Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unklarer Vertragsauslegung bei Betrug durch Unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 644/91
Datum
12.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Betrugs durch Unterlassen verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht unzureichend festgestellt hatte, ob die Vereinbarung als Darlehen oder Treuhand zu qualifizieren war und welche Offenbarungspflichten sowie subjektiven Vorstellungen bestanden. Mangels hinreichender Feststellungen sind alternative Rechtsbewertungen nicht ausgeschlossen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Betrugs durch Unterlassen ist Voraussetzung, dass eine rechtliche Offenbarungspflicht besteht und der Tatrichter hinreichend feststellt, inwieweit diese Pflicht objektiv und subjektiv vorlag.

2

Zur Begründung von Pflichtinhalten aus vertraglichen Beziehungen ist der Tatrichter gehalten, den Vertrag auszulegen und sowohl den objektiven Inhalt als auch abweichende subjektive Vorstellungen der Beteiligten festzustellen.

3

Fehlen Feststellungen darüber, ob eine Zuwendung als Darlehen oder als treuhänderische Verwaltung anzusehen ist, bleibt offen, ob statt Betrug gegebenenfalls Untreue oder keine strafbare Handlung vorliegt.

4

Sind tatsächliche Umstände nicht abschließend festgestellt, die verschiedene rechtliche Qualifikationen ermöglichen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Ergeben sich aus den Feststellungen mögliche Ordnungswidrigkeiten oder verjährungsrechtliche Fragen, sind diese im Rahmen der neuen Verhandlung zu prüfen und festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 18. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 644/91 AI.AV.44

in der Strafsache gegen Anna von ██████ geborene ██████ aus ██████, ██████ geboren am █████ 1944 in [REDACTED], wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin sowie des Generalbundesanwalts am 12. November 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs, begangen durch Unterlassen, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In vier weiteren Fällen hat es die Angeklagte vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit sie verurteilt worden ist.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb die Angeklagte ab Frühjahr 1987 zusammen mit ihrem Ehemann eine Altenpension, die sie weitgehend allein führte. Am 15. April 1987 legte die Angeklagte die eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen ab, in welcher sie sich als weitgehend vermögenslos und als Hausfrau ohne Einkommen bezeichnete. Am [REDACTED] Mai 1987 legte sie die eidesstattliche Versicherung als Geschäftsführerin der Anna von ██ GmbH ab, die ihren Geschäftsbetrieb bereits mindestens zwei Jahre zuvor eingestellt hatte. Der Ehemann der Angeklagten betrieb eine Parkettfabrik in Portugal, die ohne Gewinn arbeitete und weiteren Kreditbedarf hatte. Die gemeinsamen Schulden der Angeklagten und ihres Ehemanns betrugen Anfang September 1987 etwa 1 Million DM. Der Verkehrswert des Grundstücks, auf welchem die Altenpension in [REDACTED] betrieben wurde, lag nach Ansicht der Angeklagten bei 1,8 Millionen DM. Von Februar bis Juni 1987 kam es zu insgesamt 13 Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen die Angeklagte; diese wurden teilweise durch Zahlung, im Übrigen durch Pfandabstandserklärung erledigt.

2. Mit der 1913 geborenen Gertraud ████, welche in die von der Angeklagten betriebene Altenpension einziehen wollte, vereinbarte die Angeklagte im August 1987, Gertraud ███ solle der Angeklagten einen Betrag von 20.000 DM „zur Verfügung stellen, letztere solle ihn mit 10 % jährlich verzinsen“ (UA S. 5). Die Zinsen sollten einbehalten und mit dem Pensionspreis verrechnet werden.

Am 28. August 1987 schlossen die Geschädigte ████████, die Angeklagte sowie deren Ehemann einen schriftlichen Vertrag, in welchem u. a. ausgeführt war:

„Frau ███████ übergibt an die Eheleute von ██ einen Betrag in Höhe von 20.000 DM ... Die Eheleute von ██ verpflichten sich, den vorbezeichneten Betrag für Frau ███████ verzinslich anzulegen ...“

Das Landgericht hat festgestellt, die Beteiligten seien sich darüber einig gewesen, dass der Betrag im Fall eines Auszugs an die Geschädigte zurückbezahlt werden sollte.

Den ihr übergebenen Geldbetrag überließ die Angeklagte ihrem Ehemann, der ihn in seinem Unternehmen in Portugal investierte. Als die Geschädigte das Geld nach Auszug am 5. Januar 1989 zurückverlangte, zahlte die Angeklagte den Betrag in Monatsraten ab April 1990 zurück.

