Revision: Aufhebung wegen unklaren Treueverhältnisses; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 645/77
- Datum
- 29.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Untreue muss das Gericht das Vorliegen eines Treueverhältnisses aus den Feststellungen zweifelsfrei erkennen lassen; bloße Hinweise auf Kenntnis von Vereinbarungen genügen hierfür nicht.
Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es einen Beweisantrag (z.B. auf Zeugenvernehmung) als unzulässig ablehnt, ohne die entscheidungserhebliche Bedeutung des Beweises zu prüfen.
Fehlt es an Feststellungen zu einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Revision ist insoweit begründet, als verfahrens- oder feststellungsrechtliche Fehler die Entscheidung über Tatbestandsvoraussetzungen beeinträchtigen; andere, nicht beanstandete Teile des Urteils bleiben unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 11. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 645/77 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kirschner Theodor ██ jun. aus I.C., dort geboren am █████ 1941, wegen Unterschlagung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Mai 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue a) verurteilt worden ist (II 2 der Urteilsgründe), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zur Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil des Grafen v. ████ hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Oktober 1977 ausgeführt:
„Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht zweifelsfrei, ob ein Treueverhältnis zwischen dem Grafen v. ████ und dem Angeklagten bestand. Daraus, dass der Angeklagte die Vereinbarungen seines Vaters mit dem Grafen v. ████ kannte und ‚für seinen Betrieb getroffen‘ billigte (S. 13 UA), lässt sich dies nicht ohne weiteres herleiten. Auch wenn in dem ‚Übernahmevertrag vom 1.1.1967‘ (UA aaO) allgemein vereinbart sein sollte, dass Geschäftsabschlüsse des Vaters ‚im Namen seines Sohnes und für dessen Betrieb‘ erfolgen sollten (S. 13 UA), so folgt daraus, abgesehen davon, dass dieser Vertrag im Urteil nicht wiedergegeben ist, nicht notwendig, dass auch die Vereinbarung im vorliegenden Falle mit Wirkung für den Betrieb getroffen worden ist. Hierzu hätte es auch der Feststellung bedurft, dass auch Graf v. ███ den Mantel dem Betriebsinhaber ‚in Kommission‘ geben wollte. Die Aussage des Grafen v. ███ im Ermittlungsverfahren (Bl. 229, 230 d.A.) spricht vielmehr gegen eine solche Annahme. Das Landgericht hat daher, wie die Revision mit Recht rügt, auch seine Aufklärungspflicht verletzt, als es den Eventualbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Graf ██ v. ████ als ‚unzulässig‘ abgelehnt hat (S. 13 UA); durch die Wahrunterstellung ist das Beweisbegehren nicht erschöpft worden.“
Dem schließt sich der Senat an.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
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