Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Mangelhafte Beweiswürdigung und Strafzumessung bei Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 643/92
Datum
24.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision das Totschlagsurteil des Landgerichts Stuttgart. Streitpunkt waren die tragfähige Beweiswürdigung zum Tatablauf und die Anwendung mordqualifizierender Merkmale bei der Strafzumessung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht ausreichend belegt waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rechtsfehlerfreie Verurteilung setzt tragfähige, auf tatsächlichen Anknüpfungstatsachen beruhende Feststellungen zum Tatablauf voraus; bloße Vermutungen genügen nicht für einen Schuldspruch.

2

Die Verwerfung einer Einlassung darf nicht auf unzureichend belegten oder spekulativen Charakterisierungen beruhen; widersprechende Indizien sind substantiiert zu würdigen.

3

Für die Annahme eines qualvollen Todes oder tatbezogener Mordqualifikationen (z. B. zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder zur Verdeckung einer Straftat) bedarf es konkreter, erfahrungsstatistisch belegter Feststellungen; bloße Möglichkeit oder Nähe reicht nicht aus.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zum Tatgeschehen, kann dies die Strafzumessung derart beeinflussen, dass Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Feststellung geboten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 2. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom 24. November 1992 in der Strafsache gegen ██████ ██, geboren am ██, Eugen ███, geboren 1950 in ████, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr., Maul, Dr., Granderath, Dr., Wahl, Dr., als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ ███████ ██ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Vaihingen an der Enz vom 25. Juli 1990 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat Erfolg.

Der Angeklagte hat eingeräumt, im Jahre 1973 Ursula █████████████ getötet zu haben.

1. Jedoch hat das Landgericht dem Angeklagten seine Schilderung, wie es zu dieser Tat gekommen sei, nicht geglaubt. Es sieht vielmehr den Anlass der Tat darin, dass Ursula █████████████ den Wunsch des Angeklagten nach Geschlechtsverkehr im Auto abgelehnt, sich aber auch geweigert habe, das Fahrzeug zu verlassen. Hierüber sei der Angeklagte, weil ihm die Frau über sein Verhalten mit wenig schmeichelhaften Worten die Meinung gesagt habe, derart in Wut geraten, dass er sie mit einem textilen Werkzeug erdrosselte (UA S. 15).

Die Revision beanstandet zu Recht, dass dieses Ergebnis der Beweiswürdigung einer festen Tatsachengrundlage entbehrt (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7, Vermutung 8).

Insoweit erscheint schon das, was das Landgericht zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten anführt, anfechtbar. Zur Darstellung des Angeklagten, Frau ██████████ habe ihn sofort in seine Wohnung begleitet und dort einverständlich zweimal mit ihm den Geschlechtsverkehr ausgeübt, meint das Landgericht, die Charakterisierung, die der geschiedene Ehemann, Schwagerin und früherer Geliebter über das Opfer abgegeben hätten, widerspreche dieser Darstellung. Danach habe sich Ursula █████████ auf solche Männerbekanntschaften allenfalls mit älteren Männern mit Niveau und Geld eingelassen, wobei „das Ganze in stilvoller Umgebung habe stattfinden müssen“ (UA S. 30). Dem stehe nicht entgegen, dass die Getötete in früheren Jahren Verwahrlosungstendenzen gezeigt und flüchtige sexuelle Kontakte zu Männern in Hotels gesucht habe. In der Zwischenzeit sei bei ihr eine Wandlung eingetreten. An dieser Beurteilung ändere auch nicht, dass sie wenige Tage vor der Tat mit einem Mann, den sie gerade kennengelernt habe, eine Nacht in einem „kleinen, schäbigen Hotel“ zugebracht habe. Hier habe, anders als beim Angeklagten, „das Ambiente gestimmt“ (UA S. 34).

Schon insoweit ist der Revision einzuräumen, dass es sich bei dem Ausschluss freiwilliger sexueller Beziehungen der Getöteten mit dem Angeklagten in Anbetracht ihrer insgesamt freizügigen sexuellen Haltung um nicht mehr als eine Vermutung handelt. Der Beschwerdeführer weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Getötete neben der bereits erwähnten Nacht im Hotel auch in den Wochen vor der Tat eine intime Beziehung mit dem Zeugen ██████ unterhielt. Insgesamt ist der Schluss des Landgerichts, es wäre der Getöteten persönlichkeitsfremd gewesen (UA S. 30), dem Angeklagten in seine Wohnung zu folgen, nicht tragfähig. Ähnliche Bedenken bestehen hinsichtlich der Verwerfung der Einlassung des Angeklagten, die Getötete habe am frühen Morgen des 9. April 1973 nochmals mit ihm den Geschlechtsverkehr im Auto ausüben wollen. Das Landgericht übersieht nicht, dass sie auch schon mit dem Zeugen ██ in einem Kraftfahrzeug Geschlechtsverkehr hatte, meint jedoch, wegen des Bestrebens der Getöteten, an ihre Arbeitsstelle zu gelangen, wegen der ungünstigen Witterungsverhältnisse am Tattag und der ungünstigen Lage des angeblich dafür gewählten Ortes unmittelbar neben einer Straße das ausschließen zu können.

