Revision wegen Meineids: Schuld bestätigt, Strafausspruch wegen §157 StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 645/51
- Datum
- 22.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Meineid setzt voraus, dass der Zeuge wissentlich eine von der Wahrheit abweichende Aussage als Antwort auf eine ausdrückliche Frage unter Eid macht; die Bedeutung der Aussage für den Zivilstreit ist für die Schuldfrage unerheblich.
Für die Anwendung der Milderungsbestimmung des §157 StGB kommt es nicht darauf an, ob dem Täter tatsächlich eine Bestrafung drohte, sondern darauf, ob er sich in (auch irrigem) Glauben befand, durch die Falschaussage der Bestrafung entgehen zu können.
Die Versagung der Vergünstigung nach §157 StGB verlangt, dass das Gericht die Vorstellung des Täters geprüft und die Überzeugung gewonnen hat, dass die Falschaussage nicht aus Furcht vor Bestrafung erfolgte; fehlt eine solche Prüfung oder Feststellung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Bloße Verdachtsmomente gegen den Angeklagten dürfen nicht zu dessen Nachteil verwertet werden; sie begründen jedoch die Verpflichtung der Strafkammer, zu prüfen, ob diese Verdachtsmomente den Tatentschluss (z. B. aus Furcht vor Strafverfolgung) beeinflusst haben.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 20. Juli 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Glasdrucker Heinz P ████ aus ███, geboren am ████ ████ ███ in ██, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 20. Juli 1951 im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Entgegen der Meinung der Revision ist der Schuldspruch wegen Meineids nicht zu beanstanden. Denn der Angeklagte hat in dem Ehescheidungsprozess Sch. ██████ als Zeuge ausgesagt, er sei, wenn er Frau Sch. ██████ besucht habe, am Abend immer heimgefahren – nur an Weihnachten, als er einige Tage krank gewesen sei, habe er bei den Eltern der Frau Sch. ██████ „geweilt“. In Wahrheit war der Angeklagte auch außerhalb der Weihnachtszeit des Öfteren in der Wohnung der Eltern der Frau Sch. ██████ über Nacht geblieben, also nicht heimgefahren; in dieser Wohnung, die aus zwei ineinandergehenden Zimmern bestand, wohnte auch Frau Sch. ██████ und führte dort mit ihren Eltern einen gemeinsamen Haushalt. Dem Angeklagten war nach der Überzeugung der Strafkammer auch bewusst, dass er Unwahres sagte, und dass die unwahre Aussage unter den Eid fiel.
Was die Revision hiergegen vorbringt, scheitert an den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, die das Revisionsgericht binden. Die Revision meint, die Aussage, in der der Meineid gefunden wurde, sei für den Scheidungsrechtsstreit bedeutungslos, auch nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses gewesen. Das kann der Revision nicht zugegeben werden; aber auch wenn es zuträfe, so wäre es für die Schuld des Angeklagten unerheblich, weil er nach dem Gegenstand seiner Aussage ausdrücklich gefragt worden und weil ihm bewusst war, dass seine Antwort zur Aussage gehöre und unter den Eid falle. Die von der Revision aufgeworfene Frage wird nur dann erheblich, wenn ein Zeuge durch Verschweigen von Tatsachen seinen Eid verletzt; hier aber hat der Angeklagte nach der bedenkenfreien Annahme der Strafkammer nicht die Wahrheit verschwiegen, sondern bestimmte von der Wahrheit abweichende Aussagen getan.
Bedenken erweckt nur der Strafausspruch des Urteils. Das Landgericht hat die Möglichkeit, die Strafe nach § 157 StGB zu ermäßigen, verneint, weil dem Angeklagten bei wahrheitsgemäßer Aussage nicht die Gefahr gerichtlicher Bestrafung gedroht habe. Dabei ist zunächst übersehen, dass es für die Anwendung des § 157 in seiner geltenden Fassung nicht darauf ankommt, ob dem Täter eine solche Bestrafung tatsächlich drohte, sondern nur darauf, ob er sich das – wenn auch irrig – vorstellte und deshalb falsch aussagte, um der Bestrafung zu entgehen. Sodann führt die Strafkammer weiter aus, die Aussagen zweier Zeugen erweckten den dringenden Verdacht, dass der Angeklagte eines Abends im Zimmer der Frau Sch. ██████ in deren Bett gelegen habe; erwiesen sei das freilich nicht. Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass die Strafkammer den Angeklagten auch im Verdacht hatte, mit Frau ██████ deren und seine eigene Ehe gebrochen zu haben. Dieser Verdacht durfte freilich nicht gegen den Angeklagten verwertet werden. Andererseits nötigte er aber doch zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte den Meineid nicht möglicherweise aus der Furcht, wegen Ehebruchs bestraft zu werden, geleistet hat. Die Vergünstigung des § 157 durfte ihm nur versagt werden, wenn die Strafkammer die volle Überzeugung erlangt hatte, dass das nicht der Fall war. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob diese Frage geprüft worden ist.
Deshalb musste der Strafausspruch nach Hauptstrafe, Nebenstrafe und Nebenfolge aufgehoben werden.
| Mantel | Richter | Glanzmann | |||
| Dr. Geier | Jagusch |