Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 644/57
- Datum
- 28.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Selbstverschuldete Trunkenheit begründet nicht ohne weiteres verminderte Schuldfähigkeit; eine verminderte Zurechnungsfähigkeit ist nur bei konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten oder substantiiertem Vortrag zu bejahen.
Fehlt von Seiten des Angeklagten konkreter Vortrag zu erblichen Belastungen oder milieubedingten Nachteilen, rechtfertigt dies keine Annahme einer herabgeminderten Verantwortlichkeit.
Erfüllt dieselbe tatbestandsmäßige Handlung zugleich die Voraussetzungen mehrerer Strafnormen (z. B. Eindringen nach § 123 StGB und gleichzeitig Sachbeschädigung nach § 303 StGB), liegt Tateinheit vor.
Der Revisionssenat darf den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch insoweit abändern und die Sache zur neuen Entscheidung über die betroffenen Strafen an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Oskar █████ ██ aus █████████████████, geboren am ████████ 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R. u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz, Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, als beisitzende Richter,
in der Verhandlung als Bundesanwalt Dr. [REDACTED], Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. September 1957
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte neben dem fortgesetzten schweren Diebstahl im Rückfall – einer fortgesetzten in Tateinheit mit fortgesetztem Hausfriedensbruch begangenen Sachbeschädigung schuldig ist; hinsichtlich der wegen fortgesetzter Sachbeschädigung und wegen fortgesetzten Hausfriedensbruchs erkannten Strafen sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen fortgesetzten Hausfriedensbruchs und wegen fortgesetzter Sachbeschädigung verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.
1. Die Revision meint, die Strafkammer hätte mangels anderer Nachforschungen die Einlassung des Angeklagten zugrunde legen müssen, er habe sich, als er die ihm zur Last gelegten Straftaten beging, in einem Rauschzustand befunden. Das trifft nicht zu.
Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten geprüft. Sie ist auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte zwar in einigen Fällen „angetrunken“ gewesen ist, diese Trunkenheit jedoch bewusst herbeigeführt hat, „um die letzten Hemmungen vor Ausführung seiner Taten leichter überwinden zu können“. Damit ist die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einwandfrei festgestellt. Dass Anlass bestanden habe, noch weitere Ermittlungen nach dem Grade der Trunkenheit des Angeklagten anzustellen, legt die Revision nicht dar, insbesondere gibt sie hierfür weder Tatsachen noch Beweismittel an.
2. Die Revision vermisst die Prüfung durch die Strafkammer, ob eine „erbliche Belastung und Milieuschädigung des Angeklagten“ sowie schlechte „Jugendverhältnisse“ seine strafrechtliche Verantwortlichkeit herabgemindert haben könnten. Nach den Urteilsgründen sind in der Hauptverhandlung keine Umstände zu Tage getreten, die Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufkommen lassen. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben hierzu auch nichts vorgetragen. Der Angeklagte hat nur seine beschränkten Unterkunftsverhältnisse nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung erwähnt und sie als Grund für seine zerrütteten häuslichen Verhältnisse angeführt. Dass sie seine Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigt haben, liegt auf der Hand. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt des Alkoholgenusses ausdrücklich erörtert hat.
3. Auf die allgemeine Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft und folgenden Rechtsfehler gefunden:
In den Fällen I 8 und 14 der Urteilsgründe ist der Angeklagte in Wochenendhäuser eingebrochen, um dort zu nächtigen. Das Eindringen, die tatbestandsmäßige Handlung des § 123 StGB, erfüllt hier gleichzeitig die Voraussetzungen des § 303 StGB. Zwischen der fortgesetzten Sachbeschädigung und dem fortgesetzten Hausfriedensbruch besteht daher Tateinheit (vgl. auch BGH 1 StR 332/54 vom 2. November 1954 in MDR 1955, 144). Der Senat hat den Schuldspruch geändert und den Strafaussprach in diesen beiden Fällen sowie den Gesamtstrafaussprach aufgehoben. Der Strafaussprach wegen des fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall kann bestehen bleiben, da er von dem Rechtsfehler ersichtlich nicht beeinflusst ist.
| Dr. Peetz | Dr. Hübner | ||
| Werner | Dr. Hengsberger |