II.

1. Das Landgericht hat angenommen, aufgrund der vorvertraglichen Geschäftsbeziehungen habe eine Rechtspflicht der Angeklagten bestanden, ihre Vermögensverhältnisse und die Unsicherheit der Rückzahlung binnen absehbarer Zeit zu offenbaren. In diesem Fall hätte die Geschädigte das Geld nicht übergeben; durch die pflichtwidrige Überlassung sei sie getäuscht und zu der schädigenden Verfügung veranlasst worden.

2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betrugs durch Unterlassen nicht. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Strafkammer – worauf der Generalbundesanwalt seinen Aufhebungsantrag hinsichtlich des Rechtsfolgenausspuchs gestützt hat – im Rahmen der Strafzumessungserwägungen die §§ 13 Abs. 1, 2, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat.

Es kann auch dahinstehen, ob im Zusammenhang mit dem Heimvertrag bereits ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis bestand, auf welches die Annahme einer Rechtspflicht zur Offenbarung der Vermögensverhältnisse auch bei einem reinen Kreditgeschäft gestützt werden könnte.

Welche Pflichten die Angeklagte konkret trafen, ergab sich insbesondere aus dem zwischen ihr und ihrem Ehemann sowie Gertraud ███ geschlossenen Vertrag. Der Tatrichter war daher gehalten, diesen Vertrag auszulegen und dessen objektiven Inhalt sowie gegebenenfalls abweichende Vorstellungen der Beteiligten hiervon festzustellen. Nach den Urteilsfeststellungen bleibt jedoch unklar, ob das Landgericht die Vereinbarung zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann sowie Gertraud ███ als Darlehensvertrag oder als Treuhandvertrag angesehen hat. Damit bleibt offen, ob der Angeklagten eine Vermischung des empfangenen Betrags mit ihrem eigenen Vermögen gestattet war oder ob sie ihn getrennt von ihrem Vermögen für Rechnung der Geschädigten zu verwalten hatte. Im letzteren Fall hätte die Annahme von Untreue (§ 266 StGB) nahegelegen, ohne dass es auf eine Offenbarungspflicht ankam.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten reichen nicht aus, um die Annahme eines Sachverhalts auszuschließen, der weder die Voraussetzungen des § 263 Abs. 1 – durch aktives Tun oder durch Unterlassen – noch etwa die der §§ 266 Abs. 1 oder 246 Abs. 1 StGB erfüllt. Hinsichtlich der Angeklagten fehlen Feststellungen zu ihren konkreten Vorstellungen über Vermögenslage, Geldverwendung und Rückzahlungsanspruch zum Zeitpunkt der Geldübergabe, welcher ebensowenig wie der Zeitpunkt, zu welchem die Angeklagte den Betrag ihrem Ehemann übergab, festgestellt ist; auch ob diese Investition von der Vereinbarung, dass Geld soll „angelegt“ werden, tatsächlich oder in der Vorstellung der Angeklagten gedeckt war, bleibt nach den Urteilsfeststellungen offen.

Nicht hinreichend auseinandergesetzt hat sich das Landgericht mit den subjektiven Vorstellungen der Angeklagten zu ihrer Vermögenslage. Die Feststellung, der Wert des Grundstücks habe die Schulden „etwas“ überstiegen (UA S. 7), steht möglicherweise im Widerspruch zu der Feststellung, der Grundstückswert habe nach Meinung der Angeklagten, die sich auf ein Gutachten stützte, etwa 1,8 Millionen DM betragen und damit die gemeinsamen Schulden um 800.000 DM, also um 80 % überstiegen.

Schließlich ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit, welche Vorstellungen die Geschädigte von der Vermögenslage der Angeklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte. War ihr bewusst, der Angeklagten und ihrem Ehemann ein Darlehen zu gewähren, so kannte sie jedenfalls deren Kreditbedarf. Auch zu den Vorstellungen der Geschädigten über die Art der „Anlage“ sowie über die Rückzahlungsfristen und -modalitäten fehlen tatsächliche Feststellungen.

III.

Aufgrund der lückenhaften Feststellungen des angefochtenen Urteils sind daher tatsächliche Umstände nicht auszuschließen, nach denen das Verhalten der Angeklagten weder als Betrug noch unter anderen Gesichtspunkten strafbar wäre.

In diesem Fall könnte eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 HeimG vorliegen, hinsichtlich derer Verjährung nach §§ 31 Abs. 2 Nr. 2, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 OWiG nicht eingetreten wäre. Auch hierzu waren weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich.

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