Revision verworfen: Wirksamer Rechtsmittelverzicht, Wiedereinsetzung abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 643/98
- Datum
- 15.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärter, vorgelesener und genehmigter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam und kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden.
Die bloße, allgemein gehaltene Behauptung eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit genügt nicht, um das Revisionsgericht zu weiteren freibeweislichen Ermittlungen zu veranlassen; es bedarf einer nachvollziehbaren Darlegung konkreter Beschwerden.
Ist die Revision unzulässig wegen wirksamen Verzichts auf das Rechtsmittel, so schließt dies die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Fehlen Protokoll und Urteilsgründe sowie keine Hinweise von Verfahrensbeteiligten auf Verhandlungsunfähigkeit, spricht dies gegen die Erfolgsfähigkeit einer nachträglichen Anfechtung des Rechtsmittelverzichts.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 19. August 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 643/98 vom 15. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1998
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. August 1998 wird als unzulässig verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Angeklagten wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:
*"Die Revision der Angeklagten ist unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verzicht auf ein Rechtsmittel nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH, Beschlüsse vom 9.9.1997 – 4 StR 422/97; BGH NStZ 1984, 181).
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat die Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden sowie Rücksprache mit ihrem Verteidiger erklärt: ‘Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel‘ (Protokoll, Bd. I Bl. 138 d. A.).
Auch besteht kein Anhaltspunkt für eine Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Erklärung. Die Angeklagte hat zwar vortragen lassen, sie sei ‘gerichtsbekannt bereits während der Verhandlung stark eingeschränkt verhandlungsfähig‘ gewesen und habe ‘insbesondere auch aufgrund der sie schockierenden Wirkung des Urteilsspruches spätestens ab diesem Zeitpunkt ihre Interessen nicht mehr vernünftig wahrnehmen‘ können, ‘eine Rechtsmittelverzichtserklärung sei ihr subjektiv nicht bewusst und erinnerlich‘, ‘deren Tragweite‘ habe sie ‘nicht abschätzen‘ können; schließlich habe bei ihr zum Zeitpunkt ‘einer eventuellen Rechtsmittelverzichtserklärung ein schwerer körperlicher und seelischer Mangel‘ vorgelegen.
Nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift hat die Angeklagte den Rechtsmittelverzicht jedoch nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger abgegeben. Diese Erklärung wurde sodann noch einmal vorgelesen und von der Angeklagten ausdrücklich genehmigt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat daraufhin gleichfalls auf Rechtsmittel verzichtet (Protokoll, Bd. I Bl. 139 d. A.). Weder der Verteidiger noch sonst ein Verfahrensbeteiligter hatte bis zu diesem Zeitpunkt auf eine Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten hingewiesen. Auch sind dem Hauptverhandlungsprotokoll und den Urteilsgründen keine Hinweise auf eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund reicht das allgemein gehaltene Vorbringen der Angeklagten nicht aus, eine Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten so darzulegen, dass freibeweisliche Ermittlungen des Revisionsgerichts veranlasst sein könnten. Es fehlt insbesondere an einer nachvollziehbaren, für die Anknüpfung weiterer Ermittlungen geeigneten Darlegung, aufgrund welcher konkreten Beschwerden die Verhandlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein soll.
Die Unzulässigkeit der Revision schließt zugleich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH a. a. O.)."*
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