Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz bei Untreue (§266 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 64/51
- Datum
- 25.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Untreue (§266 StGB) ist erforderlich, dass der Täter gewusst und gewollt oder wenigstens die Möglichkeit erkannt und gebilligt hat, dass sein Verhalten pflichtwidrig ist und den Vermögensbetroffenen benachteiligt.
Ein tatrichterlicher Rechtsirrtum oder berechtigter Glauben an eine Rechtfertigung entbindet vom Vorsatz; das Tatgericht muss hierzu substantiiert feststellen, wie der Angeklagte die Rechtssituation verstanden hat.
Bei der Feststellung des Nachteils ist zu berücksichtigen, dass der unmittelbare Besitz eines Sachwertes wirtschaftlich wertvoller sein kann als eine daraus resultierende Forderung; Rückerstattungszusagen können daher den Vermögensnachteil nicht immer ausschließen.
Bei verhängten Freiheitsstrafen unter sechs Monaten ist das Gericht gemäß §27b StGB zu prüfen, ob der Strafzweck durch Geldstrafe erreicht werden kann; es hat darzulegen, weshalb eine Umwandlung in eine Geldstrafe nicht geeignet erscheint, sofern es davon absieht.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 7. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den städtischen Angestellten Heinz aus ████, geboren am ██████████████ in ████, wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Martens, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Glasemann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 7. November 1950 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war Kommandant der städtischen Feuerwehr in ███. Als solcher war er berechtigt, über einen Benzinvorrat, den die Stadt für Zwecke der Feuerwehr bei den Tankstelleninhaber ██████ liegen hatte, zu dienstlichen Zwecken zu verfügen. Am 21. Januar 1950 übergab er dem Kaufmann ███ auf dessen Bitte eine schriftliche Anweisung an ██████ auf Aushändigung von 30 Litern dieses städtischen Benzins; ███████ erhielt diese Menge daraufhin von ██████ und verwendete sie für seine eigenen Zwecke. Um dieselbe Zeit stellte der Angeklagte auch zwei Unbekannten solche Anweisungen über 10 und 20 Liter Benzin aus, die diese dann auch bei ████████ in Empfang nahmen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Vergehen der Untreue zu Gefängnisstrafen von einem Monat, sechs Wochen und sechs Monaten verurteilt und daraus eine Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis gebildet. Ferner hat es eine Geldstrafe von 40 DM, 30 DM und 30 DM erkannt.
Die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit sie Verletzung des sachlichen Rechts rügt.
Zur äußeren Tatseite ist zu bemerken: Die Gemeindefeuerwehren sind im Lande Rheinland-Pfalz nach § 7 Abs. 2 des Landesgesetzes über das Brandschutzwesen vom 26. Mai 1949 öffentliche Einrichtungen; ihr Leiter wird nach § 18 durch den Gemeinderat in Benehmen mit der Gemeindevertretung ernannt; die Beschaffung und Unterhaltung der für die Gemeinde-Feuerwehren erforderlichen Löschgeräte und Ausrüstung ist nach § 35 grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Hiernach besteht, soweit der Angeklagte gemeindeeigenes, Feuerwehrzwecken gewidmetes Vermögen zu verwalten hatte, kein Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass er im Sinn des im § 266 StGB enthaltenen Treubruchtatbestandes kraft behördlichen Auftrages die Pflicht hatte, dessen der Gemeinde wahrzunehmen.
Auch die Ansicht, dass der Angeklagte diese Pflicht verletzt hat, indem er Benzin zu privaten Zwecken hergab, trifft uneingeschränkt zu, soweit die beiden Fälle, in denen er den Unbekannten Benzin verschafft hat; denn das Landgericht hält für widerlegt, dass die Unbekannten eigenes Benzin für die städtische Feuerwehr aufgewendet hätten und dass der Angeklagte es ihnen auf die geschilderte Weise erstattete. Im Fall ███ jedoch hat das Landgericht keine Feststellungen zu dem Vorbringen des Angeklagten getroffen, er habe dem ███ mit dem Benzin „für einige Tage ausgeholfen“; war damit gemeint, ███ habe sich zur Erstattung innerhalb dieser Frist verpflichtet, so hätte es, da ████████ nach der eigenen Annahme des Landgerichts der Feuerwehr wiederholt Gefälligkeiten erwiesen hatte, näherer Begründung bedurft, inwiefern der Angeklagte auch in diesem Fall pflichtwidrig gehandelt hat. Eine Untreue ist aus diesem Grunde im Fall █████████ schon nach der äußeren Tatseite nicht bedenkenfrei festgestellt.
