Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 644/80
Datum
05.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts wegen unzureichender Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Würzburg. Der Angeklagte wollte Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle einholen; das Landgericht hielt dies für bedeutungslos. Der BGH stellt fest, dass die Ablehnung nach § 244 Abs. 3 StPO sachlich zu begründen ist, da die behauptete hohe Zulassungszahl die Glaubwürdigkeit eines Zeugen und die Interessenlage der Firma berühren kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit setzt eine ausdrückliche, sachliche Begründung voraus, aus der die rechtlichen oder tatsächlichen Gründe für die Annahme der Bedeutungslosigkeit ersichtlich sind.

2

Eine unterbleibende oder nichtssagende Begründung genügt den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO nicht; sie kann nur ausnahmsweise hingenommen werden, wenn die Bedeutungslosigkeit für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist.

3

Bei der Beurteilung der Relevanz einer Beweistatsache ist zu berücksichtigen, dass auch scheinbar nebensächliche Tatsachen die Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen und damit die Tatbewertung erheblich beeinflussen können.

4

Erweist sich die Ablehnung eines relevanten Beweisantrags als rechtsfehlerhaft, führt dies in der Regel zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 644/80 in der Strafsache gegen K—___s aus N[ÜRNBERG], den Automobilkaufmann Rainer, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. März 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung einer Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle Nürnberg bzw. auf Vernehmung des Leiters dieser Dienststelle. Mit diesem Antrag hatte der Angeklagte beweisen wollen, dass auf den Zeugen ████ und/oder die Fa. Union Autovermietung in den Jahren 1977 bis 1979 im Durchschnitt eines Jahres etwa 350 Kraftfahrzeuge neu zugelassen worden sind. Die Strafkammer hat den Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt und zur Begründung angeführt, dass sich aus der Beweisbehauptung nichts für die Frage ergebe, ob die Fa. Auto-Kaiser betrügerisch geschädigt worden ist.

Die Ablehnung des Beweisantrages hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Begründung der Bedeutungslosigkeit genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO, weil der Beschluss des Landgerichts keine sachliche Begründung enthält und völlig offen lässt, warum sich aus der Beweisbehauptung nichts für den Tatvorwurf ergebe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Beschluss, mit dem ein Beweisantrag abgelehnt wird, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO), erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache annimmt (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36; BGH bei Dallinger MDR 1970, 560; BGH, Urteil vom 15. April 1980 – 1 StR 848/79).

Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die Verfahrenslage einrichten können; auch das Revisionsgericht kann erst dann beurteilen, ob der Beweisantrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt worden ist. Eine fehlende Begründung kann nur dann ausnahmsweise hingenommen werden, wenn die Bedeutungslosigkeit für alle Verfahrensbeteiligten ganz offensichtlich ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 1979 – 3 StR 229/79 (L) – mit weiteren Nachweisen).

Die Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache lag hier nicht auf der Hand. Sie konnte im Gegenteil für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Tischer, auf dessen Angaben der Schuldspruch im Wesentlichen beruht (UA S. 8), erhebliche Bedeutung haben. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen hat das Landgericht maßgeblich auf die Interessenlage der Fa. Union abgestellt und in diesem Zusammenhang dargelegt, dass wegen des Wagenparks von nur 90 Kraftfahrzeugen die Firma kein Interesse an einem Kauf von 50 Neufahrzeugen einer einzigen Marke haben konnte (UA S. 8).

Dieser Erwägung kann indessen die Grundlage entzogen sein, wenn die Fa. Union nach der Beweisbehauptung im Jahresdurchschnitt 350 Kraftfahrzeuge ankauft und auf sich zulässt. Dann hätte die Fa. Union nämlich rechnerisch alle drei Monate ihren gesamten Wagenpark ausgewechselt, oder es waren unter missbräuchlicher Ausnutzung des sogenannten Wagenparkbesitzernachlasses entsprechende Weiterverkäufe beabsichtigt und durchgeführt worden, ohne dass die Fahrzeuge im Wagenpark Verwendung gefunden hätten. In beiden Fällen wäre jedenfalls ein hoher Fahrzeugbedarf der Fa. Union nachgewiesen worden. Im letztgenannten Fall hätte die Fa. Union gegenüber den ortsansässigen Autohändlern als ihren wichtigsten Kunden (UA S. 9) eine unredliche Konkurrenztätigkeit entfaltet, die es hätte verständlich erscheinen lassen können, Fahrzeuge in jener Menge nicht bei einem – möglicherweise Verdacht schöpfenden – ortsansässigen Autohändler zu erwerben. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer auch die Interessenlage der Fa. Union und des Zeugen Tischer zum „Kopplungsgeschäft“ (UA S. 9) anders als geschehen bewerten können.

Wegen dieser jedenfalls möglichen Schlussfolgerungen durfte das Landgericht die behauptete hohe Zulassungszahl von Kraftfahrzeugen nicht als bedeutungslos behandeln.

Schon dieser zutreffend dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils. Die Sache muss vor einem neuen Tatrichter insgesamt neu verhandelt und entschieden werden. Deshalb kann offenbleiben, ob noch weitere von der Revision aufgezeigte und sonstige Rechtsfehler den Bestand des Urteils gefährden. Der neue Tatrichter wird jedenfalls, sollte er erneut zu einem Schuldspruch gelangen, auch Gelegenheit haben, Feststellungen über das Vorleben sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu treffen (vgl. § 46 Abs. 2 StGB).

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