Berichtigungsbeschluss zur Ergänzung von Urteilsgründen bei Rückfallfeststellung zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 644/58
- Datum
- 03.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss des erkennenden Gerichts kann die schriftlichen Urteilsgründe ergänzen, soweit die eingefügten Tatsachen offenkundig sind und sich zwanglos aus dem Verfahrensprotokoll und der mündlichen Verhandlung ergeben, sodass kein Verdacht einer unzulässigen nachträglichen Änderung besteht.
Die in § 267 Abs. 1 StPO verlangten Urteilsgründe müssen die während der entscheidenden Beratung gewürdigten Ergebnisse der Hauptverhandlung vollständig wiedergeben; Formfehler bei der Niederschrift können innerhalb enger Grenzen durch einen nachträglichen Beschluss berichtigt werden.
Die Begründungsfrist für die Revision beginnt erst mit derjenigen Zustellung, die dem Beschwerdeführer das vollständige Urteil in der vom Gericht gewollten Fassung bekanntgibt (§ 345 Abs. 1 StPO).
Eine Sachrüge, die allein die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ist vor dem Revisionsgericht in der Regel unbeachtlich, soweit keine rechtsfehlerhafte Anwendung materiellen Rechts dargelegt wird.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 7. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmachergehilfen Josef ██ █████████ (M___), dort geboren am █ 1932, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Dr. Geier Senatspräsident als Vorsitzender,
Dr. Peatz Bundesrichter
Martin Bundesrichter
Dr. Willms Bundesrichter
Dr. ███████ Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Carrère Bundesanwalt,
Landgerichtsdirektor ████████ als Justizengestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Juli 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier gemeinschaftlicher Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Zur Prozeßfrage
Das mit Gründen versehene Urteil des Landgerichts wurde dem Verteidiger am 19. August 1958 zugestellt. Der Schriftsatz des Verteidigers mit den Revisionsanträgen und der Revisionsbegründung ging am 3. September 1958, also nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zustellung, bei dem Landgericht ein. Am 7. Oktober 1958 erließ die Strafkammer unter Mitwirkung der richterlichen Mitglieder, die an der Hauptverhandlung teilgenommen hatten, einen Beschluß, der das Urteil im Wege der Berichtigung dahin ergänzte, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in rückfallbegründender Weise vorbestraft sei durch
a) Urteil des Schöffengerichts München vom 18. August 1952 35 Ie.40 0/52 wegen schweren Diebstahls zu acht Monaten Gefängnis, Strafe teilweise verbüßt durch Anrechnung der U-Haft;
b) Urteil des Schöffengerichts München vom 12. Oktober 1955 5 Is 67/55 wegen versuchten schweren Raubes zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis. Tatzeit 16./17. Mai 1955. Strafe verbüßt am 15. November 1956.
Dieser mit Gründen versehene Beschluß wurde dem Verteidiger am 7. Oktober 1958 zugestellt. Er hat darauf die Revision mit einem am 27. Oktober 1958 eingegangenen Schriftsatz neu begründet.
Die Rechtzeitigkeit und damit die Zulässigkeit der Revision hängt hiernach davon ab, ob die Begründungsfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses in Lauf gesetzt worden ist (§ 345 Abs. 1 StPO). Das ist der Fall. Der Senat folgt damit – jedenfalls im Grundsatz – einer Entscheidung des Reichsgerichts (RG HRR 1939, Nr. 1010), die in einem ähnlichen Fall die Revision als zulässig bezeichnete, weil dem Angeklagten erst durch Zustellung des Ergänzungsbeschlusses das vollständige Urteil in der vom erkennenden Gericht gewollten Fassung zur Kenntnis gebracht und er somit erst zu diesem Zeitpunkt in den Stand gesetzt worden sei, zu dem Urteil in dieser Fassung eine Rechtfertigung abzugeben. Er läßt es dabei allerdings dahingestellt, ob ein Berichtigungsbeschluß solche Wirkungen auch dann hat, wenn er sich auf Punkte des Urteils bezieht, die für die Frage der richtigen Rechtsanwendung unerheblich sind, oder aber – wie in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle – die mit ihm beabsichtigte Wirkung verfehlt. Doch braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden, weil der Beschluß des Landgerichts sich weder, wie offen zu Tage liegt, auf solche Nebensächlichkeiten bezogen noch, wie weiter unten darzulegen sein wird, seinen Zweck verfehlt hat, die schriftlichen Urteilsgründe in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte zu ergänzen.
