Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung und Gesamtstrafen nach rechtskräftigem Schuldspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 644/72
Datum
13.02.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung und Bildung von Gesamtstrafen durch das Landgericht nach Aufhebung eines früheren Landgerichtsurteils. Zentrales Problem ist die Bindungswirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs des Schöffengerichts und die zulässige Reichweite der Nachprüfung nur des Strafausspruchs. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Das Landgericht hat den rechtskräftigen Schuldspruch zu Grunde gelegt, die Gesamtstrafen unter §§ 74, 76 StGB wirksam begründet und keine Rechtsfehler begangen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtskräftiger Schuldspruch bindet das nachfolgende Verfahren über den Strafausspruch; eine neuerliche Entscheidung über die Schuld ist ausgeschlossen.

2

Erhält das Landgericht die Aufgabe, als erstinstanzliches Gericht über das Strafmaß zu entscheiden, genügt die Verlesung des rechtskräftigen Urteils; die erneute Verlesung des Anklagesatzes ist dann nicht erforderlich.

3

Die Bildung von Gesamtstrafen nach § 76 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 StGB erfordert eine gesonderte, nachvollziehbare Begründung, die die Zusammenrechnung der Einzelstrafen und die Strafzumessung darlegt.

4

Bei einer Berufung, die lediglich das Strafmaß betrifft, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten; das Berufungsgericht darf dem Berufungsführer nicht zu seinem Nachteil eine höhere Strafe verhängen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 12. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Hilmar ██ aus München, geboren am ██ ███████ 1923 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Miesl, Pikart und Herdegen in der Sitzung vom 13. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Juni 1972 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schöffengericht beim Amtsgericht München hatte den Angeklagten am 4. August 1970 wegen Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, fortgesetzten Betrugs in drei Fällen und eines versuchten Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt.

Die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht München I am 11. Oktober 1971 „mit der Maßgabe“, daß es zwei Gesamtstrafen bildete, und zwar aus den Einzelstrafen für zwei Fälle des fortgesetzten Betrugs und elf Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts München I vom 8. September 1969 eine Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten, ferner aus den Einzelstrafen für die übrigen sieben vom Schöffengericht abgeurteilten Taten eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.

Auf die Revision des Angeklagten hob das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 29. Februar 1972 (RReg. 3 St 10/72 GA Bl. 357–359) das Urteil vom 11. Oktober 1971 mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Das Landgericht München I hat mit dem nun angefochtenen Urteil vom 12. Juni 1972 dieselben Einzel- und Gesamtstrafen verhängt wie das erste Landgerichtsurteil. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten vergeblich mit der Sachrüge.

I. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte das erste Strafkammerurteil aufgehoben, weil das Landgericht über die Strafgewalt des Schöffengerichts, die es im Berufungsverfahren zu beachten hatte, hinausgegangen war; da Berufung nur im Strafmaß eingelegt worden war, betrafen die Feststellungen, die das Oberste Landesgericht mit dem ersten Landgerichtsurteil aufgehoben hat, nur den Strafausspruch. Der – rechtskräftige – Schuldspruch des Schöffengerichts wurde davon nicht berührt (BGH NJW 1970, 155, 156).

2. Diesen Schuldspruch hatte auch die neue Strafkammer, die nunmehr als erstinstanzliches Gericht über die Strafe zu befinden hatte, ihrem Urteil zugrunde zu legen; für eine neuerliche Behandlung des Schuldvorwurfs war daher kein Raum. Das hat das Landgericht nicht verkannt und hat dementsprechend eigene neue Feststellungen nur zum Strafausspruch getroffen; daß es in seinem Urteilssatz das Urteil des Schöffengerichts ohne dessen Feststellungen aufgehoben und den Schuldspruch neu gefaßt hat, dient, wie in den Urteilsgründen hervorgehoben ist, nur der Klarstellung.

Das Landgericht hat auch die Verhandlung als Verhandlung des ersten Rechtszuges geführt; der Verlesung des Anklagesatzes bedurfte es dazu nicht, da ausweislich der Sitzungsniederschrift das im Schuldspruch rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts verlesen worden ist, das alles enthält, was der Anklagesatz dem Angeklagten zur Last legte (BGH NJW 1970, 1614; RGSt 75, 304, 305).

Da die Entscheidung des Landgerichts nur den Strafausspruch betrifft und insoweit im ersten Rechtszug erging, unterliegt sie in vollem Umfang der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof.

II. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision dringen nicht durch.

1. Die Einzelstrafen für die neun vom Schöffengericht rechtskräftig festgestellten einzelnen Straftaten hat das Landgericht ohne Rechtsfehler festgesetzt. Es hat ausführlich die strafmildernden und die strafschärfenden Umstände gegeneinander abgewogen; Widersprüche treten dabei entgegen der Meinung der Revision – nicht zutage. Das Geständnis des Angeklagten hat der Tatrichter berücksichtigt; zu einer „Ermäßigung“ der ursprünglich vom Schöffengericht verhängten Einzelstrafen – die nicht in der von der Revision erstrebten Weise als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können – mußte das nicht führen; die Strafkammer hat sich vielmehr nur durch das Verschlechterungsverbot an der Verhängung höherer Strafen gehindert gesehen.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ferner aus diesen neun Einzelstrafen zusammen mit den elf Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 8. September 1969 – die das angefochtene Urteil im einzelnen mit den zugrunde liegenden Tatzeiten mitteilt – zwei Gesamtstrafen gebildet (§ 76 Abs. 1, § 74 Abs. 1 StGB), die es gesondert hinreichend begründet hat.

3. Da die umfassende Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

LoesdauPfeifferHerdegen
MieslPikart
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