Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben wegen unterbliebener fachärztlicher Begutachtung bei Hirnverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 643/89
Datum
07.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Betrugs mit der Begründung, es fehle ein fachärztliches Gutachten zu den Folgen seiner schweren Kopfverletzung. Der BGH hob das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Begründend führte das Gericht aus, dass bei Hirngeschädigten zur Schuldfähigkeits- und Vorsatzprüfung ein Sachverständiger mit besonderer Erfahrung beizuiehen ist, weil Hirnverletzungen Einsichts- und Hemmungsfähigkeit beeinträchtigen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichen Hirnverletzungen ist zur verlässlichen Beurteilung der Schuldfähigkeit ein sachverständiger Gutachter mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Hirnverletzungen hinzuzuziehen.

2

Schwere Hirnverletzungen können sowohl das Hemmungsvermögen als auch die Einsichtsfähigkeit beeinträchtigen, sodass volle Schuldfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden darf.

3

Ist die Einsichtsfähigkeit möglicherweise betroffen, kann dies auch die subjektive Tatseite (Vorsatz) berühren; daher sind Vorsatz und Schuldfähigkeit insgesamt neu zu prüfen.

4

Unterbleibt die erforderliche Hinzuziehung eines solchen Sachverständigen, rechtfertigt dies die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung zur erneuten Prüfung der Schuldfähigkeit und der subjektiven Tatseite.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 12. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 643/89 BESCHLUSS vom 7. April 1990 in der Strafsache gegen Peter H. aus ███, geboren am ███ 1946 in ███, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziff. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 12. Juli 1989 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben,

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer zu den möglichen Auswirkungen der Kopfverletzung, die der Angeklagte bei dem Autounfall am 28. Oktober 1983 erlitt, nicht von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiete der Hirnverletzungen zugezogen hat. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Unfall eine Hirnquetschung zur Folge; der Angeklagte lag einige Wochen im Koma und wurde anschließend mehrere Monate in einem Krankenhaus und einer Rehabilitationsklinik behandelt. Danach war er aus medizinischer Sicht längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (UA S. 6).

Nach ständiger Rechtsprechung muss bei Hirngeschädigten zur Beurteilung der Schuldfähigkeit ein Sachverständiger zugezogen werden (vgl. BGH NJW 1952, 633; 1969, 1578; BGH StV 1984, 142; BGH, Beschl. vom 25. Januar 1979 – 4 StR 9/79).

Schwere Hirnverletzungen können nach medizinischen Erkenntnissen nicht nur zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens, sondern auch der Einsichtsfähigkeit führen. Angesichts der fließenden Grenzen zwischen den §§ 20 und 21 StGB kann dabei im vorliegenden Fall volle Schuldfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Ist aber möglicherweise die Einsichtsfähigkeit betroffen, so kann das – jedenfalls im Hinblick auf die hier zur Beurteilung stehenden versicherungsrechtlichen Fragen – auch den Betrugsvorsatz, insbesondere das Bewusstsein rechtswidriger Vermögensschädigung berühren.

Die subjektive Tatseite und die Schuldfähigkeit des Angeklagten müssen daher insgesamt neu geprüft werden.

Die weitergehende Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).

MaulUlsamerGerlach
KuhnFoth
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