II. Verfahrensbeschwerde
Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO. Sie hält den Berichtigungsbeschluß für unwirksam und beanstandet deshalb, daß das Urteil, soweit es den Angeklagten als rückfälligen Dieb bestrafe, nicht die für erwiesen erachteten Tatsachen angebe, in denen die gesetzlichen Merkmale des Rückfalls (§§ 244, 245 StGB) gefunden werden.
Die Rüge ist unbegründet, weil der Berichtigungsbeschluß das Urteil insoweit wirksam ergänzt und damit den ihm anfänglich anhaftenden Mangel beseitigt hat.
Die in § 267 StPO vorgeschriebenen schriftlichen Urteilsgründe müssen die Ergebnisse der Hauptverhandlung so, wie sie bei der für die Verkündung des Urteils grundlegenden Beratung gesehen und gewürdigt wurden, vollständig und wahrheitsgetreu wiedergeben. Allein aus diesem Erfordernis ist die Folgerung zu ziehen, daß es auch ohne eine ausdrückliche Vorschrift in der Strafprozeßordnung möglich sein muß, bei der Abfassung der schriftlichen Begründung unterlaufene Versehen, die diese Übereinstimmung in Frage stellen, durch einen nachfolgenden Beschluß des erkennenden Gerichts zu beseitigen. Diese Möglichkeit kann allerdings nicht unbeschränkt gegeben sein. Sie muß jedenfalls dort ihre Grenze finden, wo Zweifel auftreten können, ob es sich tatsächlich um die Berichtigung eines Versehens oder um eine sachliche Änderung handelt, die eben nicht die Übereinstimmung mit dem auf Grund der maßgeblichen Beratung Gewollten herstellen würde (§ 260 Abs. 1 StPO), sondern darauf hinausliefe, einer nachträglichen Meinungsänderung des erkennenden Gerichts in unzulässiger Weise Geltung zu verschaffen. Für einen solchen Zweifel darf kein Raum sein. Wo er sich einstellen kann, hat das Bedürfnis, die schriftlichen Urteilsgründe dem anzupassen, was das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung in der allein maßgeblichen Beratung, die der Verkündung des Urteils
vorausgeht, sachlich festgestellt und rechtlich gewollt hat, gegenüber der Geltungskraft zurückzutreten, welche dem von den beteiligten Richtern unterzeichneten und den Verfahrensbeteiligten mitgeteilten Urteil zukommt. Denn es wäre mit den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege schlechthin unvereinbar, wenn auch nur der entfernte Verdacht einer nachträglichen Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils aufkommen könnte. Daraus folgt umgekehrt, daß eine Berichtigung dann zulässig sein muß, wenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen und jeden Verdacht einer unzulässigen nachträglichen Änderung ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung offensichtlich ist (vgl. BGHSt 7, 75). Dabei ist natürlich besondere Zurückhaltung geboten, wenn die Berichtigung sich nicht auf Nebensächlichkeiten wie etwa das Verschreiben eines Namens bezieht, sondern wie im gegebenen Falle auf Tatsachen, die für die Anwendung des Strafgesetzes wesentlich sind, so daß durch eine solche Berichtigung zugleich ein dem Urteil in der ursprünglichen Fassung scheinbar anhaftender rechtlicher Mangel beseitigt und damit einem bereits eingelegten Rechtsmittel die Grundlage entzogen wird. Hier hat die Rechtsprechung nach anfänglicher Ablehnung jeglicher Berichtigung (BGHSt 3, 245) nur bei besonders gelagerten Ausnahmen von Fall zu Fall eine Berichtigung als statthaft angesehen (BGH LM Nr. 6 zu § 268 StPO im Anschluß an RGSt 68, 388).
Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Die durch den Berichtigungsbeschluß den Urteilsgründen eingefügten Angaben über die rückfallbegründenden Vorstrafen des Angeklagten waren im selben Wortlaut bereits in dem Eröffnungsbeschluß angeführt. Der Eröffnungsbeschluß wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Das Protokoll vermerkt ferner ausdrücklich, daß die Rückfallvoraussetzungen in Richtung gegen beide Angeklagten nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses festgestellt und als richtig anerkannt wurden. Da die beiden Vorstrafen nebst den sonstigen für den Rückfall wesentlichen Umständen Grundlage der für das Urteil maßgeblichen, der Verkündung vorangehenden Beratung waren, ergibt sich nicht nur aus der Fassung des Urteilssatzes, sondern auch aus dem sonstigen Inhalt der Gründe. So wird bereits am Anfang auf Seite 3 UA gesagt, der Angeklagte sei am 15. Januar 1956 nach der Verbüßung einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen eines versuchten Verbrechens des schweren Raubes wieder auf freiem Fuß gewesen. Auf Seite 22 UA heißt es: "Beide Angeklagten" – nämlich der Angeklagte ██████████ und der Mitangeklagte ███████████ – "sind bereits in rückfallbegründender Weise vorbestraft." Sodann sind ausschließlich die Rückfallvoraussetzungen für ███████████ angeführt. Anschließend heißt es weiter: "Die Angeklagten ██████████ und ███████████ waren daher als rückfällige Diebe zu bestrafen (§§ 244, 245 StGB)." Aus dieser Fassung ergibt sich, daß an dieser Stelle die Rückfallvoraussetzungen auch für den Angeklagten ██ aufgeführt werden sollten. In den Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung werden sodann die Vorstrafen erörtert und besonders "drei unter erschwerten Formen des § 243 StGB begangene Eigentumsdelikte und eine weitere Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes" erwähnt.
Schon aus diesen für alle Verfahrensbeteiligten offenkundigen und urkundlich festliegenden Umständen ergibt sich zweifelsfrei, daß die rückfallbegründenden Tatsachen, so wie sie der Berichtigungsbeschluß enthielt und wie sie in der Hauptverhandlung erörtert wurden, Grundlage der Urteilsfindung gewesen sind. Sie wurden darüber hinaus auch, wie die vom Verteidiger in diesem Punkt nicht beanstandete Begründung des Berichtigungsbeschlusses zum Ausdruck bringt, vom Vorsitzenden bei der mündlichen Urteilsbegründung mit dem ausdrücklichen Hinweis erwähnt, daß der Angeklagte ██ deshalb als rückfälliger Dieb zu bestrafen sei. Schließlich besteht Klarheit darüber, wie es zur Nichtanführung der rückfallbegründenden Vorstrafen des Angeklagten in der ursprünglichen Fassung des Urteils gekommen ist. Nach der dienstlichen Äußerung der Schreibkraft der Geschäftsstelle ist diese nämlich der Anweisung des Berichterstatters, für beide Angeklagten die Rückfalltaten nach dem Wortlaut des Eröffnungsbeschlusses in die schriftliche Urteilsbegründung aufzunehmen, bei der Übertragung des Tonbandes nicht nachgekommen, soweit es sich um die Vorstrafen des Angeklagten ██ handelt. Zu Unrecht vermißt die Revision, der Berichtigungsbeschluß enthalte keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die Richter, die das Urteil in der unvollständigen Fassung unterschrieben, ihrerseits das Fehlen der Rückfallvoraussetzungen übersehen hatten. Diese Tatsache ergibt sich so selbstverständlich aus dem Zusammenhang, daß sie in der Begründung des Beschlusses keiner besonderen Erwähnung bedurfte.
Nimmt man diese Tatsachen zusammen, so scheidet nicht nur jeder denkbare Zweifel daran aus, daß die Rückfalltatsachen in Folge eines bloßen Versehens in den Urteilsgründen unerwähnt blieben, sondern auch daran, daß sie so, wie sie inhaltlich durch den Berichtigungsbeschluß angefügt wurden, Grundlage der Urteilsfindung gewesen sind. Damit ist im gegebenen Falle den an eine Berichtigung sachlicher Unrichtigkeiten zu stellenden strengen Anforderungen genügt.
III. Sachrüge
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Was die Revision dazu vorbringt, erschöpft sich in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die vom Revisionsgericht nicht beachtet werden können.
| Dr. Geier | Martin | ||
| Dr. Peatz | Dr. Willms |