Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung von Verurteilungen wegen Beteiligung an Straftaten gegen Besatzungsmächte; Teilweise Einstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 644/53
Datum
19.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts teilweise auf. Zentrale Fragen betrafen die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Straftaten gegen Angehörige/Interessen der Besatzungsmächte und die Begründung des Fortsetzungszusammenhangs. Das Verfahren wegen fortgesetzten Rückfalldiebstahls wurde mangels gerichtlicher Zuständigkeit eingestellt; andere Verurteilungen wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Entscheidungsgrundlagen sind fehlende Genehmigung des Hohen Kommissars und unklare Feststellungen zur Tateinheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Straftaten, die das Eigentum oder die Interessen Angehöriger einer Besatzungsmacht berühren, steht deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit nur zu, wenn der Hohe Kommissar der zuständigen Zone die Genehmigung zur Strafverfolgung erteilt.

2

Erteilt der Hohe Kommissar die Genehmigung zur Strafverfolgung, hat der deutsche Tatrichter deutsches Recht anzuwenden; wird die Genehmigung versagt, sind die betreffenden Tatbestände bei Schuld- und Strafausspruch außer Betracht zu lassen.

3

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs (Fortsetzungs- bzw. Tateinheit) muss im Urteil substantiiert dargetan werden; bloße Schlüsse aus dem Urteilszusammenhang oder unzureichend belegte Verknüpfungen genügen nicht.

4

Für die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) müssen sowohl der äußere Tatbestand (z. B. unrichtige Eintragungen in Gefangenenbüchern) als auch die innere Tatseite im Urteil konkret festgestellt werden; die bloße Verwendung eines falschen Namens in Vernehmungsniederschriften genügt regelmäßig nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 21. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Adolf ██████ aus ████, geboren am █████ 1929 in [REDACTED], z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Januar 1954 in der Sitzung vom 29. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Glanzmann Bundesrichter

Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat

Oberstaatsanwalt Dr. ███ der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████

Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 21. Juli 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.

Soweit der Angeklagte des fortgesetzten Rückfalldiebstahls beschuldigt ist, wird das Verfahren eingestellt.

Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Im Übrigen wird die Sache im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht schon entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Soweit die Revision Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, gibt sie nicht die Tatsachen an, in denen der Verstoß liegen soll. Das Rechtsmittel ist deshalb insoweit unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

II. Dagegen ist die Sachbeschwerde in zulässiger Weise erhoben. Die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen und der Anwendung des sachlichen Strafrechts führt zur Aufhebung des Urteils, soweit nicht der Angeklagte freigesprochen worden ist.

1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfalldiebstahls (§§ 242, 244 StGB) kann deshalb nicht bestehen bleiben, weil sich alle Einzelhandlungen gegen Eigentum von Angehörigen einer Besatzungsmacht richteten. Deutschen Gerichten steht hierfür die Gerichtsbarkeit nur zu, wenn der Hohe Kommissar der Zone des erkennenden Gerichts die Genehmigung dazu erteilt hat (Art. I des AHKGes. Nr. 13, Art. 1 Nr. 3 b des AHKGes. Nr. 2). Eine solche Genehmigung ist in den Akten nicht enthalten; es ist auch nicht ersichtlich, dass sie in der Französischen Besatzungszone für Taten dieser Art allgemein erteilt wäre.

2.) Entsprechendes gilt für die Verurteilung wegen fortgesetzten Missbrauchs amerikanischer Ausweispapiere (§ 281 StGB) und wegen unbefugten Tragens einer amerikanischen Wehrmachtuniform (§ 132a Abs. 1 StGB in der bis zum 30. September 1953 geltenden Fassung). Diese strafbaren Handlungen verletzten die „Alliierten Streitkräfte“ (Art. 1 b I des AHKGes. Nr. 13 i. V. mit Art. 1 Nr. 3 b, d des AHKGes. Nr. 2). Für das unbefugte Uniformtragen bedarf dies keiner näheren Erläuterung. Für den Missbrauch der Ausweispapiere ergibt sich die Verletzung der Besatzungsmacht jedenfalls daraus, dass der Rat der Alliierten Hohen Kommission dieses Verhalten in Art. 3 Nr. 3 des AHKGes. Nr. 14, betreffend strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzung, unter Strafe gestellt hat. Übrigens fällt unter den hier festgestellten Umständen auch das unbefugte Uniformtragen unter eine Strafvorschrift dieses AHK-Gesetzes, nämlich den Art. 3 Nr. 4. Wegen des Vergehens gegen den § 132a StGB war übrigens Hauptverfahren nicht eröffnet worden. Doch gehört das unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigte Verhalten des Angeklagten immerhin im Sinne des § 264 StPO zu der in der Anklage bezeichneten Tat.

3.) Was die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs (§§ 263, 264 StGB) in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) anlangt, so sind zwar die Voraussetzungen des Betruges in den verschiedenen Einzelfällen bei Berücksichtigung des Urteilszusammenhangs hinlänglich dargetan; dasselbe gilt hinsichtlich der Urkundenfälschung, soweit eine solche festgestellt worden ist. Dem Urteil ist aber zu entnehmen, dass der Angeklagte bei seinen letzten Betrugshandlungen (Fälle Tankstellen und D[REDACTED], anscheinend auch Fall RC[REDACTED]) unberechtigt eine amerikanische Uniform trug und dass er in dem Falle IXC[REDACTED] dem Betrogenen überdies einen ihm nicht zustehenden Personalausweis der amerikanischen Wehrmacht „als Pfand“ gab. Das Urteil ergibt, dass dieses die Tatbestände der §§ 132a Abs. 1 a. F., 281 StGB erfüllende Verhalten des Angeklagten zugleich eine der Verübung des Betrugs dienende Täuschungshandlung in sich schloss. Betrug und Urkundenfälschung treffen daher auch mit den Vergehen gegen §§ 132a, 281 StGB rechtlich zusammen (§ 73 StGB). Es kommt deshalb, falls der Hohe Kommissar insoweit die Genehmigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit noch erteilt, ein einheitlicher Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie mit Vergehen gegen die §§ 132a, 281 StGB in Betracht. Bei dieser Sachlage kann die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung in der bisherigen Form nicht bestehen bleiben; sie ist vielmehr aufzuheben.

