Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung nach §105 JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 643/80
- Datum
- 10.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht hat bei der Prüfung nach § 105 Abs. 1 JGG eine eingehende und tragfähige Begründung zu liefern; pauschale Feststellungen genügen nicht.
Hinweise auf die soziale Umgebung des Jugendlichen ersetzen keine konkrete Feststellung zu individuellen Entwicklungsmängeln; eingeschränkte sprachliche Ausdrucksfähigkeit kann auf retardierte geistige Entwicklung hinweisen und ist zu untersuchen.
Die Frage des Vorliegens eines "minder schweren Falls" ist vom Gericht ausdrücklich und vertieft zu erörtern; eine bloß formelhafte oder unterlassene Prüfung ist rechtsfehlerhaft.
Bei erheblichen Aufklärungs- oder Begründungsmängeln ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an ein anderes Gericht derselben Instanz, zurückzuverweisen.
Für die Strafzumessung im Jugendstrafrecht bleibt die Einstufung als minder schwerer Fall auch dann bedeutsam, wenn bestimmte Strafrahmen nicht unmittelbar anwendbar sind.
Vorinstanzen
1. Jugendkammer des Landgericht Rottweil, 23. Juni 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 643/80 in der Strafsache gegen
1. den Fernmeldehandwerker Lutz ██ CS aus █████, geboren am ██████ in ███, zur Zeit in Haft,
2. den Kfz.-Mechaniker Helmut ████, dort geboren am ███████ 1960,
Sachbezeichnung: Strafverfahren gegen KT u. a. – wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1981 nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts und – soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet – auf dessen Antrag gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil der 1. Jugendkammer des Landgerichts Rottweil vom 23. Juni 1980 mit den zugehörigen Feststellungen im gesamten Strafausspruch, soweit er diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ███, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ und die Revision des Angeklagten ████ werden als unbegründet verworfen.
4. Der Angeklagte ████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten ████ ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils der 1. Jugendkammer des Landgerichts Rottweil vom 23. Juni 1980 auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gleiches gilt von der Revision des Angeklagten ███, soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch des genannten Urteils richtet.
II. Der den Angeklagten ███ betreffende Strafaussprach des angefochtenen Urteils kann jedoch keinen Bestand haben.
1. Das Ergebnis der Prüfung nach § 105 Abs. 1 JGG gibt auf der Grundlage der Begründung der Jugendkammer Anlass zu durchgreifenden Bedenken.
a) Die Erwägungen, mit denen das Tatgericht verneint hat, dass es sich bei den Straftaten des Angeklagten um Jugendverfehlungen handele, enthalten keine gegen solche Verfehlungen sprechenden Gesichtspunkte von Gewicht. Jeder der Umstände, die das Tatgericht anführt (UA S. 36), ist vielmehr durchaus mit der Annahme zu vereinbaren, es könne sich nach Art, Umständen und Beweggründen um Jugendverfehlungen gehandelt haben. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis von Peters (HWBKrim. Bd. 1 S. 460) von Interesse, dass „bei den Sittlichkeitsdelikten ... § 105 JGG weitgehend Anwendung findet“.
b) Die eingeschränkte sprachliche Ausdrucksfähigkeit des Angeklagten (vgl. UA S. 36) kann Folge und Indiz einer retardierten geistigen Entwicklung sein. Die Jugendkammer meint, sie entspreche „lediglich der normalen sozialen Umgebung“ des Angeklagten. Wie diese Umgebung beschaffen ist und welche Zusammenhänge zwischen ihr und der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit derjenigen bestehen, die ihr zugerechnet werden, sagt das angefochtene Urteil nicht. Es gibt auch keinen Aufschluss darüber, ob die Jugendkammer genügend eigene Sachkunde besaß, um die „außerordentlich schwierige Frage“ (Peters aaO) beantworten zu können, die § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG den Gerichten aufgibt.
2. Im Falle II. 2. a) der Urteilsgründe hat die Jugendkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles mit lediglich formelhafter Begründung verneint, im Falle II. 2. b) hat sie die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles überhaupt nicht erörtert. Auch das ist rechtsfehlerhaft. In beiden Fällen liegen Umstände vor, die eine eingehende Prüfung erfordert hätten.
III. Zu der vom neuen Tatgericht zu treffenden Entscheidung bemerkt der Senat: Auch im Falle der Verhängung einer Jugendstrafe ist es für die Bemessung dieser Strafe nicht ohne jede Bedeutung, ob die Taten des Angeklagten als minder schwere Fälle im Sinne der gesetzlichen Wertung (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 46 Rdn. 42) einzustufen waren, obgleich der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht gilt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG).
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