Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende THC‑Feststellungen – Zurückverweisung wegen 'nicht geringer Menge'

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 643/84
Datum
31.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verurteilung wegen Einfuhr von Haschisch in nicht geringer Menge. Streitpunkt ist, ob die Feststellungen zum THC‑Gehalt die Annahme der "nicht geringen Menge" tragen. Der BGH hebt auf, weil der Tatrichter keinen THC‑Mindestgehalt angegeben und den Wirkstoffgehalt nicht ermittelt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bewertung des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" bei Cannabisprodukten ist der Anteil des reinen Wirkstoffs (THC) maßgeblich.

2

Für Cannabisprodukte ist der Grenzwert der "nicht geringen Menge" bei einem Gesamtgehalt von 7,5 g THC anzusetzen.

3

Bejaht der Tatrichter die "nicht geringe Menge", muss er in den Feststellungen angeben, von welchem Mindestgehalt an THC er ausgeht; dies gilt auch für die Anwendung des Regelbeispiels in der Strafzumessung (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG).

4

Kann das Betäubungsmittel nicht mehr untersucht werden, ist der Wirkstoffanteil aus den Umständen des Einzelfalls (z. B. Herkunft, Kaufpreis, Qualitätsangaben) unter Beachtung von in dubio pro reo zu schließen.

5

Besitz zum Zweck des Handels fällt in den umfassenderen Tatbestand des Handeltreibens; daher schließen sich Besitz und anschließende Veräußerung als zwei selbständige Regelbeispiele bei der Strafzumessung aus.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 12. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 643/84 in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren Kartmut am ███ ██ 1957 in █████████████, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg. Die bisherigen Feststellungen tragen die Annahme des Tatbestandsmerkmals „nicht geringe Menge“ in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht. Der Tatrichter teilt lediglich mit:

In den Niederlanden erwarb der Angeklagte jeweils zum Preis von DM 6,-- je Gramm im ersten Falle „ca. 1,25 kg Haschisch allenfalls mittelmäßiger Qualität“ (UA S. 4), im zweiten Falle „ca. 1,5 kg Haschisch ebenfalls höchstens mittlerer Qualität“ (UA S. 6). Was sie unter diesen Qualitätsangaben versteht, hat die Strafkammer nicht dargelegt; es ist auch sonst die Annahme des Tatbestandsmerkmals „nicht geringe Menge“, die sich hier nicht von selbst versteht, nicht erörtert. Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des eingeschmuggelten Haschisch fehlen. Sie waren anhand des sichergestellten Rauschmittels unschwer zu treffen gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der Prüfung des Merkmals „nicht geringe Menge“

dem Anteil des reinen Wirkstoffs die maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ 1984, 221 m. Anm. Körner; BGH, Urt. vom 15. Mai 1984 – 1 StR 169/84 –, Beschluss vom 13. Juli 1984 – 1 StR 267/84 –, zuletzt Beschluss vom 2. Oktober 1984 – 1 StR 508/84). Der Grenzwert ist bei Cannabisprodukten mit 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol anzusetzen (BGH, Urt. vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt = MDR 1984, 954; Beschluss vom 2. Oktober 1984 – 1 StR 508/84).

Der Tatrichter hätte sowohl bei der Annahme des Tatbestandsmerkmals „nicht geringe Menge“ in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG als auch bei der Bejahung desselben Rechtsbegriffs in der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG erkennen lassen müssen, von welchem Mindestgehalt an THC er ausgegangen ist.

Kann nunmehr das Betäubungsmittel nicht mehr untersucht werden, so ist der Wirkstoffanteil – unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ – aus den Umständen des Falles zu schließen (wie Herkunft der Ware; Höhe des Kaufpreises; Beurteilung der Qualität durch Tatbeteiligte oder Konsumenten).

Die Strafzumessungserwägungen (UA S. 10) geben Anlass zu folgendem Hinweis: Treibt der Täter mit dem Betäubungsmittel Handel und bringt es zu diesem Zweck in seinen Besitz, dann geht der Besitz – ebenso wie die anschließende Veräußerung – in dem umfassenderen Begriff des Handeltreibens auf (BGHSt 25, 290, 292). Das schließt die Annahme von zwei Regelbeispielen im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG aus.

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UlsamerSchimansky
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