Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen sexueller Nötigung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 643/74
Datum
04.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Rechtsfehler nach seiner Verurteilung wegen sexueller Nötigung und fortgesetzten sexuellen Missbrauchs. Der BGH verwirft die Revision insoweit als unbegründet, nimmt jedoch die Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§178 StGB) wegen mangelnder Voraussetzungen der Drohung zurück. Der Strafausspruch wird insoweit aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; die übrige Revision bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO muss der Ablehnungsbeschluss erkennen lassen, auf welche der in § 244 Abs. 3 genannten Gründe er sich stützt; ist aus dem Beschluss ersichtlich, dass das Gericht die wesentlichen Behauptungen des Antrags als wahr unterstellt hat, liegt kein Verstoß vor.

2

Eine Revisionsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn die Rüge die geforderten substantiierten Darlegungen nicht erfüllt.

3

Das Tatbestandsmerkmal der ‚Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben‘ setzt eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs voraus; die bloße Androhung von Schlägen genügt nicht.

4

Hat das erstinstanzliche Gericht bei der Strafzumessung eine Verurteilung berücksichtigt, die im Revisionsverfahren wegfällt, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Juli 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 643/74 vom 4. Februar 1975 in der Strafsache gegen den Zimmermann Franz-Xaver ██ aus ███, geboren am ██████ 1934 in ████, Kreis ███████, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Regierungsdirektor ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juli 1974 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) entfällt, 2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des sexuellen Missbrauchs eines schutzbefohlenen Kindes (§§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

I. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO. Sie trägt hierzu vor, der Hilfsbeweisantrag der Verteidigung auf Vernehmung von Zeugen zu der Behauptung, der Angeklagte habe in der Zeit von Mai 1969 bis April 1971 auf auswärtigen Arbeitsstellen gearbeitet und deshalb keine Möglichkeit gehabt, unter der Woche nach Hause zu kommen, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Der Ablehnungsbeschluss lasse schon nicht klar erkennen, auf welche der in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Gründe er sich stütze; soweit das Gericht aber als wahr unterstellt haben sollte, dass der Angeklagte seine Taten nicht öfter als einmal pro Woche ausgeübt und dies auch nicht an Werktagen, sondern ausschließlich am Wochenende, stehe diese Wahrunterstellung im Widerspruch dazu, dass dem Angeklagten im Urteil u. a. auch ein Tatakt zur Last gelegt werde, der sich am 22. Juli 1969, einem Dienstag, abgespielt habe. Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Nach Wortlaut und Sinn des mitgeteilten Ablehnungsbeschlusses ist davon auszugehen, dass die Jugendkammer den wesentlichen Inhalt der Beweisbehauptung, nämlich die Nichtbegehung von Teilakten der fortgesetzten Tat während der Arbeit des Angeklagten auf auswärtigen Arbeitsplätzen, als wahr unterstellt hat. Sie ist weiterhin – über den Wortlaut des Beweisantrags hinaus – zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er sich nicht öfter als einmal in der Woche an seiner Tochter vergangen hat. An diese Wahrunterstellung hat sich das Gericht entgegen der Annahme der Revision auch gehalten. Dem steht nicht entgegen, dass ein einziger, datumsmäßig besonders bezeichneter Teilakt einer Kette von Handlungen, die sich über einen Zeitraum von 2 Jahren hinzogen, auf einen Dienstag fällt. Mit dem Ausschluss von Werktagen hat die Jugendkammer ersichtlich nur Arbeitstage gemeint, weil für die Einbeziehung arbeitsfreier Werktage auch vom erkennbaren Sinn des Beweisantrags her kein vernünftiger Anlass bestanden hätte. Es entspricht jedoch der Lebenserfahrung, dass ein Arbeitnehmer während eines längeren Zeitraums, wie er hier in Betracht kommt, keineswegs an allen Werktagen arbeitet; daher ist es ohne weiteres möglich, dass der Angeklagte an dem angegebenen Werktage aus besonderen Gründen, z. B. wegen Krankheit oder Urlaub, nicht gearbeitet und sich infolgedessen der getroffenen Feststellung entsprechend zu Hause aufgehalten hat. Dass sich das gerade am 22. Juli 1969 nicht so verhalten haben kann, legt die Revision nicht dar.

2. Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beanstandet, entspricht die Rüge nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 3, 213). Dieses Revisionsvorbringen ist also unzulässig.

II. Die Sachbeschwerde deckt im Wesentlichen ebenfalls keine Rechtsfehler auf.

Insbesondere ist die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts dahin, dass der Angeklagte sich des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines schutzbefohlenen Kindes schuldig gemacht hat, nicht zu beanstanden; der erforderliche Gesamtvorsatz ist knapp, aber nach Sachlage ausreichend begründet.

Der Schuldspruch weist nur insofern eine Unstimmigkeit auf, als die Jugendkammer den Angeklagten wegen des Vorfalls vom 11. Juni 1973 (UA S. 4) zugleich nach § 178 StGB (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F.) verurteilt hat. Die Tatbestandsmerkmale der „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben“ setzen eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit voraus (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – 1 StR 525/74). Diesem Erfordernis wird durch die bloße Androhung von Schlägen auch dann nicht genügt, wenn diese Drohung von einem 15 1/2-jährigen Kind „ernst“ genommen wird (UA S. 5). Da ergänzende Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten in diesem Punkt nicht möglich erscheinen, war der Schuldvorwurf der tateinheitlich begangenen sexuellen Nötigung im Urteilssatz zu streichen.

Da die Jugendkammer bei Bemessung der Strafe den Strafrahmen des § 178 StGB zu Grunde gelegt hat, führt der Wegfall der Verurteilung aus dieser Vorschrift notwendig zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

PikartPfeifferZipfel
WoesnerHerdegen
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