Treffer
BGH Urteil

Betrug durch Scheck- und Wechselmanipulation: Schaden bei vollwertigen Sicherheiten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 643/79
Datum
27.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen (Beihilfe zum) Betrug u.a. im Zusammenhang mit ungedeckten Schecks und diskontierten (teils gefälschten) Finanzwechseln ein. Der BGH hob mehrere Betrugs- und Beihilfeschuldsprüche sowie sämtliche Strafaussprüche auf, weil die Urteilsgründe einen Vermögensschaden bzw. eine Vermögensgefährdung trotz umfassender Kreditsicherheiten nicht tragfähig belegten. Zudem fehlten im Fall der Beihilfe ausreichende Feststellungen zum Gehilfenvorsatz hinsichtlich einer Vermögensschädigung. Im Umfang der Aufhebung wurde zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug zum Nachteil eines Kreditinstituts erfordert Feststellungen zu einem Vermögensschaden oder einer schadensgleichen Vermögensgefährdung; die bloße Gutschrift ohne Gegenwert genügt nicht, wenn der Anspruch durch vollwertige Sicherheiten vollständig abgedeckt sein kann.

2

Sind Kreditinanspruchnahmen durch Sicherheiten vollständig abgesichert und wird das eingeräumte Kreditvolumen nicht überschritten, bedarf es besonderer Darlegungen, warum gleichwohl eine schadensgleiche Vermögensgefährdung oder ein effektiver Schaden eingetreten sein soll.

3

Wird ein Schuldspruch wegen Betrugs wegen unzureichender Schadensfeststellungen aufgehoben, erfasst dies bei Tateinheit die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung, soweit diese mit den aufgehobenen Betrugstaten rechtlich verknüpft ist.

4

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug setzt Feststellungen voraus, dass der Gehilfe eine Vermögensschädigung des Geschädigten zumindest billigend in Kauf nimmt; das bloße Helfen zur Erlangung weiteren Kredits reicht ohne Darlegung des entsprechenden Vorsatzes nicht aus.

5

Führen Rechtsfehler bei einzelnen Schuldsprüchen oder unklare Feststellungen zu Taterfolgen zu Auswirkungen auf die Strafzumessung, ist der gesamte Strafausspruch wegen des inneren Zusammenhangs aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 4. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Metzgermeister und Kfz-Händler Paul ██████ aus ███████, dort geboren ████████ 1953, den Stabsunteroffizier Günther ██████ aus ███████, geboren am ███████ 1952 in █████ ███, beide zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten ████████ und ████ wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 4. Mai 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte ███ wegen zehn sachlich zusammentreffender Vergehen des Betrugs (Fälle C I b, 6 a, 7 a, 7 b, 7 c, 7 d, 10 b, 10 c, 10 d und 10 e der Urteilsgründe) teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle C I 10 b bis e der Urteilsgründe) verurteilt ist,

2. soweit der Angeklagte ███ wegen zweier Vergehen der Beihilfe zum Betrug (Fälle C I 6, 10 b der Urteilsgründe) verurteilt ist,

3. in den gesamten Strafaussprüchen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ ██ wegen 18 Vergehen des Betrugs, davon 3 in Tateinheit mit Urkundenfälschung, eines Vergehens des gemeinschaftlichen Betrugs, eines Vergehens des versuchten gemeinschaftlichen Betrugs und sechs Vergehen der Urkundenfälschung, den Angeklagten ████ wegen eines Verbrechens des Meineids, eines Vergehens des Betrugs, zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Beihilfe zum Betrug und eines weiteren Vergehens der Beihilfe zum Betrug schuldig befunden. Es hat deshalb den Angeklagten ██████████ unter Einbeziehung eines Urteils des Landgerichts Weiden vom 28. April 1978, mit welchem gegen diesen eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verhängt war, und eines Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 1978, das auf Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- DM erkannt hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren, den Angeklagten ████ zu einer solchen von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen beider Angeklagten haben auf die Sachbeschwerde hin teilweise Erfolg.

