Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur fahrlässigen Metallhehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 64/54
Datum
15.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 UnedMetG verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt war, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, weil er die Abnahme an einen Fahrer delegierte und der Preis verdächtig niedrig war. Das Gericht beanstandete unzureichende Feststellungen zur Zuverlässigkeit des Fahrers und zu den konkreten Umständen, die einen Verdacht auf die strafbare Herkunft der Ware begründen könnten; eine Gehörsverletzung sah der BGH nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 18 UnedMetG findet auf Gegenstände Anwendung, die im Wesentlichen aus den im Gesetz genannten unedlen Metallen bestehen.

2

Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei sind konkrete Tatsachenfeststellungen erforderlich, aus denen sich eine dem Angeklagten zurechenbare Fahrlässigkeit ergibt; unzureichende oder bloß mutmaßliche Anhaltspunkte genügen nicht.

3

Die Übertragung der Abnahme an einen Betriebsangehörigen begründet nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für dessen Unzuverlässigkeit automatisch die Fahrlässigkeit des Unternehmers.

4

Allein ein ungewöhnlich niedriger Preis oder Hinweise auf geringe Betriebsmittel des Verkäufers begründen nicht ohne Weiteres den Verdacht einer strafbaren Herkunft der Ware; hierfür sind zusätzliche konkrete Umstände erforderlich.

5

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der Angeklagte vor der Entscheidung über eine neue rechtliche Würdigung belehrt wurde und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 19. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schrotthändler Karl ███ aus ██, geboren am █████████ 1914 in █████, – Sachbezeichnung: 27 –, wegen fahrlässiger Metallhehlerei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Heernächer als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der ██████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juni 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Beschwerdeführer wurde am 25. August 1952 1 to Rotguß von dem Schrotthändler ██████, der rechtskräftig wegen Sachhehlerei bestraft worden ist, zum Kauf angeboten. Dieser Rotguß bestand aus Lagerschalen, die nach Aufarbeitung in einem Ausbesserungswerk der Bundesbahn, auf deren Gelände sie gestohlen worden waren, wieder im Bahnbetrieb verwendet werden sollten. Der Angeklagte gab dem ██████ auf Befragen, ohne das Metall gesehen zu haben, als Preis etwa 2 bis 2,30 DM je kg an. ██████ bot ihm den Rotguß für 2 DM je kg an, erzählte ihm, er erhalte die Ware günstig von einer großen Reparaturwerkstätte, die Rotguß abstoße, und wiederholte am nächsten Tage sein Angebot mit dem Hinzufügen, der Angeklagte kenne das Metall, für das auch andere Käufer zur Verfügung stünden, haben, wenn er es sofort abhole. Der Beschwerdeführer erklärte sich zum Ankauf bereit, falls sein Abnehmer, die Firma V. KG, das Metall übernehme; er setzte sich mit dieser Firma in Verbindung und erreichte die Zusage eines Preises von 2,25 DM je kg.

Daraufhin billigte der Angeklagte dem ██████ die von diesem geforderten 2 DM zu und beauftragte seinen Kraftfahrer █████, dem er den erforderlichen Geldbetrag zwecks Zahlung an ██████ übergab, den Rotguß abzuholen und bei V. KG abzuliefern. Er ermahnte aber den █████, vorsichtig zu sein, da ihm der Preis niedrig erschien, und darauf zu achten, ob nicht zu viel minderwertiges Metall dabei sei. █████ und ein weiterer Angestellter des Angeklagten holten mit ██████ das Metall ab und zahlten dem Lieferanten des ██████ – ███████, den wegen Diebstahls in diesem Verfahren verurteilten – den sich für das Gewicht von 1044 kg ergebenden Betrag von 1461,60 DM, den ██████ als dem ██ gebührend bezeichnet hatte. Weitere 520 DM zahlte █████ an ██████. Endgültige Abrechnung zwischen ██████ und dem Angeklagten wurde vorbehalten. Der Rotguß wurde aber von dem bei der Firma V. KG beschäftigten Angestellten W. nicht abgenommen, weil dieser auf den Lagerschalen das DR-Zeichen der Eisenbahn und ihm verdächtig erscheinende französische Beschriftung erkannte. Als der Angeklagte dies erfuhr und hörte, dass seitens der Firma V. KG Anzeige beabsichtigt werde, erstattete er selbst nach einem vergeblichen Versuch, ██████ noch in der Nacht zu erreichen, gemeinsam mit dem Angestellten der Firma V. Anzeige.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 UnedMetG verurteilt. Es erblickt die Fahrlässigkeit in der Hauptsache darin, dass er die Ware nicht selbst besichtigt habe, obwohl ihm Bedenken hätten kommen müssen, weil ihm ██████ als armer Schrotthändler bekannt gewesen sei, der kaum ein so großes Angebot habe machen können, und weil der geringe Preis ihn bereits habe argwöhnen lassen, dass es sich vielleicht nicht um guten Rotguß handele; auf das Urteil des █████ habe er sich nicht verlassen dürfen.

