Treffer
BGH Urteil

Heimtücke und Qualifikation der Wegnahme unzureichend geprüft – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 645/66
Datum
17.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete, das Landgericht habe Heimtücke (§ 211 StGB) und die Rechtsqualifikation der Wegnahme nicht ausreichend geprüft. Der BGH rügt die fehlerhafte Würdigung der Wehrlosigkeit und der inneren Tatseite sowie das Unterlassen einer Prüfung des besonders schweren Diebstahls (§ 243 Abs.1 Nr.5). Da tatsächliche Feststellungen zur Affektlage fehlten, sei eine neue Hauptverhandlung geboten. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückische Tötung ist gegeben, wenn das Opfer durch die überraschende Tat gehindert wird, sich zu verteidigen, Hilfe zu rufen oder zu fliehen; entscheidend ist die tatsächliche Wehrlosigkeit, nicht das Erkennen des Tötungsentschlusses in letzter Minute.

2

Für die innere Tatseite der Heimtücke genügt es, dass der Täter die Lage des Opfers und deren Bedeutung für die Tat erfasst; ein langgeplanter Tatentschluss ist nicht erforderlich, eine Erfassung kann auch durch eine schnelle Eingebung erfolgen.

3

Eine starke Erregung oder Affektstauung kann die Einsicht des Täters in die Arg‑ und Wehrlosigkeit des Opfers ausschließen; ein solcher Ausschluss setzt jedoch tragfähige tatsächliche Feststellungen voraus.

4

Die Voraussetzungen des besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.5 StGB sind zu prüfen, wenn der Täter Gegenstände (z. B. eine Waffe oder Lattenstück) mitführt, die als zum Einsatz gegen Widerstand geeignet oder bewusst zum Gewalteinsatz mitgeführt sind.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 10. Juni 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 645/66

URTEIL in der Strafsache gegen den Zimmermann Albert ██ █████████, ████ dort geboren ████ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████ in der Verhandlung; ███████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den zur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten eines Totschlags und eines Diebstahls schuldig gesprochen und eine Jugendstrafe von fünf Jahren verhängt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde; sie beanstandet, dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Mordes und besonders schweren Raubes oder schweren Diebstahls verurteilt hat. Das Rechtsmittel führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I. Die Begründung der Nichtanwendung des § 211 StGB ist rechtlich bedenklich.

1. Ausführlich erörtert das Urteil nur das Merkmal der heimtückischen Tötung; die Jugendkammer hält es sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite nicht für gegeben (UA S. 25 bis 27). Hiergegen wendet sich die insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht.

2. Das Landgericht hat zwar das Opfer Johann als arglos angesehen, jedoch seine Wehrlosigkeit verneint: denn er habe sehen können, wie der seitlich vor ihm stehende Angeklagte die Zaunlatte zum Schlage erhob (UA S. 26).

Die Jugendkammer verkennt hierbei den Begriff der Wehrlosigkeit. Die heimtückische Tötung ist dadurch gekennzeichnet, dass das Opfer durch die überraschende Tat gehindert wird, sich zu verteidigen, Hilfe herbeizurufen, zu fliehen oder sonstwie auf den Täter einzuwirken (BGHSt 2, 60, 61). Deshalb ist es für das Merkmal der Heimtücke nicht wesentlich, ob der Angegriffene im letzten Augenblick die Tötungsabsicht erkennt (BGH Urteile vom 22. April 1955 – 5 StR 35/55; vom 29. März 1960 – 1 StR 69/60; vom 19. Mai 1965 – 2 StR 68/65, in BGHSt 20, 225 insoweit nicht abgedruckt). Die bisherigen Feststellungen ergeben nichts dafür, dass ██ ███ in diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit hatte, den Angriff abzuwehren oder ihm auszuweichen; █████ Leiche wies keine Abwehrverletzungen auf. Die Annahme des Tatrichters, schon der äußere Tatbestand einer heimtückischen Tötung sei mangels Wehrlosigkeit des Opfers nicht verwirklicht, lässt sich daher rechtlich nicht halten. Dass kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten bestand, wie das Landgericht hervorhebt, ist für diese Frage unerheblich (BGHSt 3, 18; 185; 7, 218, 221).

