Revision: Aufhebung wegen fehlendem Gesamtvorsatz und fehlerhafter Beweiswürdigung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 645/92
- Datum
- 01.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines Gesamtvorsatzes (fortgesetzte Handlung) bedarf es konkreter Feststellungen, dass der Täter von Anfang an den Vorsatz auf die gesamte Tatenreihe gerichtet hatte; vage Allgemeinaussagen genügen nicht.
Bei Verschiedenartigkeit der Tatgegenstände und erheblichen zeitlichen Abständen sprechen die Umstände gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung; sind die Taten selbständig, sind auch die Vorschriften über geringfügige Vermögensdelikte (z.B. § 248a StGB) zu prüfen.
Eine tatrichterliche Beweiswürdigung bindet das Revisionsgericht nur, wenn sie widerspruchsfrei, klar und frei von Denkfehlern ist; sachlich nicht begründete Unglaubwürdigkeitsannahmen oder erkennbare Widersprüche rechtfertigen die Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung.
Die Nichtzulassung der Anklage nach § 207 Abs. 1 StPO wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts erfasst den gesamten in der Anklage enthaltenen Lebenssachverhalt; dies schließt tatlich verbundene Versuchsstrafbarkeiten mit ein.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 1. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 645/92 vom 1. Dezember 1992 in der Strafsache gegen
1. ████ 2. Diethard Hartmut, geboren ██ ████████ 1943 in ███ 3. Walter, geboren ████████ 1932 in ███████
wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts auf dessen Antrag am 1. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben; soweit es den Angeklagten ███ betrifft, bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Entwendung von Bürstenbändern in einem Fall und des Abzapfens von Treibstoff in zwei Fällen aufrechterhalten.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Hess wird verworfen, soweit dem Angeklagten K(___) erfolgloses Verleiten zu einer Straftat (Betrug) zur Last liegt. Die Staatskasse trägt die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen dieses Angeklagten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten H(___) wegen Diebstahls und Bestechung und den Angeklagten K(___) wegen Bestechlichkeit und erfolglosen Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat (Betrug) je zu Gesamtgeldstrafen verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten sind mit der Sachrüge weitgehend erfolgreich.
Die Annahme eines fortgesetzten Diebstahls durch den Angeklagten H(___) hat keinen Bestand.
a) Die Verurteilung wegen Diebstahls von zehn Lkw-Batterien scheitert bereits daran, dass nicht festgestellt ist, der Angeklagte habe diese aus dem Bundeswehr-Depot weggenommen. Nach den Feststellungen liegt es eher nahe, er habe die Batterien durch Vortäuschung der Berechtigung zur Mitnahme aushändigen bekommen („Bei der Entgegennahme der Batterien...“, UA S. 13).
b) Nicht zu beanstanden ist die Feststellung, der Angeklagte habe Treibstoff entwendet, indem er innerhalb eines Jahres in zwei Fällen je mindestens 20 Liter Dieseltreibstoff aus Bundeswehr-Lkw in private Fahrzeuge abzapfen ließ.
Bedenken begegnet demgegenüber die Annahme, der Angeklagte habe außerdem Diebstahl dadurch begangen, dass er fünfmal je 40 Liter Treibstoff aus dem Bundeswehr-Depot holen ließ. Nach den Feststellungen war er berechtigt, Treibstoff zu holen, wenn er diesen für Bundeswehr-Fahrzeuge benötigte. Die Erörterungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung („durch die Treibstoffherausgabe infolge vorgetäuschter sachlicher Berechtigung...“, UA S. 99) deuten darauf hin, dass Betrug vorliegen könnte (oder Unterschlagung, falls sich der Angeklagte erst später zur Eigenverwendung entschieden haben sollte).
c) Die Annahme von Diebstahl bei Wegnahme von Bürstenbändern in einem Fall ist nicht zu beanstanden.
Rechtlich nicht haltbar ist aber die Auffassung des Landgerichts, alle als Diebstahl abgeurteilten Taten seien Teilakte einer fortgesetzten Handlung. Zu einem Gesamtvorsatz verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Die Feststellung, der Angeklagte sei gewillt gewesen, „alles von der Bundeswehr zu nehmen, was sich seinem Zugriff kostenlos bot“, bezieht sich nach dem Zusammenhang nicht ohne Weiteres auf die abgeurteilten Fälle. Im Übrigen wäre ein derart allgemeiner Entschluss, eine Reihe von Straftaten zu begehen, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gesamtvorsatz nicht zu vereinbaren (vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 24). Zudem würden die Verschiedenartigkeit der Gegenstände und der zeitliche Abstand der Tathandlungen kaum den Schluss erlauben, der Vorsatz des Angeklagten habe sich von Anfang an auf die vom Landgericht festgestellten Taten bezogen.
Bei Annahme selbständiger Taten wäre § 248a StGB zu beachten.
dad) Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Entwendung von Bürstenbändern in einem Fall (UA S. 32 letzter Absatz bis S. 33 zweite Zeile) und zum Abzapfen von Benzin in zwei Fällen (UA S. 33 letztes Drittel: „In dem Zeitraum... umfüllen“) sind fehlerfrei zustande gekommen und können daher aufrechterhalten werden.
2. Der Schuldspruch wegen Bestechung ████ und Bestechlichkeit (K(___)) wäre nach den tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht kann auch grundsätzlich nicht in die tatrichterliche Beweiswürdigung eingreifen, solange sie keine Rechtsfehler enthält. Das ist aber nur der Fall, wenn die Beweiswürdigung frei ist von Widersprüchen, Unklarheiten oder Verstößen gegen Denkgesetze oder die gesicherte Lebenserfahrung (vgl. BGHSt 1984, 151; BGH NStZ 1982, 478).