Die auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils:

1. Verfahrensrüge. Die behauptete Verletzung des § 265 StPO (die Anführung des § 245 StPO in der Revisionsbegründung beruht auf einem offenbaren Versehen) ist unbegründet. Nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung ist der Angeklagte, gegen den das Hauptverfahren wegen Sachhehlerei (§ 259 StGB) eröffnet worden war, darauf hingewiesen worden, dass eine Beurteilung seines Verhaltens nach § 18 UnedMetG möglich sei. Hiernach erst stellte der Verteidiger seinen Antrag und hatte der Angeklagte das letzte Wort. Es bestand also Gelegenheit für den Beschwerdeführer und den Verteidiger, zu dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen.

2. Sachrüge. a) Unbedenklich ist bezüglich des äußeren Tatbestandes die Anwendung des § 18 UnedMetG auf die den Gegenstand des Geschäfts bildenden Rotguß-Lagerschalen. § 18 aaO bedroht denjenigen mit Strafe, der aus Fahrlässigkeit beim Betrieb eines Gewerbes der im § 1 UnedMetG bezeichneten Art mit Gegenständen aus unedlem Metall die näher beschriebenen hehlerischen Handlungen vornimmt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Betrieb entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 1 aaO erlaubt worden ist. Gegenstände aus unedlem Metall sind solche, die im Wesentlichen aus Metallen oder Metalllegierungen der im § 1 Abs. 5 aaO aufgeführten Art bestehen (BGHSt 4, 15; BGH Urt. 3 StR 293/53 vom 26. Mai 1954, zum Abdruck bestimmt).

b) Die Nachprüfung des sachlichen Rechts ergibt jedoch, dass eine Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht ausreichend festgestellt worden ist. Die Ausführungen der Strafkammer gehen dahin, es müsse dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich den Rotguß nicht selbst angesehen, sondern dies dem Kraftfahrer █████ überlassen habe. Die Unzuverlässigkeit des █████ wird von der Strafkammer daraus entnommen, dass dieser die Beschriftung der Lagerschalen nicht erkannt hat. Das konnte der Angeklagte aber nicht ohne Weiteres voraussehen, als er █████ mit der Abnahme beauftragte. Ob █████ dem Angeklagten als nicht zuverlässig bekannt war oder mit größerer Vorsicht hätte beurteilt werden müssen, kann nur auf Grund von Tatsachen, über die das Urteil nichts enthält (Dauer seiner Beschäftigung beim Angeklagten, Erfahrung im Altmetallhandel, persönliche Bewährung u. dgl.), entschieden werden. Die auf den niedrigen Preis gegründeten Bedenken des Angeklagten bezogen sich offensichtlich nicht auf den Ursprung der Ware, über die ihm ██████ an sich mögliche Auskunft gegeben hatte, sondern auf ihre Beschaffenheit. Es wird zu erwägen sein, ob ein ihm bekannter Mangel an Betriebskapital bei ██████ Verdacht begründen musste; das ist insofern zweifelhaft, als der Angeklagte an ██████ bar bezahlte und dieser dadurch in die Lage kam, seinen Lieferanten, angeblich eine Reparaturwerkstätte, sogleich zu befriedigen. Dass er die auffallend große Verdienstspanne des ██████ gekannt hätte, war dem Beschwerdeführer, wie die Strafkammer feststellt, nicht nachzuweisen.

Hiernach ist das Urteil wegen bisher unzureichender Feststellung der Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers aufzuheben.

GlanzmannDr. HeernächerJagusch
MantelDr. Schalscha
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