A. Revision des Angeklagten █████████

I. Prozeßvoraussetzungen

Die Behauptung des Angeklagten und seines Verteidigers, im Falle C I 8 sei der Angeklagte verurteilt worden, obgleich dieser Fall gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und ein Wiederaufnahmebeschluss nicht ergangen sei, ist unzutreffend. Der dieser Verurteilung zugrunde liegende Fall 13 der Anklageschrift vom 11. Juli 1977 ist zu keiner Zeit gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, vielmehr abgetrennt und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden.

II. Verfahrensrügen

1. Die Beanstandung des Angeklagten, ihm sei rechtsfehlerhaft anstelle von Rechtsanwalt ███ der Rechtsanwalt Sch. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, ist unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den Inhalt des Beschlusses des Landgerichts noch den der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts mitteilt.

2. Unzulässig ist auch die vom Angeklagten und von der Verteidigung erhobene Rüge, das Gericht habe mit seinen Beschlüssen vom 26. März und vom 5. April 1979 gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, indem es die Beweisanträge der Verteidigung vom 2. März und 5. April 1979 auf Vernehmung zahlreicher, unter anderem im Libanon, Iran, in den USA und Italien lebender Zeugen mit der doppelten Begründung abgelehnt habe, diese Zeugen seien unerreichbar, im übrigen seien die Anträge mit Prozeßverschleppungsabsicht gestellt. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen die den vermeintlichen Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat so vollständig zu geschehen, daß das Revisionsgericht allein an Hand der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; BGH, Urteile vom 18. Juli 1972 - 1 StR 233/72 - und vom 2. Juli 1974 - 1 StR 130/74). Daran fehlt es hier. Insbesondere läßt sich aus der Revisionsrechtfertigung auch in Verbindung mit den Urteilsgründen nicht ausreichend entnehmen, worauf der Tatrichter den Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppungsabsicht gründet und inwiefern der Beschwerdeführer dies beanstandet.

3. Der Senat hat auch die weiteren Verfahrensrügen geprüft und sie, soweit sie nicht bereits unzulässig sind, als offensichtlich unbegründet erachtet.

III. Sachrüge

1. Die Verurteilung wegen sieben sachlich zusammentreffender Vergehen des Betrugs zum Nachteil der Sparkasse Neustadt/WN, Zweigstelle Floß (Fälle C I 5 b, C I 6 a, C I 7 a, C I 7 b, C I 7 d, C I 10 b und C I 10 c der Urteilsgründe) hält durchweg der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den bisher getroffenen Feststellungen gewährte die Sparkasse N. dem Angeklagten ███████ einen Dispositionskredit in Höhe von 65.000,- DM und räumte ihm außerdem ein Wechselobligo von 50.000,- DM ein. Die Absicherung des laufenden Kontos erfolgte durch die Belastung des Hauses des Angeklagten mit Grundpfandrechten von insgesamt 125.000,- DM. Darüber hinaus übereignete der Angeklagte der Sparkasse verschiedene ihm gehörende Kraftfahrzeuge zur Sicherheit, so insbesondere zur Deckung des Wechselobligos drei italienische Sportwagen (UA S. 13, 14), die er für zusammen 101.600,- DM erworben hatte (UA S. 6). In fünf der Fälle reichte der Angeklagte jeweils ungedeckte Schecks zur Gutschrift ein, in zwei Fällen ließ er jeweils Finanzwechsel diskontieren. Jeweils nach erfolgter Gutschrift traf der Angeklagte Dispositionen zu Lasten seines Kontos, die die Sparkasse ausführte. Hierdurch und infolge der Rückbelastung der ungedeckten Schecks und der nicht eingelösten Finanzwechsel wurde der ihm eingeräumte Dispositionskredit teilweise beträchtlich überschritten; jedoch hielt sich die Überschreitung im Rahmen der vom Angeklagten gegebenen Sicherungen. In vier Fällen ist die Sparkasse aus dem Erlös der Zwangsversteigerung des Hauses des Angeklagten befriedigt worden (UA S. 27, 30, 44, 46), in den weiteren drei Fällen entstand der Sparkasse „ein effektiver Schaden lediglich in Höhe der angefallenen Unkosten“.

