Aufklärungspflicht bei Gewährsmann: Identitätsermittlung trotz dienstlicher Auskunftsverweigerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 643/87
- Datum
- 04.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO, wenn es bei entscheidungserheblicher Unklarheit über die personellen Umstände eines sachnahen Zeugen unterlässt, die erforderlichen Ermittlungen anzustellen.
Ist ein Gewährsmann sachnaher Zeuge, der aus eigenem Wissen über die Verwicklung des Angeklagten entscheiden kann, ist die Ermittlung seiner Identität und, soweit erforderlich, seine Vernehmung zur Beurteilung der Schuldlage geboten.
Eine dienstliche Auskunftsverweigerung der Polizei entbindet das Gericht nicht von seiner Verpflichtung, von der Behörde Auskunft über Namen und Anschrift eines Gewährsmanns zu verlangen, sofern nicht die Voraussetzungen einer schutzwürdigen Anspruchsverweigerung vorliegen.
Die Herausgabe personenbezogener Daten eines Gewährsmanns darf nur unter den engen Voraussetzungen verweigert werden, die bei entsprechender Anwendung des §96 StPO (bzw. gleichwertiger Rechtsgrundlagen) erfüllt sind; fehlt eine solche Prüfung, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 28. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 643/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maurer Stegfried aus M█, geboren am 1948 in ███ wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 28. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Rüge, das Landgericht habe seine Pflicht zu umfassender Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, greift durch.
Der Gewährsmann „Stefan“ der Polizei war ein sehr sachnaher Zeuge; er (nur) konnte aus eigenem Wissen bekunden, ob der Angeklagte ihm die gestohlenen Fahrzeuge zum Kauf anbot – was für die Verwicklung des Angeklagten in die Diebstähle sprach – oder ob (wie der Angeklagte behauptet) „Stefan“ derjenige war, der über die Fahrzeuge verfügte und ihn (den Angeklagten) für eine Überführungsfahrt gewonnen hatte.
Deshalb hätte die Strafkammer sich nicht mit der Entscheidung des Polizeipräsidenten begnügen dürfen, er verweigere die Aussagegenehmigung für den Kriminalbeamten Reiter im Hinblick auf die Preisgabe der wahren Personalien von „Stefan“, sondern hätte auch ohne
Antrag des Verteidigers – von der Polizei als Behörde Auskunft über Namen und Anschrift des Gewährsmanns verlangen müssen (vgl. Pelchen in KK 2. Aufl. vor § 48 Rdn. 62). Nur unter den Voraussetzungen des hier entsprechend anzuwendenden § 96 StPO hätte das Ministerium als oberste Dienstbehörde diese Auskunft verweigern dürfen (vgl. BGHSt 30, 34; BGH MDR 1988, 157; BVerfGE 57, 250, 282, 289).
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.
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