b) Die Jugendkammer meint außerdem, den Nachweis zur inneren Tatseite nicht führen zu können; mangels „konkreter Indiztatsachen“ sei das wissentliche, überlegte Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit Haupts nicht darzutun, weil nicht ausgeschlossen werden █████ kann, dass der Angeklagte den Tatentschluss „in einem plötzlichen, explosiven Ausbruch gestauter Affekte fasste“ (UA S. 26, 27). Diese Erwägungen sind möglicherweise durch Rechtsirrtum beeinflusst. Ein lange erwogener Tatplan ist nicht erforderlich (BGHSt 2, 60, 61; 6, 121); der Täter tötet heimtückisch auch dann, wenn er die Lage des Opfers aufgrund einer raschen Eingebung ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121). Wesentlich ist zwar, dass er die Tatumstände, auf die sich die Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit stützt, nicht nur äußerlich wahrnimmt, sondern sie in ihrer Bedeutung für die Ausführung der Tat erfasst; das aber ist auch „mit einem Blick“ möglich (BGH aaO). Die Ausführungen des Tatrichters deuten darauf hin, dass er entgegen diesen Grundsätzen der Auffassung war, das Merkmal der Heimtücke erfordere zur inneren Tatseite ein wohlüberlegtes planvolles Handeln und sei bei einem plötzlichen Entschluss nicht anzunehmen.

Allerdings kann eine starke Erregung den Täter daran hindern, die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers zu erkennen (BGHSt 11, 139, 144). Wenn aber das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 27) anführt, der Tatentschluss sei möglicherweise einem Ausbruch gestauter Affekte zuzuschreiben, ██ findet diese Annahme in den tatsächlichen Feststellungen innerhalb der Beweiswürdigung (UA S. 15) keine Grundlage. Dort wird nämlich nur die vereinzelt zu beobachtende Reaktionsweise eines kriminologischen Typs erörtert, dem der Angeklagte nach der von der Jugendkammer gebilligten Auffassung des Sachverständigen zuzuordnen ist. Welcher Art die beim Angeklagten zur Entladung drängenden Affekte sein konnten, ist dem insoweit widersprüchlichen Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Das Landgericht führt zwar an, der Angeklagte habe nach seiner Darstellung die Begegnung mit Haupt als beschämend und peinlich empfunden; dieses Gefühl könne genügt haben, den unreifen und unter Alkoholeinfluss stehenden Angeklagten zur Tat hinzureißen. Im Gegensatz dazu legt die Jugendkammer dieser zu seinen Gunsten unterstellten Gefühlslage in anderem Zusammenhang nicht die Bedeutung einer Affektstauung bei; bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 51 StGB (UA S. 27, 29) findet die von der Norm beträchtlich

abweichende Motivation des Verhaltens keinerlei Erwähnung (vgl. hierzu BGHSt 11, 139, 144; LM StGB § 211 Nr. 25).

Die möglicherweise rechtsfehlerhafte Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte heimtückisch getötet hat, zwingt zur Aufhebung des Urteils. Zur neuen Hauptverhandlung sei insoweit bemerkt: Heimtücke i. S. des § 211 StGB darf natürlich nur dann angenommen werden, wenn dieses Merkmal zur Überzeugung des ███████████ erwiesen ist; auf eine bloße Unterstellung zugunsten des Angeklagten darf die Anwendung des § 211 StGB zu seinen Lasten nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 532 Nr. 223; NJW 1957, 1643 Nr. 14).

