Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe bei Heroinvermittlung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 643/93
Datum
16.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft führte Revision gegen den Straffolgenausspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH hob die Einzelstrafe für Fall II 1 und damit die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht bei der Strafzumessung wesentliche Umstände (Bereitschaft zur Vermittlung von Kilomengen, Aktivitäten des Angeklagten) unberücksichtigt ließ. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls nach § 29 Abs. 3 BtMG aF sind bei der Strafzumessung der aufgewendete Wille und die vom Täter entfalteten Aktivitäten zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 2 StGB).

2

Die konkrete Lieferung einer geringeren Menge entbindet nicht von der Berücksichtigung einer zuvor erkennbaren Bereitschaft und konkreten Vorbereitung zur Vermittlung größerer Rauschgiftmengen.

3

Werden für die Strafzumessung wesentliche Umstände übergangen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei zusammenhängenden Rauschgiftgeschäften sind von den Beteiligten veranlasste weitere Lieferungen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, soweit sie dem Tatplan oder der Tatbegehung zurechenbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 14. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 643/93 vom 16. November 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███████ in ████████ █████████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████, Freiburg i. Br. als Verteidiger,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 1993, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, im Ausspruch über die im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.

1. Die im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe (von einem Jahr Freiheitsstrafe) hat keinen Bestand. Wie die Revision zu Recht geltend macht, hält die Begründung, mit der das Landgericht insoweit einen besonders schweren Fall i.S.v. § 29 Abs. 3 BtMG aF verneint, der Nachprüfung nicht stand. Zwar entnimmt der Senat dem angefochtenen Urteil, dass die Strafkammer in diesem Fall – wie auch im Fall II 2 der Urteilsgründe – davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe das in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG aF aufgeführte Regelbeispiel verwirklicht. Doch begegnen die Erwägungen, mit denen sie im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung den Fall nicht als besonders schwer einstuft, durchgreifenden Bedenken, weil wesentliche Umstände, die für die Strafzumessung erheblich waren, unberücksichtigt geblieben sind.

Nach den Feststellungen zielte das Verhalten des Angeklagten darauf ab, durch die Vermittlung eines größeren Heroingeschäfts eine Provision in unbekannter, jedoch nicht unerheblicher Höhe zu erhalten. Zunächst sprach er Mike Christie (eine Vertrauensperson der Kriminalpolizei) an, ob dieser – neben einer sehr großen Menge Haschisch – an „bis zu 10 kg Heroin interessiert sei, die er Mahari über Verwandte besorgen könne“. Stand der Angeklagte hierbei auch unter erheblichem Alkoholeinfluss, weshalb Mike Christie das Angebot nicht ernst nahm, so sprach er doch später von sich aus den Genannten erneut an, man solle gemeinsam an den Niederrhein fahren, wo er ihm seine Lieferanten für das Heroingeschäft vorstellen wolle. Es kam dann

zu einem Treffen, bei dem einer dieser Lieferanten – in Anwesenheit des Angeklagten – Mike ████████████ Heroin in größeren Mengen zum Preis von 80.000 DM pro Kilogramm zu liefern (UA S. 10). Diesen Feststellungen entnimmt der Senat, dass es dem Willen und der Vorstellung des Angeklagten entsprach, ein Heroingeschäft im Kilobereich zu vermitteln. Zwar bestellte der Scheinkäufer anschließend nur 250 g Heroin, und der Angeklagte teilte ihm später mit, „dass die von ihm bestellten 250 g Heroin da waren und seine Hinterleute ‚sauer‘ waren, weil ███████ immer noch nicht seine Bestellung abgerufen hatte“. Tatsächlich kam es im weiteren Verlauf zur Übergabe einer (aus den Niederlanden eingeführten) Menge von 163,06 g Heroin – ein Vorgang, von dem die Strafkammer sagt, sie habe nicht feststellen können, dass der Angeklagte „von der konkreten Durchführung dieser Lieferung etwas wusste“. Gleichwohl hatte sich die Strafkammer nicht begnügen dürfen mit der von ihr angestellten Überlegung, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf die Lieferung einer in der Größenordnung von 250 g liegenden Menge Heroin bezog (UA S. 31). Vielmehr hätte sie bei Wertung des bei der Tat aufgewendeten Willens des Angeklagten (§ 46 Abs. 2 StGB) berücksichtigen müssen, dass sich dieser bereit gezeigt hatte, ein wesentlich größeres Heroingeschäft zu vermitteln, und dass er entsprechende Aktivitäten entfaltete. In diesem Zusammenhang durfte auch nicht, wie es geschehen ist, völlig außer Betracht bleiben, dass dieselben Beteiligten, zwischen denen der Angeklagte den Kontakt hergestellt hatte, alsbald die Lieferung einer weiteren Menge von 505,7 g Heroin (die dann polizeilich sichergestellt

wurde) in die Wege leiteten, mag er auch bei diesem Handeltreiben nicht mehr erfasst haben. Der verhängte Ein- 2. Die im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe (von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe) weist keinen Rechtsfehler auf und bleibt daher bestehen. Die Strafe ist von der Bestrafung der zuerst begangenen Tat umso weniger beeinflusst, als das Landgericht sich nur zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Ermittlungen wegen eines von ihm wenige Monate, nachdem seine Verwandten wegen eines von ihm vermittelten Rauschgiftgeschäfts verhaftet worden waren, erneut um die Ermittlung eines Rauschgiftgeschäfts bemühten (UA S. 34). 3. Mit der für die erste Tat verhängten Einzelstrafe war auch die Gesamtstrafe aufzuheben.

MaulGribbohmGranderath
UlsamerBeyer
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