Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Verwerfung der Revisionen – Protokollberichtigung beachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 643/85
Datum
04.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte KC beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Frist zur Begründung der Revision; zugleich wurden die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart geprüft. Der BGH setzte KC in den vorigen Stand wieder und verworf die Revisionen der Angeklagten als unbegründet. Er hielt die Berichtigung der Sitzungsniederschrift zur Übereinstimmung mit dem verkündeten Urteil für beachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis ist möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Voraussetzungen der StPO vorliegen.

2

Der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich aus der nach § 274 StPO maßgeblichen Sitzungsniederschrift.

3

Eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift zur Herstellung der Übereinstimmung mit dem tatsächlich verkündeten Urteilstenor ist grundsätzlich beachtlich; das Revisionsgericht darf sie nur dann unberücksichtigt lassen, wenn dadurch eine erhobene Verfahrensrüge ihre Tatsachengrundlage verlieren würde.

4

Eine Divergenz, bei der die Urteilsgründe eine höhere Strafe als die Urteilsformel nennen, begründet für den Angeklagten keine Beschwer; aus ihr darf nicht eine Erhöhung der Strafe in einer neuen Hauptverhandlung abgeleitet werden (Verbot der reformatio in peius).

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 29. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 643/85 in der Strafsache gegen █ zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Februar 1986 einstimmig

Tenor

I. Der Angeklagte KC wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Juli 1985 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

II. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte ██ zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

Der Angeklagte KC hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten MC und S███ Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Dezember 1985 wird Bezug genommen. Die Gegenerklärung des Angeklagten KC gibt zu einer anderen Beurteilung keinen

Der Verlauf des Verfahrens nach der Urteilsverkündung lässt die Feststellung geboten erscheinen, dass der Angeklagte SC zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift und der Urteilsurkunde in ihrer jeweils unberichtigten Fassung lautete die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten SC auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. In den Urteilsgründen (UA S. 42) ist dagegen ausgeführt, die Kammer halte „eine Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten zur erzieherischen Einwirkung für geboten“. Unter Hinweis auf diese Divergenz rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 260 StPO. Daraufhin berichtigten der Kammervorsitzende und die Urkundsbeamtin die Sitzungsniederschrift dahin, dass hinsichtlich des Angeklagten SC eine Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verkündet worden sei. Am selben Tag beschloss die Jugendkammer eine entsprechende Berichtigung der Urteilsformel im schriftlichen Urteil.

Dieses Vorgehen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann allerdings nicht darauf abgestellt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1954, 730) die Berichtigung offensichtlicher Versehen in den Urteilsgründen unbeschränkt zulässig ist. Um die Beseitigung solcher Versehen ging es hier nicht. Beide Berichtigungen bezweckten nach ihren Begründungen, die Übereinstimmung von Sitzungsniederschrift und Urteilsurkunde mit dem in Wahrheit verkündeten Urteilstenor herzustellen. Dieses Ziel konnte nur erreicht werden, wenn das Protokoll entsprechend geändert wurde. Denn der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 275 Rdn. 63; Miller in KMR § 268 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 275 Rdn. 16).

Die Berichtigung des Protokolls ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil sie nachträglich die zuvor vom Angeklagten ausdrücklich gerügte Divergenz zwischen der Urteilsformel und den Entscheidungsgründen beseitigte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 125, 127; 10, 145, 147; BGH NJW 1954, 730; BGH wistra 1985, 154) darf allerdings das Revisionsgericht eine Protokollberichtigung nicht berücksichtigen, wenn sie einer erhobenen Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehen würde. Es kann offen bleiben, ob dieser für den Nachweis von Verfahrensverstößen entwickelte Grundsatz überhaupt für die Änderung der Sitzungsniederschrift hinsichtlich der verkündeten Urteilsformel gelten kann; das könnte zweifelhaft sein, weil die Berichtigung außerhalb des Revisionsverfahrens – wie in allen anderen Fällen – beachtlich bleibt (vgl. Gollwitzer aaO § 271 Rdn. 45 m.w.N.) und damit Grundlage für die Strafvollstreckung der berichtigte Urteilstenor ist. Jedenfalls ist das Revisionsgericht an der Berücksichtigung einer Protokollberichtigung nur dann gehindert, wenn dadurch eine zulässige Rüge ihre Tatsachengrundlage verlöre. Das ist hier aber nicht der Fall: Der Angeklagte ist nicht beschwert, wenn – wie hier – die in der Urteilsformel enthaltene Strafe geringer ist als die in den Gründen als angemessen bezeichnete (Gollwitzer a.a.O. § 275 Rdn. 64 a.E.; vgl. auch Hürxthal in KK § 260 Rdn. 14 a.E.). Die der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 46, 326) offenbar zugrunde liegende gegenteilige Auffassung ging zu Unrecht davon aus, dass in solchen Fällen in der neuen Hauptverhandlung eine höhere als die verkündete Strafe verhängt werden könne, durch die in den Gründen des aufgehobenen Urteils enthaltene höhere Strafe gebildet werde (a.a.O. S. 327). Dass dieses Ergebnis unvereinbar mit dem Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 StPO) ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 6. November 1951 – 1 StR 466/51 – (insoweit weder in LM Nr. 2 zu § 268 StPO noch in JZ 1952, 282 veröffentlicht) eingehend dargelegt.

Anlass.KuhnSchimansky
UlsamerSchauenburgSchikora
Wiedereinsetzung und Verwerfung der Revisionen – Protokollberichtigung beachtlich — Themis