Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen LG-Urteil wegen Nötigung (§240 StGB) als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 644/99
Datum
26.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wurde festgestellt, dass § 265 Abs. 1 StPO nicht verletzt ist und der Schuldspruch auf der nicht wesentlich veränderten Vorschrift des § 240 Abs.1 StGB beruht. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist abzuweisen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; dies umfasst auch die erforderlich entstandenen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren.

3

Eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO liegt nicht bereits dann vor, wenn das Urteil einen Tatbestand stützt, der durch eine Gesetzesänderung nicht wesentlich verändert wurde.

4

Bei einer Strafrechtsreform bedarf es keines besonderen Hinweises auf die Anwendung einer früheren, als besonders schwer bezeichneten Variante einer Norm, wenn die für den Schuldspruch relevanten Tatbestandsmerkmale durch die Reform nicht wesentlich verändert wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 5. August 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 5. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

§ 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Schuldspruch im Falle II stützt sich auf die durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 164) nicht wesentlich veränderte Vorschrift des § 240 Abs. 1 Satz 1 StGB; wegen dieses Strafgesetzes war der Beschwerdeführer angeklagt. Eines Hinweises auf die Anwendung des unbenannten besonders schweren Falles des § 240 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 29, 274, 279).

SchaferGranderathSchluckebier
MaulBoetticher
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