Nicht zweifelhaft ist dagegen in allen drei Fällen, dass das Handeln des Angeklagten der Gemeinde einen Nachteil zugefügt hat. Im Fall ███ würde das auch dann gelten, wenn das Benzin binnen weniger Tage erstattet (oder auch bezahlt) werden sollte; denn der Besitz des Benzins war für die Gemeinde wirtschaftlich wertvoller als eine Forderung.
Durchgreifende Bedenken bestehen in allen drei Fällen gegen die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite. Sie bedarf gerade bei den Vergehen der Untreue sorgfältiger Prüfung (RGSt 68, 372; 76, 115). Der Angeklagte ist nur dann der Untreue schuldig, wenn er gewusst und gewollt oder wenigstens die Möglichkeit erkannt und gebilligt hat, dass sein Handeln pflichtwidrig sei und die Gemeinde benachteilige.
Das Landgericht ist zwar zu der Überzeugung gelangt, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass er „über gemeindliches Eigentum zu privaten Zwecken nicht verfügen durfte“. Diese Feststellung kann aber von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Im Fall ██████ beruht sie auf der Erwägung, dass der Einwand des Angeklagten, er habe sich der Sachverhaltung gegenüber für berechtigt gehalten, dem Kaufmann ████ mit Benzin auszuhelfen, die „Rechtswidrigkeit“ nicht ausschließe; denn auch die Stadtverwaltung sei nicht berechtigt gewesen, eine solche Einwilligung zu erteilen. Zu beanstanden ist auch hier, dass das Urteil sich nicht darüber ausspricht, ob der Angeklagte das Benzin, wie er behauptet, nur für einige Tage ausgehändigt hat. Trifft dies zu, so können die Vorstellung und der Wille des Angeklagten, was seine Pflichtwidrigkeit und den Schaden der Gemeinde anlangt, anders beschaffen gewesen sein, als wenn er das Benzin für unbestimmte Zeit oder dauernd herausgegeben hat. Sodann ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Stadtverwaltung nicht unter besonderen Umständen einem Bürger, der sich um die Feuerwehr verdient gemacht hat, für kurze Zeit eine verhältnismäßig kleine Menge Benzin sollte leihen dürfen. Bei dieser Sachlage reichen die Feststellungen zur inneren Tatseite im Fall ██████ nicht hin.
In den beiden Fällen, in denen der Angeklagte Benzin an Unbekannte abgegeben hat, hat er sich damit verteidigt, dass er mit den Kraftwagen dieser Personen dienstlich unterwegs gewesen sei und ihnen zur Erstattung ihres Benzinaufwandes die Anweisung erteilt habe. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten für unglaubhaft, sagt aber nicht, zu welchen anderen Zwecken der Angeklagte den Unbekannten die Anweisung über das Benzin gegeben hat. In den Strafzumessungserwägungen heißt es aus, der Angeklagte habe keinen persönlichen Vorteil aus seinen Taten gezogen. Es bleibt also offen, welchen Zweck der Angeklagte verfolgt hat. Die Annahme, dass er bewusst pflichtwidrig zum Nachteil der Stadt gehandelt hat, erscheint deshalb nicht genügend begründet. Der Vorsatz der Untreue ist besonders sorgfältig zu begründen, wenn der Täter nicht aus Gewinnsucht gehandelt hat (RG in 1936, 882), auch der Strafaussprach unterliegt rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat für die einzelnen Taten Gefängnisstrafen ausgesprochen, die unter sechs Monaten lagen. In einem solchen Fall ist, wenn das Gesetz zwingend eine Freiheitsstrafe androht, nach § 27b StGB anstelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe zu erkennen, wenn der Strafzweck hierdurch erreicht werden kann. Das gilt auch dann, wenn neben Freiheitsstrafe ohnehin Geldstrafe angedroht ist. Die Ausführungen des Landgerichts machen nicht deutlich, weshalb es glaubte, den Strafzweck durch Geldstrafen nicht erreichen zu können.
Das angefochtene Urteil muss daher auf die Sachrüge des Angeklagten aufgehoben und die Sache an den Vorderrichter zurückverwiesen werden, damit das Landgericht in der neuen Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit hat, zu der Behauptung der Revision Stellung zu nehmen, die Anweisung für ████████ habe den Zusatz getragen „Empfang gegen Barzahlung“. Sollte der Angeklagte von der Vorstellung ausgegangen sein, ███████ werde das Benzin von ███████ nur Zug um Zug gegen Bezahlung erhalten, so wäre dies mit der Annahme, der Angeklagte habe der Gemeinde vorsätzlich Schaden zugefügt, schwerlich vereinbar.
| Richter | Geier | Jagusch | |||
| Martens | Dr. Glasemann |