Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Erpressung und Kuppelei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 645/54
- Datum
- 15.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht die von ihm verlangten Beweismittel bezeichnet, die das Tatgericht zur weiteren Erforschung hätte heranziehen sollen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Das Gericht muss sich mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nur dann vertieft befassen, wenn die Urteilsgründe begründete Zweifel an der Verantwortlichkeit der Angeklagten aufzeigen.
Die Straflosigkeit des Vermieters nach § 180 Abs. 3 StGB entfällt nicht ausschließlich bei Ausbeuten, Anwerben oder Anhalten; auch sonstige über das bloße Gewähren von Wohnraum hinausgehende Handlungen, die die Unzucht vermitteln oder fördern, begründen Kuppelei nach § 180 Abs. 1 StGB.
Bei fortgesetzter Kuppelei ist auf einen Gesamtvorsatz abzustellen; wiederholte Förderungshandlungen, die im Wissen und Willen erfolgen, künftige Unzuchthandlungen zu begünstigen und ein eigennütziges Ziel verfolgen, verwirklichen den Tatbestand der eigennützigen Kuppelei.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Mai 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen die Hausfrau Anna ███, geb. █, aus ███, geboren am █████ ██ in ███, wegen Erpressung u. a. (Sachbezeichnung: Erich u. a.)
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Weechner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Angeklagten Anna ███ gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Mai 1954 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Anna ██████ ist wegen fortgesetzter Erpressung und fortgesetzter Kuppelei, je gemeinschaftlich mit ihrem rechtskräftig abgeurteilten Ehemann Erich █, begangen, zur Gesamtstrafe von einem Jahr sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Gegen die Entscheidung hat sie Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Die Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass die Beschwerdeführerin nicht die Beweismittel bezeichnet hat, die das Landgericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
Die im Zusammenhang mit der Rüge erhobenen Beanstandungen können auch als Sachbeschwerde nicht durchgreifen. Die Strafkammer hätte sich mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nur dann befassen müssen, wenn in dieser Hinsicht begründete Zweifel aufgetaucht wären. Umstände, die zu solchen Zweifeln hätten Anlass geben können, sind jedoch aus den – insoweit allein maßgebenden – Urteilsgründen nicht zu ersehen. Wie diese ergeben, hat sich auch die Angeklagte selbst nicht darauf berufen, bei Begehung ihrer Taten in ihrem Einsichts- oder Hemmungsvermögen irgendwie beeinträchtigt gewesen zu sein.
Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils lässt, soweit die Beschwerdeführerin der fortgesetzten gemeinschaftlichen Erpressung (§§ 253, 47 StGB) schuldig erkannt worden ist, weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite einen Rechtsfehler erkennen.
Auch die Verurteilung wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Kuppelei (§§ 180, 47 StGB) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer hat den Tatbestand dieses Vergehens darin gesehen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann durch das „Zurverfügungstellen ihrer Wohnung“ dem wiederholten Geschlechtsverkehr zwischen der mit ihrem damals 3-jährigen Kinde als Mieterin in die Einzimmerwohnung der Eheleute █ aufgenommenen Zeugin ██ und dem früheren Mitangeklagten ███████ aus Eigennutz Vorschub leistete.
Die Beherbergung der ██ würde zwar für sich allein die Verurteilung der Angeklagten nicht tragen; denn nach § 180 Abs. 3 StGB wird derjenige, der einer über 18 Jahre alten Person Wohnung gewährt, wegen Kuppelei nach § 180 Abs. 1 nur dann bestraft, wenn mit der Wohnungsgewährung ein „Ausbeuten, Anwerben oder Anhalten“ der aufgenommenen Person verbunden ist. Dass bei der Beschwerdeführerin (und ihrem Ehemann) eine dieser Voraussetzungen vorgelegen hat, ist von der Strafkammer für die späteren Einzelhandlungen nicht ausreichend festgestellt. Doch kommt es auf diese Frage nicht entscheidend an. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Kuppelei erweist sich nämlich aus einem anderen Grunde als gerechtfertigt.