Soweit der Angeklagte schließlich geltend macht, der Streit sei über den dringenden Wunsch der Getöteten entstanden, von ihm geheiratet zu werden, ist einzuräumen, dass alle Umstände gegen diese Darstellung sprechen. Doch wäre damit nur bewiesen, dass darin nicht die Ursache der Tat lag. Schon dass die Getötete freiwillig dem Angeklagten in dessen Wohnung folgte, wäre damit noch nicht widerlegt. Anzumerken ist insoweit aber, dass diese Einlassung den Angeklagten insoweit belastet, als sich daraus nicht ergibt, Frau ████████ habe den Angeklagten zurückgewiesen, ein Umstand, aus dem das Landgericht neben anderen die Voraussetzungen des § 21 StGB entnommen hat.

Auf diese Mängel käme es nicht entscheidend an, wenn der vom Landgericht tatsächlich festgestellte Sachverhalt auf fester Beweisgrundlage beruhte; dann wäre jedenfalls dadurch die Einlassung des Angeklagten widerlegt. Doch ist auch das nicht der Fall.

Schon für die Annahme, die Tat stehe im Zusammenhang mit einem vom Angeklagten gewollten, von der Getöteten verweigerten Geschlechtsverkehr (UA S. 40), fehlen Beweise. Das Landgericht meint, weil der Angeklagte am selben Abend bereits von einer anderen Frau abgewiesen worden war, habe er ein gesteigertes Interesse „am Erfolg des Geschlechtsverkehrs“ gehabt, so dass er versucht habe, mit Worten oder körperlicher Gewalt zu seinem Ziel zu kommen. Dieser Schluss könnte allenfalls als tragfähig angesehen werden, wenn andere Gründe, die zu den Auseinandersetzungen und schließlich zur Tat führten, ausgeschlossen wären. Damit befasst sich das Landgericht aber nicht. Es versteht sich auch nicht von selbst, dass eine lediglich verbale Auseinandersetzung über die Durchführung von Geschlechtsverkehr – und von mehr geht das Landgericht nach dem Zweifelssatz nicht aus – dazu führte, dass der Angeklagte nun versuchte, die Frau mit brutaler Gewalt aus dem Fahrzeug zu befördern. Weiter ist es auch nur eine Vermutung, dass die später Getötete nun mit wenig schmeichelhaften Worten ihre Meinung sagte, worauf er sie schließlich erdrosselte.

Insgesamt sind die Feststellungen zum Tatablauf zwar möglich, aber nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Das Landgericht hätte zwar auch, wenn es sich ganz oder teilweise nur auf das Geständnis des Angeklagten gestützt hätte, zum selben Schuldspruch gelangen können. Doch wird der Schuldspruch durch die nicht rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände der Tat derart geprägt, dass er keinen Bestand haben kann.

Durchgreifende Bedenken bestehen auch gegen die 2. Strafzumessung.

Das Landgericht lastet dem Angeklagten insoweit insbesondere an, er habe dem Opfer einen qualvollen, langsamen Tod beschert; zudem komme die Tat wegen ihres Bezugs zu sexuellen Handlungen wider Willen des Opfers den Mordqualifikationen „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ oder „zur Verdeckung einer Straftat“ sehr nahe.

Für einen qualvollen, langsamen Tod des Opfers lässt sich aus dem Urteil jedoch nichts entnehmen. Dort ist nur festgestellt, der Angeklagte habe die Frau mit aller Kraft so lange gedrosselt, bis sie tot war (UA S. 15). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass er mit seinem Werkzeug nicht ständig in einer festen Position auf den Hals eingewirkt hatte, sondern mehrfach ansetzte und zuzog (UA S. 27), denn bei einer Drosselung kann in jedem Fall sehr schnell Bewusstlosigkeit eintreten (Luff in Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. I S. 211, 213). Das lässt das Landgericht unerörtert. Weiter ist eine Nähe zu den genannten Mordqualifikationen nicht erkennbar. Der Streit entbrannte letztlich darum, dass der Angeklagte die Getötete aus seinem Wagen schaffen wollte und sie sich dagegen wehrte; selbst wenn diesem Verhalten des Angeklagten die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs zugrunde lag, bringt dieser Umstand die Tat noch nicht in die Nähe zu einer Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, denn der Angeklagte hatte gerade seine geschlechtsbezogenen Absichten endgültig aufgegeben.

Rechtliche Bedenken bestehen gleichfalls gegen die Annahme der Nähe von Verdeckungsmord; anscheinend will das Landgericht insoweit auf seine alternativ getroffene Feststellung abheben, der Angeklagte habe eine Vergewaltigung versucht, als die später Getötete mit Anzeige drohte (UA S. 14, 41). Diese Annahme hält das Landgericht jedoch selbst nicht für nachweisbar; vielmehr geht es zu Gunsten des Angeklagten davon aus, über die Frage des Geschlechtsverkehrs habe es nur verbale Auseinandersetzungen gegeben (UA S. 14, 41).

MaulGribbohmGranderath
UlsamerWahl
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