte habe mit tödlichen Verletzungen gerechnet und diese gebilligt; darauf, ob er nun einen ganz bestimmten Körperteil treffen wollte, kommt es nicht an. Die Bemerkung im Urteil (UA S. 18): „Dass er bewusst auf nicht lebenswichtige Körperteile gezielt und geschossen habe, hat er selbst nicht behauptet“, ist nur eine zusätzliche Erwägung des Tatrichters.
Falls nicht überhaupt nur eine ungenaue Ausdrucksweise vorliegt, bedeutet es jedenfalls keinen den Urteilsspruch gefährdenden Widerspruch, wenn im Urteil (UA S. 10) einmal festgestellt ist, der zweite Schuss habe ███ am linken Unterarm getroffen, das Projektil habe ██████ die linke Speiche zerschlagen, sei dann abgeprallt und in die Weichteile bis zum Oberarmknochen vorgedrungen, während an anderer Stelle (S. 18) ausgeführt ist, █████ sei u. a. in den vor dem Körper erhobenen linken Oberarm getroffen worden. In beiden Fällen ist die vom Tatrichter gezogene Folgerung, bei einer nur geringfügigen Abweichung der Schussrichtung hätten die Geschosse tödlich gewirkt, möglich.
2. Das Schwurgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen von Notwehr und Putativnotwehr verneint. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass weder █████ noch ███████ den Angeklagten unmittelbar vor Abgabe der Schüsse angegriffen haben, sowie dass sich der Angeklagte an den beiden wegen der zugefügten Verletzungen rächen wollte (UA S. 8/9).
3. Auch einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch ist allein die Vorstellung des Täters maßgebend, gleichviel ob er mit unmittelbarem oder mit nur bedingtem Vorsatz handelte. Hatte er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen und führt er diese aus, ohne dass der erstrebte oder einkalkulierte Erfolg eintritt, so ist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131; 14, 79; 22, 330). So lag es hier. Der Angeklagte hatte vor, auf █████ und ███████ zu schießen. Er gab zwei Schüsse hintereinander auf ███ ab, worauf dieser schwer verletzt zusammenbrach. Sodann schoss er einmal auf ██████, der an der Schulter getroffen nach wenigen Schritten zu Boden stürzte. Nach den Feststellungen (UA S. 8–10, 19) rechnete er mit der Möglichkeit einer tödlichen Wirkung der Schüsse; er billigte diesen Erfolg. Er hatte damit nach seiner Vorstellung alles getan, was erforderlich war, um den einkalkulierten Erfolg herbeizuführen. Die Versuche waren demnach jeweils beendet. § 46 Nr. 1 StGB kommt deshalb nicht zum Zuge.
Der Angeklagte hat andererseits nichts getan, um eine etwaige tödliche Wirkung der Pistolenschüsse zu verhindern, sondern im Gegenteil noch auf den verletzt am Boden liegenden ██████ mit einem Stuhl eingeschlagen. Eine Anwendung des § 46 Nr. 2 StGB scheidet daher aus.
4. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Revision war daher zu verwerfen.
| Pikart | Loesdau | Woesner | |||
| Mösl | Zipfel |