Revision: Aufhebung wegen unzureichender Aktenprüfung und mangelhafter Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 644/86
- Datum
- 03.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es annimmt, ein Zeuge könne bestimmte Kenntnisse nur aus einem beklagten Gespräch haben, ohne die dem Zeugen zugänglichen Akten zu sichten oder die entsprechenden Aktenstellen zu verlesen.
Haben die verfahrensgegenständlichen Akten dem Zeugen zugängliche Informationen enthalten oder wurden sie dem Gericht angeboten, muss das Gericht diese Akten prüfen und gegebenenfalls inhaltlich verwerten, bevor es aus der fehlenden Aktenquelle auf ein Geständnis des Angeklagten schließt.
Ein lediglich besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Zeugen begründet allein nicht die Folgerung, der Zeuge habe von Straftaten erfahren bzw. ein Geständnis des Angeklagten erhalten; tatspezifische Angaben sind erforderlich, um diesen Schluss zu tragen.
Besteht bei der Beweiswürdigung ein erheblicher Widerspruch in der Aussageführung oder eine unsichere, suggestionsanfällige Identifikation (z. B. nach vorangehendem Lichtbildvorhalt), ist das Gericht gehalten, die möglichen Beeinflussungen vertieft zu prüfen und darzustellen.
Soweit eine Waffe im Rahmen der Haupttat benutzt wird, kann eine gesonderte Verurteilung wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz nicht in Tateinheit daneben bestehen; insoweit ist die Verurteilung nicht aufrechtzuerhalten.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 13. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR 644/86 in der Strafsache gegen ███ aus ███, Christian, geboren am ██████ 1961 in ███, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth, Granderath, Dr. ██████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ und Rechtsanwalt ███████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird auf das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung, wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Einziehung einer Pistole angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat Erfolg.
1. Die Rüge, das Landgericht habe bei der Behandlung der Aussage des Zeugen ███████ die Aufklärungspflicht verletzt und die Beweislage nicht ausreichend dargestellt und gewürdigt, ist begründet.
a) Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, dem der Angeklagte nach den Feststellungen in einem Gespräch in der gemeinsamen Zelle in der Justizvollzugsanstalt ███ seine Beteiligung an den Raubüberfällen in ██████ und ████████ eingestanden hat, wegen dessen Neigung zur Unwahrhaftigkeit zwar besonders kritisch geprüft, die Richtigkeit der Angaben über das Geständnis letztlich aber bejaht. Dafür war auch maßgebend, dass die Aussage des Zeugen Umstände wiedergebe, die er nur vom Angeklagten erfahren haben könne. ███ habe diese Umstände insbesondere nicht aus den Akten des Angeklagten entnehmen können; zwar habe er in diesen Akten gelesen, doch stehe nichts darin. über Die Revision wendet dagegen ein, das Landgericht habe bei dieser Beweisführung seine Aufklärungspflicht verletzt. Entgegen der Annahme des Landgerichts hätten sich in den Akten Unterlagen befunden, aus denen der Zeuge die von ihm mitgeteilten Umstände entnehmen konnte, nämlich der Durchsuchungsbericht vom 7. Oktober 1985, das Protokoll der richterlichen Vernehmung der Zeugin ███████ vom 1. Oktober 1985 und der Bericht des Kriminalhauptmeisters ███ vom 25. Oktober 1985; das hätte eine Benutzung des Akteninhalts durch das Landgericht, hätte es sie vorgenommen, bestätigt.
Die Revision geht zutreffend davon aus, dass der Annahme, der Zeuge habe sein Wissen zu bestimmten Punkten nur durch ein Gespräch mit dem Angeklagten erlangen können, der Boden entzogen wäre, wenn er sich dieses Wissen auch durch seine Lektüre der Akten hätte verschaffen können. Demgemäß stellt das Landgericht hinsichtlich des Verbleibs von Reisepass und Führerschein des Mitbeschuldigten Wobbe fest, dass darüber nichts in den Akten des Angeklagten stand (UA S. 40). Eine entsprechende Feststellung hinsichtlich der Aussagen der Zeugin ███ über ihren Urlaub und hinsichtlich der Beschlagnahme der Waffenbücher des Angeklagten fehlt; ersichtlich setzt das Landgericht aber auch insoweit voraus, dass den Akten darüber nichts zu entnehmen war.
Zu dieser – in der Beweiswürdigung im Übrigen auch nicht belegten – Annahme konnte das Landgericht jedoch nur durch eine Überprüfung der Akten kommen. Sollte das Gericht dabei angenommen haben, dass die Gerichtsakten mit den Akten des Angeklagten identisch waren, hätte es seine Akten auswerten und die angeführten Aktenteile verlesen müssen. Sollte das Gericht dagegen von einer solchen Identität nicht ausgegangen sein, hätte es die Akten des Angeklagten durchsehen und gegebenenfalls daraus die entsprechenden Aktenteile verlesen müssen. Weder das eine noch das andere ist jedoch geschehen. Insbesondere hat das Landgericht nach der Darstellung des Verfahrensablaufs in der Sitzungsniederschrift die Akten des Angeklagten, die dieser vorgezeigt und damit ersichtlich angeboten hatte, nicht ausgewertet, sondern nur einen Ermittlungszwischenbericht, hinsichtlich dessen streitig war, ob er sich in den Akten befand, auszugsweise verlesen (Bl. 1090, 1121 d.A.). Damit ist die Aufklärungsrüge begründet, weil nicht auszuschließen ist, dass eine Durchsicht der Akten ergeben hätte, dass darin auch die von der Revision angeführten Unterlagen waren und der Zeuge sein Wissen daraus hatte entnehmen können.