2. Die Revision hält es weiter für rechtsfehlerhaft, dass die Jugendkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte zur Verdeckung einer Straftat, nämlich eines Hausfriedensbruchs, getötet hat. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt jedoch darauf hin, das Landgericht habe davon ausgehen dürfen, dass Haupt gegen das Eindringen des Angeklagten in den Hofraum und gegen die Benutzung des Aborts nichts einzuwenden gehabt hatte, dass jedenfalls der Angeklagte dieser Ansicht gewesen sei. Andererseits vermisst der Generalbundesanwalt eine Prüfung der Frage, ob der Angeklagte auch aus einem niedrigen Beweggrund getötet habe. Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben zu erörtern, ob der bisher zugunsten des Angeklagten unterstellte Beweggrund (Gefühl der Beschämung und der Peinlichkeit, vgl. UA S. 15) eindeutig festzustellen und – im Hinblick auf das krasse Missverhältnis zwischen seinem Anlass und dem Erfolg der Tat – als niedrig i. S. des § 211 Abs. 2 StGB anzusehen ist (vgl. BGH LM StGB § 211 Nr. 25 = NJW 1954, 565 Nr. 22). Weitere Voraussetzung für die Annahme eines Mordes insoweit wäre allerdings, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat der Umstände bewusst war, die den Beweggrund als niedrig erscheinen ließen. Dass er sie selbst als niedrig erkannte und beurteilte, wird nicht vorausgesetzt (BGH Urteil vom 27. Juli 1961 – 1 StR 235/61).

II. Die rechtliche Würdigung der Wegnahme der Geldbörse als einfacher Diebstahl erschöpft den festgestellten Sachverhalt nicht.

1. Der Angeklagte führte während dieses Tatabschnitts die von ihm ███ Waffe gewählte und zum Niederschlagen Haupts bereits benutzte Zaunlatte bei sich. Die bisherigen Feststellungen schließen nicht aus, dass er sich der Möglichkeit bewusst war, die Latte als Waffe – im nichttechnischen Sinne zu gebrauchen, wenn ██ ██████ der Wegnahme etwa noch hätte widersetzen wollen. Mit Recht rügt deshalb die auch insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Revision, dass die Jugendkammer die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht geprüft hat (BGHSt 3, 229, 235; BGH NJW 1965, 2115 Nr. 12).

2. Dagegen war es auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht geboten, die Entwendung der Börse unter dem Gesichtspunkt des Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 251 StGB) zu würdigen. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. September 1964 (BGHSt 20, 32, 33) geht fehl. Dort hatte der Täter eine zu anderem Zweck begonnene Gewaltanwendung fortgesetzt und sie bewusst dazu ausgenutzt, dem Opfer einen Wertgegenstand wegzunehmen. Hier war nach den das ████████████████ bindenden Feststellungen (UA S. 9, 12, 25, 29) der gewaltsame Angriff gegen Haupt beendet, als sich der Angeklagte seinem Opfer wieder aufgrund eines neuen Entschlusses näherte und die Geldbörse entnahm. Die vom Täter angewendete Gewalt war hiernach nicht das vom Täter eingesetzte Mittel, um die Wegnahme der Sache zu erzwingen; der Angeklagte fasste den Entschluss hierzu erst, als er die Gewaltanwendung beendet hatte, und nutzte nur deren Folge (die Wehrlosigkeit, vielleicht auch Bewusstlosigkeit Haupts) zur Entwendung der Börse aus.

Die in der angeführten ████████████ ███ Senatsentscheidung enthaltene Bemerkung, auch ein Bewusstloser könne besonders nicht sollte nur verdeutlichen, beraubt werden, dass es darauf ankommt, ob das Opfer die Wegnahme bemerkt. Das dort zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 444) betraf einen Fall, in dem das Opfer durch Gewalteinwirkung bewusstlos gemacht worden war, um es auszuplündern; anders als im vorliegenden Fall bisher festgestellt, übten die Täter dort also Gewalt zum Zweck der Wegnahme.

III. Da die rechtliche Würdigung sowohl der Tötung Haupts als auch der Wegnahme der Geldbörse zu rechtlichen Bedenken Anlass gibt, muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden. Da beim Landgericht nur eine Jugendkammer besteht, hat der Senat die Sache an die Jugendkammer des Landgerichts München I verwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO; vgl. auch BVerfG NJW 1967, 99, 100).

JustizangestellterFischerPikart
LoesdauSeibertMai
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