Übrigens ist der vom Landgericht angenommene Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen, zum Teil zugleich die Merkmale der Urkundenfälschung enthaltenden Betrugshandlungen im Urteil nicht begründet worden und auch den festgestellten Tatumständen nicht ohne Weiteres zu entnehmen (s. darüber u. a. BGHSt 1, 313). Darauf wird für die neue Verhandlung hingewiesen.

4.) Schließlich hat das Landgericht den Angeklagten einer fortgesetzten mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB) und einer fortgesetzten Übertretung des § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB schuldig befunden. Diese beiden strafbaren Handlungen stehen nach dem Urteil untereinander und zugleich mit fortgesetztem Ausweismissbrauch (§ 281 StGB) in Tateinheit. Für die Aburteilung des zuletzt genannten Vergehens fehlte die Gerichtsbarkeit (vgl. oben 2); schon dies muss gemäß dem unter 2. Dargelegten zur Aufhebung der ganzen tateinheitlichen Verurteilung führen. Es ist jedoch noch Folgendes zu bemerken:

Aus dem Urteil geht nicht deutlich hervor, in welchen Vorgängen das Landgericht eine mittelbare Falschbeurkundung gefunden hat. Dass sich der Angeklagte in polizeilichen und richterlichen Vernehmungsniederschriften mit einem ihm nicht zukommenden Namen bezeichnen ließ, genügt nicht (RGSt 11, 188; 59, 13, 19). Dagegen wäre der äußere Tatbestand des § 271 StGB zu bejahen, wenn sich der Angeklagte in Gefangenenbüchern von Untersuchungshaftanstalten mit falschem Namen eintragen ließ; das hat der Senat für die Geltungszeit der auch hier in Betracht kommenden Untersuchungshaftvollzugsordnung vom 19. November 1942 schon wiederholt entschieden (vgl. Nr. 8 daselbst in Verb. mit Nr. 36 der Strafvollzugsordnung vom 22. Juli 1940; Urteile 1 StR 94/51 vom 26. Juni 1951 und 1 StR 866/51 vom 25. März 1952). Zur inneren Tatseite des § 271 StGB enthält das Urteil überhaupt keine Ausführungen. Auch fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme von Tateinheit zwischen den Vergehen gegen die §§ 271 und 281 StGB; sie könnte gegeben sein, wenn der Angeklagte unrichtige Eintragungen in Gefangenenbücher mittels eines ihm nicht zustehenden Personalausweises bewirkt hat.

Die Annahme einer fortgesetzten Übertretung des § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterliegt für sich allein keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafverfolgung der Übertretung ist auch während des Revisionsverfahrens nicht verjährt; seit dem Erlass des angefochtenen Urteils ist beim Landgericht am 25. September 1953 (Bl. 221 R), beim Revisionsgericht u. a. am 9. November 1953 eine richterliche Handlung gegen den Angeklagten wegen dieser Tat gerichtet worden (vgl. §§ 67 Abs. 3, 68 StGB).

Ergebnis:

Wegen des fortgesetzten Rückfalldiebstahls ist das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO unter Aufhebung des Urteils einzustellen. Einer neuen Anklage nach Ermächtigung durch den Hohen Kommissar steht diese Entscheidung nicht entgegen.

Im Übrigen ist die Sache unter Aufhebung des Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen. Das ist auch insoweit geboten, als es sich um die Vergehen gegen die §§ 132a, 281 StGB handelt. Denn mindestens Teilhandlungen dieser nach der Annahme des Landgerichts fortdauernden bzw. fortgesetzten Vergehen stellen zugleich Teilhandlungen des nach der Annahme des Landgerichts fortgesetzten Rückfallbetruges dar, hinsichtlich dessen die deutsche Gerichtsbarkeit an sich keiner Beschränkung unterliegt. Ferner kommt Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen § 281 StGB und der mittelbaren Falschbeurkundung in Betracht, für die dasselbe gilt. Es ist deshalb nicht möglich, über die Vergehen gegen die §§ 132a, 281 StGB gesondert abschließend zu entscheiden. Eine sachliche Entscheidung ist bei dieser Sachlage in der Zurückverweisung nicht enthalten. Diese steht dem Landgericht nur zu, wenn der Hohe Kommissar insoweit die Genehmigung zur Strafverfolgung erteilt; in diesem Falle hat der Tatrichter ausschließlich deutsches Recht, nicht dagegen das AHKGes. Nr. 14 anzuwenden, auch soweit dessen Vorschriften auf die Handlungen des Angeklagten an sich zutreffen (vgl. BGHSt 5, 1). Versagt die Besatzungsmacht die Genehmigung, so hat der Tatrichter die rechtlichen Gesichtspunkte der §§ 132a, 281 StGB beim Schuld- und Strafausspruch außer Betracht zu lassen.

Bundesrichter Dr. Glanzmann Dr. Härchner Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. KorchnerHeimann-Trosien
Dr. Schalscha
BGH: Aufhebung von Verurteilungen wegen Beteiligung an Straftaten gegen Besatzungsmächte; Teilweise Einstellung — Themis