b) Das Landgericht begründet den Vermögensschaden damit, daß dem Angeklagten jeweils ein Guthaben ohne Gegenwert gutgebracht und dadurch das Vermögen der Sparkasse gefährdet worden sei (UA S. 27, 30, 32, 35, 106, 107); ein „effektiver Schaden“ sei jeweils „in Höhe der nach erfolgter Gutschrift getroffenen Verfügungen“ entstanden (UA S. 106, 107). Es fehlt eine nähere Darlegung, worin hier das Landgericht die Vermögensgefährdung bzw. „den effektiven Schaden“ trotz der vollständigen Absicherung der Sparkasse (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - 1 StR 452/78) erblickt. Anhaltspunkte dafür, daß die vom Angeklagten gegebenen Sicherheiten von den Vertragsparteien nicht als vollwertige Sicherung angesehen wurden oder daß die Sparkasse zur Realisierung der Grundschuld erhebliche Kosten und lange Zeit aufwenden mußte (BGH, Urteil vom 24. November 1959 - 1 StR 478/59), ergeben sich aus den Urteilsgründen ebensowenig wie Feststellungen darüber, daß der Kredit während seiner Laufzeit ständig gefährdet gewesen sein soll (RGSt 74, 129; BGH, Urteil vom 30. März 1965 - 1 StR 504/64) oder daß Umstände vorlagen, aus denen sich trotz der vorhandenen Sicherheiten eine Vermögensgefährdung der Sparkasse ergeben hatte. Die insoweit erforderliche Aufhebung ergreift hier auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung (C I 10 b und C I 10 c).

2. Soweit der Angeklagte in den Fällen C I 7 c, C I 10 d und C I 10 e wegen Betrugs zum Nachteil der Volksbank Weiden eG, Zweigstelle Floß, verurteilt worden ist, tragen die Feststellungen den Schuldspruch ebenfalls nicht.

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Volksbank Weiden eG dem Angeklagten ein Kreditvolumen von insgesamt 60.000,- DM (Kontokorrentkredit von 30.000,- DM und Wechselobligo bis zu 30.000,- DM) eingeräumt; Sicherung des Kredits stellte der Angeklagte in Form von Pkw-Sicherungübereignungen, der Abtretung einer Lebensversicherung und der Abtretung von zwei Bausparguthaben (UA S. 13). Im Falle C I 7 c hat der Angeklagte einen ungedeckten Verrechnungsscheck zum Einzug und in den Fällen C I 10 d und C I 10 e jeweils einen gefälschten Finanzwechsel zur Diskontierung eingereicht. Jeweils nach vollzogener Gutschrift traf der Angeklagte - innerhalb des eingeräumten Kreditvolumens - Verfügungen zu Lasten des Kontos, die die Volksbank ausführte. Es ist auch in diesen Fällen nicht festgestellt, daß das gesicherte Kreditvolumen überschritten worden ist. Es fehlen Darlegungen dazu, weshalb die Volksbank ████ eG trotz der mitgeteilten Sicherheiten in diesen Fällen einen Vermögensschaden erlitten hat. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür. Nähere Feststellungen waren umso mehr erforderlich, als sich aus den Angaben über die wechselnden Salden ergibt, daß der Angeklagte auch ordnungsgemäße Geschäftsvorfälle über das Konto abgewickelt hat. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung (C I 10 d und C I 10 e).

3. Im übrigen begegnet der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken.

4. Wegen des Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen konnte der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird auch klarere Feststellungen zu den verschuldeten Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) treffen müssen. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht eindeutig, in welcher Höhe die Volksbank W. eG infolge der Manipulationen des Angeklagten trotz Verwertung der Sicherheiten ausgefallen ist. Die Summe der zu den sieben Betrugsfällen jeweils mitgeteilten Schadensbeträge (UA S. 26, 28, 29, 30, 34, 47, 49) verträgt sich nicht ohne weiteres mit den Schuldsalden vom 15. Dezember 1976 (UA S. 13) und vom 20. Januar 1977 (UA S. 49).