§ 180 Abs. 3 StGB besagt nicht, dass der Vermieter nur unter den dort angeführten Voraussetzungen (Ausbeuten, Anwerben oder Anhalten der aufgenommenen Person) wegen Kuppelei nach § 180 Abs. 1 bestraft wird. Die Straflosigkeit nach Abs. 3 entfällt vielmehr auch dann, wenn er durch andere, über das bloße Wohnungsgewähren hinausgehende Handlungen der Unzucht der von ihm aufgenommenen Person Vorschub leistet (vgl. RGSt 64, 110; RG JW 1930, 918 Nr. 20; RG DJ 1937, 897; RG DR 1943, 483 Nr. 5).
So liegt aber nach den Urteilsfeststellungen der Fall bei der Beschwerdeführerin. Sie hat sich nicht damit begnügt, der Zeugin ██ Wohnung zu gewähren und ihr Unzuchttreiben mit ███████ in dem gemeinsamen Schlafraum zu dulden. Vielmehr hat sie, wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich hervorhebt, selbst den entscheidenden Anstoß zu dem unzüchtigen Verhältnis zwischen den beiden gegeben, indem sie am ersten Weihnachtsfeiertag 1952 den ███████ in ihre Wohnung einlud und ihn, nachdem sie mit ihrem Ehemann, ██ und der ██ bis in die späten Nachtstunden gezecht hatte, ausdrücklich und mit Erfolg aufforderte, sich in ihrer Gegenwart und der ihres Ehemannes zu der ██ ins Bett zu legen.
Damit hat sie durch „Vermittlung“ der Unzucht ihrer Mieterin ██ Vorschub geleistet, und zwar, da sie nach den insoweit bedenkenfreien Urteilsfeststellungen bei allen Einzelhandlungen ihres kupplerischen Verhaltens, also auch schon in diesem Falle, auf Grund eines Gesamtvorsatzes tätig war, in der Absicht, „auch künftighin Unzuchtshandlungen der ██ und des ███████ zu begünstigen und sich dadurch eine anhaltende Einnahmequelle für sich und im eigenen Interesse auch für ihren Mann in Form von Zuwendungen durch ████ zu verschaffen“;
sie hat also den Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB in Gestalt der eigennützigen Kuppelei verwirklicht.
In der Folgezeit, in der es noch etwa bis 10 Mal in dem Zimmer der Eheleute █ und in ihrer Gegenwart nach meist längerem gemeinsamen Beisammensein zum Geschlechtsverkehr zwischen ███████ und der █████ kam, hat die Angeklagte zusammen mit ihrem Ehemann ebenfalls das unzüchtige Treiben der beiden nicht bloß geduldet, sondern es nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts aus den erwähnten eigennützigen Gründen auch im weiteren Verlauf gefördert; sie hat mithin durch über das bloße Zurverfügungstellen von Wohnraum an die ██ hinausgehende weitere Gewährung von Gelegenheit der Unzucht im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB Vorschub geleistet.
Überdies hat, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, die vorausgegangene „Vermittlung“ der Beschwerdeführerin ihrem Wissen und Willen entsprechend auch bei dem weiteren Unzuchttreiben des ████████ und der ██ fortgewirkt.
Die Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite der Kuppelei lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; sie werden durch die vorstehenden Ausführungen nicht berührt.
Der Strafausspruch kann aus Rechtsgründen ebenfalls nicht beanstandet werden. Zwar hat das Landgericht in dem Fall der Kuppelei, in dem es auf eine Strafe von zwei Monaten Gefängnis erkannt hat, nicht ausdrücklich erörtert, ob der Strafzweck nicht durch eine Geldstrafe erreicht werden kann (§ 27 StGB). Doch ergibt sich aus den Strafzumessungserwägungen zweifelsfrei, dass die Strafkammer die Voraussetzungen hierfür nicht als gegeben betrachtet hat.
Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
| Mantel | Dr. Weechner | Dr. Mannzen | |||
| Peetz | Dr. Hengsberger |