Hier jedoch hat das Landgericht Überlegungen angestellt, welche die Beweiswürdigung zu diesem Anklagepunkt insgesamt als widersprüchlich und fehlerhaft erscheinen lassen.
a) Das Landgericht hält den Zeugen ██ für unglaubwürdig. Sachbezogene und denkfehlerfreie Gesichtspunkte sind dafür aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Die Annahme des Landgerichts, die Aussage, die Rechnung sei nach dem ersten Auftragsstopp „uneingeschränkt glaubhaft“ geschrieben, steht im Widerspruch dazu, dass die „uneingeschränkt glaubhafte“ Belastungszeugin ███ zum Zeitpunkt der Rechnung genau das gleiche gesagt hat.
Die Annahme einer Falschaussage des Zeugen O(___) kann auch durch die Anwendung eines nicht bestehenden Erfahrungssatzes beeinflusst sein: „Entgegen jeder Lebenserfahrung“ habe der Zeuge behauptet, er habe den Angeklagten H(___) und die Zeugin ███ „ins ██████ eingeladen...; einem Bezieher der Gehaltsgruppe A 9 (sei) dies nicht abzunehmen“.
b) Unrichtig ist, dass die Aussage des Zeugen F(___) durch die Aussage des Zeugen Alexander K(___) widerlegt sei. █████ hat gesagt, der Motor sei „Anfang Oktober 1986“ geliefert und eingebaut worden, Alexander █████ hat gesagt, beim Einbau habe er noch keinen Führerschein besessen, diesen habe er erst im Oktober 1986 erhalten. Danach kann K(___) den Führerschein ohne Weiteres „im Oktober“, aber nach „Anfang Oktober“ erhalten haben.
c) Der naheliegenden Möglichkeit, dass die Doppelbuchung von H(___) zur Verschleierung eines „Schwarzgeschäfts“ vorgenommen wurde, begegnet die Strafkammer damit, dass der Angeklagte H(___) – dem sie im Übrigen nicht glaubt – dies bestritten habe. Andererseits wurde diese Möglichkeit durch die als vollständig glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen ███████ ausdrücklich bestätigt.
Erwägungen des Landgerichts zur „Garantieleistung“, zu einer auf dem Schreibtisch gesehenen Rechnung und zum äußeren Aussageverhalten von Entlastungszeugen könnten auf ähnliche Bedenken stoßen.
II.
Das Verfahren gegen den Angeklagten K(___) wird wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, soweit ihm die Anklage erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat (Betrug) nach § 34 WStG zur Last legt. Die Anklage ist insoweit nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden (§ 207 Abs. 1 StPO).
a) Die Anklage vom 6. März 1990 legt dem Angeklagten unter Ziff. 3 zur Last, manipulierte Rechnungen des Mitangeklagten H(___) als richtig abgezeichnet und „schließlich sogar“ Prüfern die Anweisung erteilt zu haben, die Überprüfung dieser Rechnungen zu unterlassen, und sich dadurch des Betrugs in Tateinheit mit erfolglosem Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat – des Betrugs (§ 34 WStG) – schuldig gemacht zu haben.
Im Eröffnungsbeschluss vom 29. Oktober 1991 wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens „wegen Betrugs (§ 263 StGB) Ziff. 3 der Anklageschrift“ mangels hinreichenden Tatverdachts aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
b) Die Ablehnung der Verfahrenseröffnung erfasste den gesamten Tatvorwurf zu Ziff. 3 der Anklage und damit auch den Vorwurf des Verstoßes gegen § 34 WStG: Von ihrem Standpunkt aus zutreffend hatte die Anklageschrift angenommen, zwischen dem vollendeten Betrug und der versuchten Verleitung von Untergebenen zum Betrug bestehe Tateinheit, denn die Anweisungen an den Zeugen B(___) stellten sich als Ausführungshandlungen des Betrugs durch den Angeklagten dar und überschritten sich mit diesem.
Der dem § 207 StPO zugrundeliegende Tatbegriff ist derselbe wie in § 264 StPO; es ist daher der gesamte Lebenssachverhalt umfasst; miteinbezogen sind insbesondere solche Gesetzesverletzungen, die materiell-rechtlich im Verhältnis der Tateinheit stehen.
Hier hat das Landgericht auch nach seiner Ablehnungsbegründung den gesamten zur Last liegenden Lebenssachverhalt nicht zur Hauptverhandlung zugelassen: Hinreichender Tatverdacht wurde einmal verneint, weil nach dem Gutachten eines Sachverständigen ein Schaden nicht festzustellen sei. Damit entfiel der Vorwurf des Betrugs. Erfolgloses Verleiten zum Betrug wäre gleichwohl möglich gewesen. Das Landgericht hat die Zulassung der Anklage aber zusätzlich aus subjektiven Gründen abgelehnt, weil den Angeschuldigten, die „einen Schaden verursacht hatten, selbst wenn sie vorsätzliche Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils nicht nachzuweisen“ wäre. Ohne Schadensverursachung und ohne Vorteilsabsicht fehlte es auch an den objektiven und subjektiven Voraussetzungen des vorsätzlichen, aber erfolglosen Verleitens zum Betrug. Dass es um den Vorteil des (sich weigernden) Untergebenen oder eines Dritten gegangen wäre, kam hier nicht in Betracht.
Danach hat die Ablehnungsentscheidung aus tatsächlichen Gründen den gesamten unter Ziff. 3 angeklagten Sachverhaltskplex erfasst und ihn im Sinne des § 207 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Es handelte sich bei der Ablehnung nicht lediglich um eine andere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts im Sinne des § 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO.
Mit der Aufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten K(___) gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos geworden.
| Granderath | Foth | Brining | |||
| Gribbohm | Wahl |