Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Erweiterung der Aburteilung auf weitere Taten (§ 264 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 644/90
Datum
11.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht habe nicht alle dem Angeklagten zur Last gelegten Sexualtaten erschöpfend abgeurteilt und begehrte Verurteilungen in zwei weiteren Fällen. Der BGH verwirft die Revision: Die zusätz­lichen Handlungen waren in der Anklage nicht beschrieben und standen nicht in einem unmittelbaren Lebens- oder Fortsetzungszusammenhang mit den abgeurteilten Taten. Maßgeblich ist die Würdigung in der Hauptverhandlung; ein Fortsetzungszusammenhang lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur erschöpfenden Aburteilung (§ 264 Abs. 1 StPO) erstreckt sich nur auf solche zusätzlichen Verhaltensweisen, die mit dem in der Anklage bezeichneten Geschehen einen einheitlichen Lebensvorgang oder Fortsetzungszusammenhang bilden.

2

Gerichtliche Kognition erstreckt sich vorrangig auf das in der Anklage konkret geschilderte Tatgeschehen; weitere, nicht beschriebene Taten sind nur dann Verfahrensgegenstand, wenn zwischen ihnen und der Anklagetatsache unmittelbare Zusammenhänge bestehen.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Täter aus einheitlicher Grundhaltung handelt oder denselben Zweck verfolgt; erforderlich ist ein tatsächlicher, typischerweise zeitlich-sachlicher Zusammenhang, der sich aus der Hauptverhandlungswürdigung ergibt.

4

Ob mehrere Handlungen eine fortgesetzte Tat bilden, entscheidet sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung; glaubhafte Darlegungen des Täters, dass es jeweils neue Willensentschlüsse gab, können das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs verneinen.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 20. Juni 1990

Rubrum

IM NAMEN DES ██████

1 StR 644/90 URTEIL

in der Strafsache gegen Christoph █████████████████ aus █████████████████, geboren am █████████████████ 1953 in █████████████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brünning, als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt (GL) ████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ████,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20. Juni 1990 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten in zwei weiteren Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer hat ihre Pflicht zur erschöpfenden Aburteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) nicht verletzt.

Soweit es sich um die Taten gegenüber Vanessa █████████████████ handelt (Fälle 2.1 bis 2.4 der Urteilsgründe), ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, auf zwei weitere Fälle des sexuellen Missbrauchs dieses Kindes erstrecke sich die Urteilsfindung nicht (UA S. 17/18). In dieser Hinsicht hat der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben, er habe bereits an Pfingsten 1988 und zu einem weiteren nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt danach, aber vor dem Faschingswochenende im Februar 1989, sexuelle Handlungen an demselben Mädchen vorgenommen. Nachtragsanklage wegen dieser Taten ist nicht erhoben worden.

a) Der gerichtlichen Kognition unterliegt zunächst das Tatgeschehen, wie es die zugelassene Anklage ausdrücklich beschreibt. Unter diesem Gesichtspunkt steht außer Frage, dass die Anklageschrift vom 10. Januar 1990 die weiteren Vorfälle, die der Angeklagte jetzt einräumt, nicht geschildert hat.

Indes ist Prozessgegenstand nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten als Straftat zur Last gelegte Geschehensablauf. Vielmehr gehört zur Tat im verfahrensrechtlichen Sinne das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; 32, 215, 216; 35, 60, 62; 35, 80, 81/82; vgl. auch BVerfGE 45, 434, 435). An einem solchen unmittelbaren Zusammenhang fehlt es hier:

Den Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, dass sich keine der weiteren Handlungen des Angeklagten bei derselben Gelegenheit ereignete, wie sie zu den Fällen 2.1 bis 2.3 der Urteilsgründe aufgeführt sind.

Die notwendige Verknüpfung der dem Anklagevorwurf zugrunde liegenden Lebensvorgänge ergibt sich nicht allein daraus, dass der Täter aus einer einheitlichen Grundhaltung heraus gehandelt oder den gleichen Endzweck verfolgt hat oder dass sich die Taten gegen das gleiche Rechtsgut richteten (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 264 Rdn. 5; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 264 Rdn. 6; vgl. auch BGH StV 1981, 606).

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, ihr Verfolgungswille habe „ersichtlich die gesamten strafrechtlich relevanten sexuellen Beziehungen“ des Angeklagten zu dem Tatopfer „im genannten Zeitraum“ erfasst. Dieser Einwand dringt nicht durch. Denn aus der zugelassenen Anklage geht ein konkreter Zusammenhang der dort geschilderten und der nunmehr bekannt gewordenen Handlungsweisen nicht hervor.

Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob ein einheitlicher Lebensvorgang deshalb ausscheidet, weil die bisher festgestellten Taten (Veranlassen des Kindes dazu, sich zu entkleiden und an seinem – des Mädchens – Geschlechtsteil zu manipulieren, sowie häufiges Fotografieren dieses Verhaltens; strafbar nach § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB) und die nunmehr eingeräumten Handlungen (sexuelle Handlungen, die der Angeklagte selbst an dem Mädchen vornahm; strafbar nach § 176 Abs. 1 StGB) sich von den äußeren Tatumständen her erheblich unterscheiden, worauf der Generalbundesanwalt abhebt (vgl. dazu BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 17).

b) Dieselbe Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO wäre allerdings gegeben, wenn zwischen den abgeurteilten Taten und den weiteren Handlungen des Angeklagten Fortsetzungszusammenhang bestünde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung (BGH NStZ 1982, 128; Gollwitzer aaO § 264 Rdn. 32; Hürxthal aaO § 264 Rdn. 19). Auf eine abweichende Bewertung in der zugelassenen Anklage, die sich als unzutreffend erwiesen hat, kommt es nicht an.

Im vorliegenden Fall sah die Strafkammer keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung; sie hält die Darstellung des Angeklagten, dass er sich jeweils auf Grund eines neuen Willensentschlusses betätigte, für glaubhaft.

Was die sexuellen Handlungen angeht, die der Angeklagte an dem Faschingswochenende im Februar 1989 an dem Mädchen vornahm (Fall 2.4 der Urteilsgründe), ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass dieses Tun des Angeklagten, für das er sich für eine Woche eine Videokamera ausgeliehen hatte, lediglich in sich eine fortgesetzte Tat bildete.

2. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten oder zu seinem Nachteil ergeben.

KuhnUlsamerGranderath
MaulBrünning
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