5. Der Senat weist den neuen Tatrichter darauf hin, daß Fall C I 10 b vom Landgericht rechtlich nicht gewürdigt (UA S. 106 f.) und offenbar auch in die Urteilsformel nicht aufgenommen, wohl aber in der Strafzumessung (UA S. 113) berücksichtigt worden ist. Bei der Strafzumessung ist der Betrugsfall C I 10 übersehen, es ist keine Einzelstrafe verhängt worden.

B. Revision des Angeklagten ████

I. Verfahrensrügen

Die Aufklärungsrügen (S. 3 f. und 6 f. der Revisionsrechtfertigung) sind unzulässig. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, auf Grund welcher Umstände sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, Bernhard Sch., Werner ██████ und den Polizeibeamten Hans B. als weitere Zeugen zu vernehmen. Außerdem fehlt die Darlegung des erwarteten Beweisergebnisses. Mit der Behauptung, die verlesene Bestätigung eines Alfred B. sei „achtlos zu den Akten genommen“ worden, kann eine Aufklärungsrüge nicht begründet werden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist schließlich auch nicht darin zu sehen, daß das Gericht zunächst dem Beweisantrag des Beschwerdeführers, die Bewohner in dem Personalwohnheim in ████████████ zu vernehmen, nachging, dann aber feststellen mußte, daß zwischenzeitlich nicht mehr alle früheren Bewohner dort wohnen. Der Beschwerdeführer legt auch hier nicht dar, auf Grund welcher Umstände sich dem Gericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen und welches Beweisergebnis sie gebracht hätten.

II. Sachrüge

1. Die Verurteilung des Angeklagten ████ wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Beihilfe zum Betrug und wegen eines weiteren Vergehens der Beihilfe zum Betrug hat keinen Bestand.

a) Im Fall C I 6 ist der Angeklagte wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Beihilfe zum Betrug verurteilt worden, weil er dem Mitangeklagten ███ zwei Scheckformulare überlassen hatte, mit denen dieser jeweils die von der Strafkammer als rechtlich selbständige Betrugshandlungen zum Nachteil der Sparkasse N. (C I 6 a, UA S. 29/30) und der Volksbank ██ ██ (C I b, UA S. 30/31) gewerteten Taten beging. Den Schuldspruch des Haupttäters wegen Betrugs im Falle C I hat der Senat aufgehoben, deshalb konnte auch die Verurteilung des Angeklagten ████ wegen Beihilfe zu dieser Tat nicht bestehen bleiben. Wegen der tateinheitlichen Begehung konnte im Falle C I 6 die Verurteilung des Angeklagten ████ auch im übrigen keinen Bestand haben.

b) Im Fall C I 10 b unterliegt der Schuldspruch des Angeklagten ████ wegen Beihilfe zum Betrug schon deshalb der Aufhebung, weil die Verurteilung des Mitangeklagten ███ aufgehoben worden ist. Darüber hinaus hat hier die Strafkammer den Gehilfenvorsatz nicht hinreichend festgestellt. Es fehlen Ausführungen darüber, ob ████ eine Vermögensschädigung der Bank billigend in Kauf nahm. Nach den Feststellungen wollte ████ seinem Freund ███ behilflich sein, weiteren Kredit zu erlangen. Anders als im Fall C I 6 (UA S. 29) legt das Landgericht hier nicht dar, daß ████ mit einer Schädigung der Bank rechnete. Das wäre aber erforderlich gewesen, zumal ███ dem Beschwerdeführer erklärt hatte, er solle sich nicht aufregen; er ███ werde die Sache in Ordnung bringen (UA S. 44).

2. Im übrigen begegnet der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelausführungen enthalten insoweit unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

3. Wegen des Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.

PikartWoesnerUlsamer
LoesdauZipfel
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