Revision betrifft Rechtsfolgen: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Verwertungs- und Maßregelrechtsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 644/89
- Datum
- 16.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Jugendgerichtliche Verurteilungen, die nach §63 BZRG zu löschen sind, dürfen bei der Strafzumessung im Allgemeinen nicht zum Nachteil des Täters verwendet werden.
Die Maßregel der Sicherung und Besserung (z.B. Entzug der Fahrerlaubnis) darf nicht als zusätzliche Strafsanktion verhängt werden; ihre Dauer bemisst sich nach der voraussichtlichen Dauer der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Gründe der Generalprävention sind kein rechtlich tragfähiger Anlass zur Bemessung der Dauer einer Sperrfrist; strafzumessende Erwägungen dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie Anhaltspunkte für dauerhafte charakterliche Unzuverlässigkeit liefern.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet nicht ohne weiteres eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit; dies ist nur in Ausnahmefällen (z.B. langjährige schwere Persönlichkeitsveränderungen, Beschaffung unter starken Entzugserscheinungen oder Tat im akuten Rausch) anzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 644/89
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am █, Francesco ██, geboren am █ 1965 in ███ (Italien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juli 1989 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Strafkammer hat strafschärfend gewertet, dass „die wenn auch nicht gravierenden Vorstrafen nicht ganz unberücksichtigt bleiben“ konnten (UA S. 10). Sie bezieht sich damit auf vier Verurteilungen, von denen drei (1982 und 1983) mit Zuchtmitteln und eine weitere (1988) mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen geahndet worden waren. Die jugendgerichtlichen Entscheidungen waren gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 JGG in das Erziehungsregister einzutragen und hatten mit Vollendung des 24. Lebensjahres des Angeklagten am 21. Februar 1989 – also vor dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung in vorliegender Sache – entfernt werden müssen (§ 63 Abs. 1 und 2 BZRG). Nach § 63 Abs. 4, § 51 Abs. 1 BZRG durften die drei jugendgerichtlichen Verurteilungen nicht zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden.
b) Weil der Angeklagte „als überführter Rauschgifthändler“ zu seinen Geschäften einen Pkw benutzte, hat ihm das Landgericht „als angemessene Sanktion“ die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von vier Jahren angeordnet. „Wenn sich auch die hieraus resultierende charakterliche Ungeeignetheit auf eine knapp viermonatige Phase erstreckte, so war“ – nach Auffassung des Landgerichts – „auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention obige Maßregel der Sicherung und Besserung zu verhängen“ (UA S. 10).
Bereits die Wortwahl lässt besorgen, das Landgericht habe die Maßregel der Sicherung und Besserung als zusätzliche Strafsanktion verhängt, was rechtsfehlerhaft wäre.
Insbesondere aber kommt es bei der Dauer der Sperrfrist nur darauf an, wie lange die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich bestehen wird. Strafzumessungsgesichtspunkte können herangezogen werden, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben können (vgl. BGHR StGB § 69a Abs. 1 Dauer 1). Gründe der Generalprävention gehören dazu nicht (vgl. zu dem Themenkreis Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 69a Rdn. 5).
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten war zu verwerfen, da das Urteil des Landgerichts zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufweist.
3. Für das weitere Verfahren wird bemerkt, dass Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, z. B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder u. U. dann, wenn das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt wurde (vgl. BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2 mit Nachw.).
Zur Antragsbegründung des Generalbundesanwalts verweist der Senat im Übrigen auf die Entscheidungen BGHSt 28, 327, 332 und BGHR StGB § 64 Ablehnung 1.
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