Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Minderung des Strafausspruchs wegen vollstreckter Vorstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 645/84
Datum
23.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Strafmaß nach Verurteilung wegen Mordes Revision eingelegt. Zentral war, wie eine zuvor vollstreckte Freiheitsstrafe bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wenn eine gesetzliche Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 S. 2 StGB betroffen ist. Der BGH gab der Revision teil‑weise statt und minderte die Strafe auf 12 Jahre 8 Monate, da der Nachteil der getrennten Aburteilung durch einen angemessenen Härteausgleich auszugleichen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei getrennter Aburteilung ist der Täter so zu stellen, wie er bei gemeinsamer Aburteilung gestanden hätte; der Grundsatz der nachträglichen Gesamtstrafenbildung verlangt einen angemessenen Ausgleich der durch getrennte Aburteilung entstehenden Nachteile.

2

Kann eine frühere Freiheitsstrafe wegen vollständiger Vollstreckung nicht in die Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogen werden, hat der Tatrichter den hierin liegenden Nachteil im Rahmen der Strafzumessung auszugleichen.

3

Eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe darf die nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgesehene Höchstgrenze nicht überschreiten; durch getrennte Aburteilung darf der Verurteilte im Endergebnis nicht schlechter gestellt werden.

4

Die Wahl der Methode des Härteausgleichs (z. B. fiktive Bildung einer Gesamtstrafe mit Abzug der vollstreckten Strafe oder unmittelbare Berücksichtigung bei der Festsetzung der neuen Strafe) obliegt dem Tatrichter; der Ausgleich muss jedoch angemessen sein und ist nur eingeschränkt überprüfbar, es sei denn, durch rechtliche Fehlbeurteilung entsteht eine Schlechterstellung.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 12. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 645/84 in der Strafsache gegen den Arbeiter Rudolf Michael, geboren am ████ 1960 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 22. Januar 1985 in der Sitzung vom 23. Januar 1985, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt C[REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt C[REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C[REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juni 1984 (irrtümliche Angabe im Rubrum: 30.5.1984) im Strafausspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren acht Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu der Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet. Auch die Angriffe gegen die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den zur Tatzeit zwanzig Jahre und zehn Monate alten Angeklagten decken Rechtsfehler nicht auf.

Das Urteil war jedoch im Strafmaß abzuändern.

Nachdem er den in diesem Verfahren abgeurteilten Mord begangen hatte, wurde gegen den Angeklagten wegen anderer Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verhängt. Diese Gesamtfreiheitsstrafe hatte der Angeklagte im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils voll verbüßt. Das Landgericht konnte daher keine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Den darin für den Angeklagten liegenden Nachteil hat die Strafkammer nach den Urteilsgründen zwar „berücksichtigt“ (UA S. 39). Aus der Höhe der unter Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG verhängten Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren ergibt sich jedoch, dass sie sich dabei der ihr durch die Regelung des § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB gezogenen Grenzen nicht bewusst war.

Nach der genannten Vorschrift darf eine Gesamtfreiheitsstrafe fünfzehn Jahre nicht übersteigen. Wären hinsichtlich der Verurteilung zu zwei Jahren vier Monaten Freiheitsstrafe die Voraussetzungen des § 55 StGB noch gegeben gewesen, hätte das Landgericht unter Einbeziehung der in dieser Verurteilung verhängten Einzelstrafen demgemäß eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen und diese auf höchstens fünfzehn Jahre bemessen dürfen. Durch die getrennte Aburteilung und die inzwischen durchgeführte Vollstreckung darf der Angeklagte nicht schlechter gestellt werden. Die Summe der insgesamt nach Tatbegehung gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen darf fünfzehn Jahre nicht übersteigen.

Kann eine frühere Strafe nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB herangezogen werden, weil sie bereits vollstreckt ist, so ist die darin liegende Härte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 31, 102, 103 m. w. N.; BGH StrafVert 1984, 72). Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, sodass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203; 15, 66; 17, 173; 32, 190, 193). Die Tatsache, dass eine durch Vollstreckung erledigte Strafe sinnvollerweise nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann und § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine solche Handhabung deshalb ausdrücklich ausschließt, ändert nichts an der dem Prinzip der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Forderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile. Wie der Tatrichter diesen Härteausgleich im Einzelfall vornimmt, ob er insbesondere zunächst eine „fiktive Gesamtstrafe“ bildet und diese um die vollstreckte Strafe mindert oder ob er den Nachteil unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigt, bleibt ihm überlassen; der Härteausgleich muss jedoch angemessen sein (BGHSt 31, 102, 103). Das ist nur dann der Fall, wenn die auf der getrennten Aburteilung beruhenden Nachteile tatsächlich ausgeglichen worden sind, der Täter bei der Strafzumessung also so gestellt wird, wie er gestanden hätte, wenn bei der früheren Verurteilung auch die den Gegenstand des späteren Verfahrens bildende Tat mit abgeurteilt worden wäre. Da die Beurteilung dieser Frage als Teil der Strafzumessung Sache des Tatrichters ist, entzieht sie sich allerdings im Allgemeinen einer exakten Richtigkeitskontrolle (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m. w. N.). Anders liegen die Dinge, wenn – wie im vorliegenden Fall – durch die getrennte Aburteilung eine gesetzliche Höchstgrenze für die Bestrafung gegenstandslos geworden ist und der Angeklagte dadurch im Ergebnis schlechter steht.

Die Strafkammer hätte zur Vermeidung einer solchen Schlechterstellung im angefochtenen Urteil höchstens auf eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren acht Monaten (fünfzehn Jahre, abzüglich der vollstreckten Strafe von zwei Jahren vier Monaten) erkennen dürfen. Da sie unter ausdrücklicher Berücksichtigung der durch Vollstreckung erledigten Vorverurteilung eine Strafe von vierzehn Jahren für angemessen erachtet hat, kann der Senat ausschließen, dass sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung weniger als zwölf Jahre acht Monate Freiheitsstrafe verhängt hätte. Die sonstigen Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Senat ändert deshalb den Strafausspruch selbst ab.

MaulHerdegenSchikora
UlsamerSchimansky
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