b) Unabhängig davon hätte das Landgericht auch selbst dann, wenn sich die erwähnte erwägen müssen, dass, Unterlagen nicht in den Akten des Angeklagten befunden hätten, damit zwar Anhaltspunkte für die Richtigkeit des vom Zeugen behaupteten „Geständnisses“ gegeben wären, ebensogut aber der Angeklagte bei irgendwelchen anderen Gelegenheiten mit dem Zeugen über die genannten Umstände gesprochen haben konnte, ohne damit ein
–6– „Geständnis“ zu verbinden. In die gleiche Richtung zielt ein weiterer, auch von der Revision erhobener Einwand. Der Umstand, dass ein Zeuge vom Angeklagten besondere Vorkommnisse aus dessen Leben erfahren hat, kann den Schluss, der Angeklagte habe ihm auch Straftaten eingestanden, nur sehr bedingt tragen; solange der Zeuge keine tatspezifischen Umstände nennen kann, ist damit zunächst nur ein besonderes Vertrauensverhältnis nachgewiesen.
c) Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die Aussage des Zeugen ██████████ in einem Punkt widersprüchlich mitgeteilt wird. Wie das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, hat der Zeuge bekundet, der Angeklagte habe ihm berichtet, seine Freundin sei zur Zeit der Tatbegehung in ████████ von einem längeren Urlaub zurückgekehrt. Tatsächlich ist die Freundin nach ihren glaubhaften Bekundungen kurz danach in Urlaub gefahren. Die Strafkammer meint dazu, es handele sich um einen Fehler im Randbereich der Aussage des Zeugen, der die richtige Wiedergabe im Kern bestätige und verstärke (UA S. 40, 41). Demgegenüber gibt das Landgericht in der zusammenfassenden Darstellung der Aussage des Zeugen seine Bekundung in diesem Punkt gegenteilig wieder; der Angeklagte habe ihm gesagt, Andrea habe zu der Zeit in einen längeren Urlaub gehen wollen, und daher habe er an der Tat in █████ ██ selbst nicht teilgenommen, sondern sich mit seinem Mädchen zu Hause aufgehalten (UA S. 24).
2. Auch wenn die Revision bei der Begründung der Aufklärungsrüge nur die Tat in ███████ (Fall II 2) ausdrücklich anspricht, erfassen die aufgezeigten Mängel auch die weitere Tat in ██ ███ (Fall II 4), weil sich das Landgericht auch hinsichtlich dieser Tat auf die Aussage des Zeugen ███████████████ stützt (UA S. 42).
3. Die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz steht entgegen der Meinung des Landgerichts in Tateinheit mit dem Raub in ███, bei dem der Angeklagte seine Pistole – wenn auch ungeladen – benutzt hatte (vgl. Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 53 WaffG Anm. 10 b); damit kann der Schuldspruch auch insoweit keinen Bestand haben.
4. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Gegen die Würdigung der Aussage der Zeugin ██████, die nach den Feststellungen den Angeklagten beim Auskundschaften der Wohnung des Opfers in ███ gesehen hat, bestehen Bedenken. Die Zeugin hat bei ihrer ersten Vernehmung, bei der ihr Lichtbilder des anderweitig verfolgten Rüdiger █████ und des Angeklagten vorgelegt wurden, █████ wiedererkannt. Erst bei einer Wahlgegenüberstellung identifizierte sie den Angeklagten. Das Landgericht übersieht nicht, dass dadurch der Beweiswert der Bekundung beeinträchtigt wird, stützt sich jedoch auf die Versicherung der Zeugin, sie habe sich nicht etwa an den ihr damals vorgelegten Bildern orientiert, sondern den Angeklagten mit derjenigen Person verglichen, die sie damals in ███ gesehen habe (UA S. 47).
Auch wenn danach die Zeugin subjektiv überzeugt ist, den Angeklagten wiedererkannt zu haben, erscheint zweifelhaft, ob das Landgericht ausreichend die suggestive Wirkung des zunächst vorgelegten Lichtbildes bedacht hat. Zwar hatte die Zeugin den Angeklagten auf dem Lichtbild nicht wiedererkannt; dennoch bedarf es vertiefender Betrachtung, ob ausgeschlossen werden kann, dass sie sich bei dem – nach dem Vortrag der Revision unsicheren – Wiedererkennen bei der Gegenüberstellung unbewusst an dem zunächst vorgelegten Lichtbild orientiert hat (vgl. dazu BGHSt 16, 204, 205; BGH, Urt. vom 21. Februar 1979 – 2 StR 749/78, insoweit in BGHSt 28, 310 nicht abgedruckt; KG NStZ 1982, 215, 216; Altavilla, Forensische Psychologie Bd. I S. 311 ff.; Hellwig, Psychologie und Vernehmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen, 2. Aufl. S. 129, 130; Schweling MDR 1969, 177 ff.; Steinke, Kriminalistik 1978, 505, 506; Nöldeke NStZ 1982, 194, 195; Köhnken, Forensia Bd. 5 1984 S. 1 ff.; Odenthal NStZ 1985, 433, 435 ff.).
| Maul | Schauenburg | Foth | |||
| Kuhn | Granderath |